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Das Beschlagnahmeverbot findet sich in der StPO an zwei Stellen: soll die Beschlagnahme der Beweissicherung dienen, liegt die Rechtsgrundlage des Beschlagnahmeverbotes im § 97 StPO. | Das Beschlagnahmeverbot findet sich in der StPO an zwei Stellen: soll die Beschlagnahme der Beweissicherung dienen, liegt die Rechtsgrundlage des Beschlagnahmeverbotes im § 97 StPO. | ||
Soll sie einen späteren Verfall oder eine Einziehung möglich machen, erfolgt das Beschlagnahmeverbot über die §§ 111m ff StPO. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Druckwerke. | Soll sie einen späteren [[Verfall]] oder eine [[Einziehung]] möglich machen, erfolgt das Beschlagnahmeverbot über die §§ 111m ff StPO. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Druckwerke. | ||
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