Bewährung: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 29: Zeile 29:
Mögliche Auflagen im Strafrecht sind eine Schadenswiedergutmachung (z.B. Ausgleichszahlungen an das Opfer), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (z.B. Arbeitsstunden oder Sachspenden) und die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Jugendlichen kann darüber hinaus auferlegt werden, sich persönlich bei dem Verletzen zu entschuldigen.  
Mögliche Auflagen im Strafrecht sind eine Schadenswiedergutmachung (z.B. Ausgleichszahlungen an das Opfer), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (z.B. Arbeitsstunden oder Sachspenden) und die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Jugendlichen kann darüber hinaus auferlegt werden, sich persönlich bei dem Verletzen zu entschuldigen.  


Ein weiteres Mittel zur Einwirkung auf den Täter sind Weisungen. Sie sollen dem Verurteilten beim Erreichen des Bewährungsziels helfen, indem sie seine künftige Lebensführung positiv beeinflussen. Der Richter kann alle ihm dafür als zweckmäßig erschienenden Weisungen erteilen, solange diese zumutbar und erforderlich sind, keine Grundrechte verletzen und nicht nur der leichteren Überwachung des Verurteilten dienen. Im Gesetzestext werden als Weisungen u.a. die Befolgung von Anweisungen bezüglich Aufenthalt oder Arbeit und das Verbot des Besitzes gewisser Gegenstände oder des Kontaktes mit bestimmten Personen genannt. Andere Weisungen können z.B. die Untersagung von Drogenkonsum oder die Teilnahme an familientherapeutischen Maßnahmen sein. Einige Weisungen (z.B. eine Entziehungskur) können nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.  
Ein weiteres Mittel zur Einwirkung auf den Täter sind Weisungen. Sie sollen dem Verurteilten beim Erreichen des Bewährungsziels helfen, indem sie seine künftige Lebensführung positiv beeinflussen. Der Richter kann alle ihm dafür als zweckmäßig erschienenden Weisungen erteilen, solange diese zumutbar und erforderlich sind, keine Grundrechte verletzen und nicht nur der leichteren Überwachung des Verurteilten dienen. Im Gesetzestext werden als Weisungen u.a. die Befolgung von Anweisungen bezüglich Aufenthalt oder Arbeit und das Verbot des Besitzes gewisser Gegenstände oder des Kontaktes mit bestimmten Personen genannt. Andere Weisungen können z.B. die Untersagung von Drogenkonsum oder die Teilnahme an familientherapeutischen Maßnahmen sein. Einige Weisungen (z.B. eine Entziehungskur) können nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer [http://de.wikipedia.org/wiki/Bew%C3%A4hrungshelfer] für einen Teil oder die gesamte Dauer der Bewährung ist die kriminalpolitisch wichtigste Weisung und ermöglicht die nachhaltigste Wirkung auf die Lebensführung des Täters. Im Erwachsenenstrafrecht erteilt das Gericht diese Weisung, wenn sie zweckmäßig und notwendig ist; bei Jugendlichen ist die Unterstellung obligatorisch. 
Die Unterstellung hat die Funktion dem Verurteilten die Hilfe und Unterstützung, aber auch Kontrolle zuteil werden zu lassen, die es bedarf, um ihm ein Leben ohne Straftaten zu ermöglichen. Der vom Gericht bestellte haupt- oder ehrenamtliche Bewährungshelfer hilft dem Täter bei der Bewältigung des Alltags und der Tat(folgen), berichtet dem Gericht über dessen Lebensführung, überwacht die Erfüllung von Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen und teilt dem Gericht gröbliche und beharrliche Verstöße gegen diese mit.  


Das Gericht sieht von Auflagen und Weisungen ab, wenn der Täter selbst angemessene Leistungen zur Wiedergutmachung (sog. Anerbieten) oder eigene Weisungen (sog. Zusagen) anbietet. Dies können z.B. eine freiwillige Blutspende oder die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für den Geschädigten sein. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Täter zu freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative bei seiner [[Resozialisierung]] anzuregen.
Das Gericht sieht von Auflagen und Weisungen ab, wenn der Täter selbst angemessene Leistungen zur Wiedergutmachung (sog. Anerbieten) oder eigene Weisungen (sog. Zusagen) anbietet. Dies können z.B. eine freiwillige Blutspende oder die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für den Geschädigten sein. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Täter zu freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative bei seiner [[Resozialisierung]] anzuregen.
== Bewährungshilfe ==
Die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer [http://de.wikipedia.org/wiki/Bew%C3%A4hrungshelfer] für einen Teil oder die gesamte Dauer der Bewährung ist die kriminalpolitisch wichtigste Weisung und ermöglicht die nachhaltigste Wirkung auf die Lebensführung des Täters. Im Erwachsenenstrafrecht erteilt das Gericht diese Weisung, wenn sie zweckmäßig und notwendig ist; bei Jugendlichen ist die Unterstellung obligatorisch. 
Die Unterstellung hat die Funktion dem Verurteilten die Hilfe und Unterstützung, aber auch Kontrolle zuteil werden zu lassen, die es bedarf, um ihm ein Leben ohne Straftaten zu ermöglichen. Der vom Gericht bestellte haupt- oder ehrenamtliche Bewährungshelfer hilft dem Täter bei der Bewältigung des Alltags und der Tat(folgen), berichtet dem Gericht über dessen Lebensführung, überwacht die Erfüllung von Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen und teilt dem Gericht gröbliche und beharrliche Verstöße gegen diese mit.


== Ende der Bewährung ==
== Ende der Bewährung ==
273

Bearbeitungen