Beleidigung ausländischer Staatsvertreter/ §103 StGB bzw. Schmähkritik: Unterschied zwischen den Versionen

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== 1. Definition im Strafgesetzbuch ==
== Definition im Strafgesetzbuch ==


Der § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ist im Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 - 358), 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) wie folgt festgeschrieben:
Der § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ist im Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 - 358), 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) wie folgt festgeschrieben:
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=== 1.1 Juristische Bedeutung ===
=== Juristische Bedeutung ===


Der §103 richtet sich an 3 Adressaten, die es zu schützen gilt:
Der §103 richtet sich an 3 Adressaten, die es zu schützen gilt:
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=== 1.2 Politische Bedeutung ===
=== Politische Bedeutung ===


Hinter dem §103 StGB stehen 2 Rechtsgüter, die geschützt werden. Zum einen schützt die Rechtsnorm den ausländischen Staat, bzw. dessen o.g. Vertreter und zum anderen den deutschen Staat, bzw. seine diplomatischen Beziehungen zu diesem (vgl. Mitch 2016, S. 103 f.).
Hinter dem §103 StGB stehen 2 Rechtsgüter, die geschützt werden. Zum einen schützt die Rechtsnorm den ausländischen Staat, bzw. dessen o.g. Vertreter und zum anderen den deutschen Staat, bzw. seine diplomatischen Beziehungen zu diesem (vgl. Mitch 2016, S. 103 f.).




== 2. Historie/ Entwicklung des Begriffs  ==
== Historie/ Entwicklung des Begriffs  ==


Die Strafbarkeit einer Majestätsbeleidigung im weitesten Sinne, geht bis in die jüngste Geschichte des Menschen und der Antike zurück.
Die Strafbarkeit einer Majestätsbeleidigung im weitesten Sinne, geht bis in die jüngste Geschichte des Menschen und der Antike zurück.
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== 4. Zusammenhang mit dem Begriff der Schmähkritik ==
== Zusammenhang mit dem Begriff der Schmähkritik ==


Anwendung findet der §103 zum Beispiel bei einer Schmähkritik. Diese ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 GG (Grundgesetz) gedeckt, da sie über die freie Meinungsäußerung hinausgeht.
Anwendung findet der §103 zum Beispiel bei einer Schmähkritik. Diese ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 GG (Grundgesetz) gedeckt, da sie über die freie Meinungsäußerung hinausgeht.


=== 4.1 Definition „Schmähkritik“ ===
=== Definition „Schmähkritik“ ===


Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff „Schmähkrititk“ im Jahr 1990 definiert:
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff „Schmähkrititk“ im Jahr 1990 definiert:
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=== 4.2 Der Fall „Böhmermann“ ===
=== Der Fall „Böhmermann“ ===


Am 31.03.2016 verlas der Moderator des Magazins „Neo Magazin Royal“ auf dem Fernsehsender ZDFneo Jan Böhmermann ein Gedicht namens „Schmähkritik“, welches den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan thematisierte. Inhaltlich ging es hierbei u.a. um sexuelle Handlungen mit Tieren, Gleichsetzung mit Straftätern, Vorwürfen der Gewaltanwendung gegen Frauen und dem Unterdrücken von Minderheiten (vgl. LG Hamburg 324 O 255/16).
Am 31.03.2016 verlas der Moderator des Magazins „Neo Magazin Royal“ auf dem Fernsehsender ZDFneo Jan Böhmermann ein Gedicht namens „Schmähkritik“, welches den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan thematisierte. Inhaltlich ging es hierbei u.a. um sexuelle Handlungen mit Tieren, Gleichsetzung mit Straftätern, Vorwürfen der Gewaltanwendung gegen Frauen und dem Unterdrücken von Minderheiten (vgl. LG Hamburg 324 O 255/16).
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== 5. Die geplante Abschaffung des §103 StGB ==
== Die geplante Abschaffung des §103 StGB ==


Am 16.12.2016 beschloss der deutsche Bundesrat in seiner 952. Sitzung, einen Gesetzesentwurf über die zeitnahe Abschaffung des §103 in den Bundestag einzubringen. Die rechtliche Legitimation hierfür ergibt sich aus Artikel 76, Absatz 1 GG. Die Initiative ging ursprünglich von den Parteien FDP und Bündnis90/Die Grünen aus (vgl. Bundesrat 2016 Drucksache 214/16).
Am 16.12.2016 beschloss der deutsche Bundesrat in seiner 952. Sitzung, einen Gesetzesentwurf über die zeitnahe Abschaffung des §103 in den Bundestag einzubringen. Die rechtliche Legitimation hierfür ergibt sich aus Artikel 76, Absatz 1 GG. Die Initiative ging ursprünglich von den Parteien FDP und Bündnis90/Die Grünen aus (vgl. Bundesrat 2016 Drucksache 214/16).
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== 6. Kritik und Kriminologische Relevanz  ==
== Kritik und Kriminologische Relevanz  ==


Durch den „Fall Böhmermann“ ist eine Diskussion über den erhalt, bzw. die Abschaffung der Rechtsnorm im Strafgesetzbuch entfacht.  
Durch den „Fall Böhmermann“ ist eine Diskussion über den erhalt, bzw. die Abschaffung der Rechtsnorm im Strafgesetzbuch entfacht.  
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== 7. Literatur  ==
== Literatur  ==


Auerbach und Krone (2016), Deutsche Satire provoziert nicht zum ersten Mal, Bayerischer Rundfunk
Auerbach und Krone (2016), Deutsche Satire provoziert nicht zum ersten Mal, Bayerischer Rundfunk
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== 8. Weblinks  ==
== Weblinks  ==


https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/214-16(B).pdf;jsessionid=CDAD5B6E6DC17F2A5FB47A7A58B72387.2_cid339?__blob=publicationFile&v=1  
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/214-16(B).pdf;jsessionid=CDAD5B6E6DC17F2A5FB47A7A58B72387.2_cid339?__blob=publicationFile&v=1  
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== 9. Videos ==
== Videos ==


https://www.tagesschau.de/inland/boehmermann-131.html
https://www.tagesschau.de/inland/boehmermann-131.html
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