Bewährung: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 21: Zeile 21:


== Bewährungszeit ==
== Bewährungszeit ==
Die Bewährungszeit bei der (Rest-) Aussetzung einer Freiheitsstrafe, eines Berufsverbotes und einer Unterbringung liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Die bei der Aussetzung einer Unterbringung eintretende Führungsaufsicht kann allerdings bei Notwendigkeit auch unbefristet angeordnet werden. Die Bewährungszeit bei der (Rest-) Aussetzung einer Jugendstrafe ist kürzer und beträgt zwischen einem und vier Jahren. Noch kürzer ist die Bewährungszeit wenn die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wird; sie beträgt ein bis zwei Jahre. Die kürzeste Bewährungszeit im allgemeinen Strafrecht liegt zwischen einem und drei Jahren und findet bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt Anwendung.  
Die Bewährungszeit bei der (Rest-) Aussetzung einer Freiheitsstrafe, eines Berufsverbotes und einer Unterbringung liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Die bei der Aussetzung einer Unterbringung eintretende Führungsaufsicht kann allerdings bei Notwendigkeit auch unbefristet angeordnet werden. Die Bewährungszeit bei der (Rest-) Aussetzung einer Jugendstrafe beträgt zwischen einem und vier Jahren. Noch kürzer ist die Bewährungszeit wenn die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wird; sie beträgt ein bis zwei Jahre. Die kürzeste Bewährungszeit im allgemeinen Strafrecht liegt zwischen einem und drei Jahren und findet bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt Anwendung.  


Innerhalb des jeweiligen Ermessenspielraums setzt das Gericht die individuelle Dauer der Bewährungszeit fest. Entscheidend ist dabei, wie viel Zeit das Gericht für erforderlich (aber auch für ausreichend) hält, um den Täter zu einem dauerhaft straffreien Leben zu veranlassen. Zudem wird berücksichtigt, dass der Täter genügend Zeit zur Erfüllung der Auflagen hat und wie lange er voraussichtlich der Hilfe der Weisungen und des Bewährungshelfers bedarf.
Innerhalb des jeweiligen Ermessenspielraums setzt das Gericht die individuelle Dauer der Bewährungszeit fest. Entscheidend ist dabei, wie viel Zeit das Gericht für erforderlich (aber auch für ausreichend) hält, um den Täter zu einem dauerhaft straffreien Leben zu veranlassen. Zudem wird berücksichtigt, dass der Täter genügend Zeit zur Erfüllung der Auflagen hat und wie lange er voraussichtlich der Hilfe der Weisungen und des Bewährungshelfers bedarf.
273

Bearbeitungen