Bewährung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein weiteres Mittel zur Einwirkung auf den Täter sind Weisungen. Sie sollen dem Verurteilten beim Erreichen des Bewährungsziels helfen, indem sie seine künftige Lebensführung positiv beeinflussen. Der Richter kann alle ihm dafür als zweckmäßig erschienenden Weisungen erteilen, solange diese zumutbar und erforderlich sind, keine Grundrechte verletzen und nicht nur der leichteren Überwachung des Verurteilten dienen. Im Gesetzestext werden als Weisungen u.a. die Befolgung von Anweisungen bezüglich Aufenthalt oder Arbeit und das Verbot des Besitzes gewisser Gegenstände oder des Kontaktes mit bestimmten Personen genannt. Andere Weisungen können z.B. die Untersagung von Drogenkonsum oder die Teilnahme an familientherapeutischen Maßnahmen sein. Einige Weisungen (z.B. eine Entziehungskur) können nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.  
Ein weiteres Mittel zur Einwirkung auf den Täter sind Weisungen. Sie sollen dem Verurteilten beim Erreichen des Bewährungsziels helfen, indem sie seine künftige Lebensführung positiv beeinflussen. Der Richter kann alle ihm dafür als zweckmäßig erschienenden Weisungen erteilen, solange diese zumutbar und erforderlich sind, keine Grundrechte verletzen und nicht nur der leichteren Überwachung des Verurteilten dienen. Im Gesetzestext werden als Weisungen u.a. die Befolgung von Anweisungen bezüglich Aufenthalt oder Arbeit und das Verbot des Besitzes gewisser Gegenstände oder des Kontaktes mit bestimmten Personen genannt. Andere Weisungen können z.B. die Untersagung von Drogenkonsum oder die Teilnahme an familientherapeutischen Maßnahmen sein. Einige Weisungen (z.B. eine Entziehungskur) können nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.  


Das Gericht sieht von Auflagen und Weisungen ab, wenn der Täter selbst angemessene Leistungen zur Wiedergutmachung (sog. Anerbieten) oder eigene Weisungen (sog. Zusagen) anbietet. Dies können z.B. eine freiwillige Blutspende oder die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für den Geschädigten sein. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Täter zu freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative bei seiner Resozialisierung anzuregen.
Das Gericht sieht von Auflagen und Weisungen ab, wenn der Täter selbst angemessene Leistungen zur Wiedergutmachung (sog. Anerbieten) oder eigene Weisungen (sog. Zusagen) anbietet. Dies können z.B. eine freiwillige Blutspende oder die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für den Geschädigten sein. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Täter zu freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative bei seiner [[Resozialisierung]] anzuregen.


== Bewährungshilfe ==
== Bewährungshilfe ==
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