Beschlagnahme: Unterschied zwischen den Versionen

156 Bytes hinzugefügt ,  16:34, 2. Feb. 2010
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Die Beschlagnahme ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.
Die Beschlagnahme ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.


Zeile 27: Zeile 26:


Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt  
Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt  
(§§ 98 [http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html], 111e StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/111e.html]), so wie:
(§§ 98 [http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html], 111e StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/111e.html]), so wie:


Zeile 53: Zeile 53:
An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:
An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:


•die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und Telegramme gemäß § 99 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/99.html](Postbeschlagnahme)
::*die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und Telegramme gemäß § 99 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/99.html](Postbeschlagnahme)
•die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß § 111m StPO
 
[http://dejure.org/gesetze/StPO/111m.html]•die Beschlagnahme von Vermögen eines wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gemäß § 443 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/443.html](Vermögensbeschlagnahme)
::*die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß § 111m StPO
[http://dejure.org/gesetze/StPO/111m.html]
 
::*die Beschlagnahme von Vermögen eines wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gemäß § 443 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/443.html](Vermögensbeschlagnahme)
 


== Beschlagnahme im Gefahrenabwehrrecht ==
== Beschlagnahme im Gefahrenabwehrrecht ==
Zeile 68: Zeile 72:


Nach § 95 Abs. 2 StPO kann die Herrausgabe eines zu beschlagnahmenden Gegenstand mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Nach § 95 Abs. 2 StPO kann die Herrausgabe eines zu beschlagnahmenden Gegenstand mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
== Weblinks ==
http://dejure.org/gesetze/StPO
http://www.juraforum.de/lexikon/Beschlagnahme
http://www.rechtslexikon-online.de/Beschlagnahme.html
334

Bearbeitungen