Beschlagnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:
Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:


::*Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Absatz 2 StPO) [http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html] - ansonsten reicht eine formlose Sicherstellung aus
::*Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Absatz 2 StPO) [http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html] - ansonsten reicht eine formlose Sicherstellung aus


::*Gegenstände, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§§ 111b, [http://dejure.org/gesetze/StPO/111b.html] 111c StPO  [http://dejure.org/gesetze/StPO/111c.html])
::*Gegenstände, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§§ 111b, [http://dejure.org/gesetze/StPO/111b.html] 111c StPO  [http://dejure.org/gesetze/StPO/111c.html])


Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt (§§ 98 [http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html], 111e StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/111e.html]), so wie:
Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt (§§ 98 [http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html], 111e StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/111e.html]), so wie:


Finanzbehörden gemäß § 399 AO
::*Finanzbehörden gemäß § 399 AO


Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
::*Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft


Steuer- und Zollfahndung gemäß § 404 AO
::*Steuer- und Zollfahndung gemäß § 404 AO




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