Beschlagnahmeverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Beschlagnahmeverbot findet sich in der StPO an zwei Stellen: soll die Beschlagnahme der Beweissicherung dienen, liegt die Rechtsgrundlage des Beschlagnahmeverbotes im § 97 StPO.  
Das Beschlagnahmeverbot findet sich in der StPO an zwei Stellen: soll die Beschlagnahme der Beweissicherung dienen, liegt die Rechtsgrundlage des Beschlagnahmeverbotes im § 97 StPO.  
Soll sie einen späteren Verfall oder eine Einziehung möglich machen, erfolgt das Beschlagnahmeverbot über die §§ 111m ff StPO. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Druckwerke.
Soll sie einen späteren [[Verfall]] oder eine [[Einziehung]] möglich machen, erfolgt das Beschlagnahmeverbot über die §§ 111m ff StPO. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Druckwerke.




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