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== Sonderfall "Abgeordnete" == | |||
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht steht Abgeordneten gemäß Art. 47 GG ein Schutz vor Beschlagnahmen von Schriftstücken zu, die sich mit Tatsachen befassen die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneter anvertraut wurden. | |||
[http://dejure.org/gesetze/GG/47.html] | |||
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht steht Abgeordneten gemäß Art. 47 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/47.html] ein Schutz vor Beschlagnahmen von Schriftstücken zu, die sich mit Tatsachen befassen die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneter anvertraut wurden. | |||
In der Entscheidung vom 30.7.2003 (Az: 2 BvR 508/01) hat das BverfVG den Schutz auf Akten die sich in den Räumen des Bundestages aber bei einem Mitarbeiter befinden ausgeweitet. | In der Entscheidung vom 30.7.2003 (Az: 2 BvR 508/01) hat das BverfVG den Schutz auf Akten die sich in den Räumen des Bundestages aber bei einem Mitarbeiter befinden ausgeweitet. |
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