Bewährung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Auflagen und Weisungen ==
== Auflagen und Weisungen ==
Mit Hilfe der Auflagen soll dem Verurteilten eine Belastung auferlegt werden, durch die der Staat, die Gesellschaft und ggf. das Opfer eine Genugtuung für die Rechtsverletzung erfahren. Die Auflagen haben die Funktion den Täter für die Folgen seiner Tat zur Verantwortung zu ziehen und einen Schuldausgleich zu ermöglichen, auch wenn ihm das Übel einer vollstreckten Strafe erspart bleibt. Mögliche Auflagen im Strafrecht sind eine Schadenswiedergutmachung (z.B. Ausgleichszahlungen an das Opfer), Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse und die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (z.B. Arbeitsstunden oder Sachspenden). Jugendlichen kann darüber hinaus auferlegt werden, sich persönlich bei dem Verletzen zu entschuldigen.  
Mit Hilfe der Auflagen soll dem Verurteilten eine Belastung auferlegt werden, durch die der Staat, die Gesellschaft und ggf. das Opfer eine Genugtuung für die Rechtsverletzung erfahren. Die Auflagen haben die Funktion den Täter für die Folgen seiner Tat zur Verantwortung zu ziehen und einen Schuldausgleich zu ermöglichen, auch wenn ihm das Übel einer vollstreckten Strafe erspart bleibt.  
Mögliche Auflagen im Strafrecht sind eine Schadenswiedergutmachung (z.B. Ausgleichszahlungen an das Opfer), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (z.B. Arbeitsstunden oder Sachspenden) und die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Jugendlichen kann darüber hinaus auferlegt werden, sich persönlich bei dem Verletzen zu entschuldigen.  


Ein weiteres Mittel zur Einwirkung auf den Täter sind Weisungen. Sie sollen dem Verurteilten beim Erreichen des Bewährungsziels helfen, indem sie seine künftige Lebensführung positiv beeinflussen. Der Richter kann alle ihm dafür als zweckmäßig erschienenden Weisungen erteilen, solange diese zumutbar und erforderlich sind, keine Grundrechte verletzen und nicht nur der leichteren Überwachung des Verurteilten dienen. Im Gesetzestext werden als Weisungen u.a. die Befolgung von Anweisungen bezüglich Aufenthalt oder Arbeit und das Verbot des Besitzes gewisser Gegenstände oder des Kontaktes mit bestimmten Personen genannt. Andere Weisungen können z.B. die Untersagung von Drogenkonsum oder die Teilnahme an familientherapeutischen Maßnahmen sein. Einige Weisungen (z.B. eine Entziehungskur) können nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.  
Ein weiteres Mittel zur Einwirkung auf den Täter sind Weisungen. Sie sollen dem Verurteilten beim Erreichen des Bewährungsziels helfen, indem sie seine künftige Lebensführung positiv beeinflussen. Der Richter kann alle ihm dafür als zweckmäßig erschienenden Weisungen erteilen, solange diese zumutbar und erforderlich sind, keine Grundrechte verletzen und nicht nur der leichteren Überwachung des Verurteilten dienen. Im Gesetzestext werden als Weisungen u.a. die Befolgung von Anweisungen bezüglich Aufenthalt oder Arbeit und das Verbot des Besitzes gewisser Gegenstände oder des Kontaktes mit bestimmten Personen genannt. Andere Weisungen können z.B. die Untersagung von Drogenkonsum oder die Teilnahme an familientherapeutischen Maßnahmen sein. Einige Weisungen (z.B. eine Entziehungskur) können nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.  


Das Gericht sieht im Übrigen von Auflagen und Weisungen ab, wenn der Täter selbst angemessene Leistungen zur Wiedergutmachung (sog. Anerbieten) oder eigene Weisungen (sog. Zusagen) anbietet. Dies können z.B. eine freiwillige Blutspende oder die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für den Geschädigten sein. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Täter zu freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative bei seiner Resozialisierung anzuregen.
Das Gericht sieht von Auflagen und Weisungen ab, wenn der Täter selbst angemessene Leistungen zur Wiedergutmachung (sog. Anerbieten) oder eigene Weisungen (sog. Zusagen) anbietet. Dies können z.B. eine freiwillige Blutspende oder die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für den Geschädigten sein. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Täter zu freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative bei seiner Resozialisierung anzuregen.


== Bewährungshilfe ==
== Bewährungshilfe ==
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