Bewährung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anwendungsmöglichkeiten ==
== Anwendungsmöglichkeiten ==
Die Möglichkeit der gesamten Aussetzung gibt es für Freiheits- und Jugendstrafen in Höhe von bis zu zwei Jahren sowie bei der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (sog. [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]).
Die Möglichkeit der gesamten Aussetzung gibt es für Freiheits- und Jugendstrafen in Höhe von bis zu zwei Jahren sowie bei der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (sog. [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]).
Statt der Vollstreckung kann auch schon die Verhängung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Erwachsenenstrafrecht ist dies bei Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt), im Jugendrecht bei der Verhängung einer Jugendstrafe möglich.
Statt der Vollstreckung kann auch schon die Verhängung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Erwachsenenstrafrecht ist dies bei Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt [http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/sanktionen/verwarnung_3/index.php]), im Jugendrecht bei der Verhängung einer Jugendstrafe möglich.
Die Aussicht auf Aussetzung eines Strafrestes besteht bei zeitigen Freiheitsstrafen frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln, im Ausnahmefall schon nach der Hälfte der Strafzeit. Lebenslange Freiheitsstrafen können nach 15 Jahren Vollzug ausgesetzt werden.  
Die Aussicht auf Aussetzung eines Strafrestes besteht bei zeitigen Freiheitsstrafen frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln, im Ausnahmefall schon nach der Hälfte der Strafzeit. Lebenslange Freiheitsstrafen können nach 15 Jahren Vollzug ausgesetzt werden.  
Von einer Jugendstrafe müssen mind. sechs Monate bzw. bei einer Strafhöhe von über einem Jahr mind. ein Drittel verbüßt worden sein. Bei der Aussetzung einer Unterbringung liegen die Fristen je nach Unterbringungsart zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.  
Von einer Jugendstrafe müssen mind. sechs Monate bzw. bei einer Strafhöhe von über einem Jahr mind. ein Drittel verbüßt worden sein. Bei der Aussetzung einer Unterbringung liegen die Fristen je nach Unterbringungsart zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.  
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