Behandlung im Strafkontext: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Beendigung ===
=== Beendigung ===
Die Beendigung des Behandlungsverhältnisses folgt auch nicht der freien Übereinkunft innerhalb des Vertrauensverhältnisses, sondern den Eigengesetzlichkeiten des Haftregimes: die intramurale Therapie findet ihre Grenze nicht im Erfolg der Behandlung, sondern mit dem Ende des Freiheitsentzugs. Alles andere ist Nachsorge, wird von anderen Teilen des Dritten im Bunde organisiert, finanziert, oder auch nicht, und jedenfalls ist der Abbruch der Behandlung nicht therapeutisch motiviert, nicht vom Klienten ausgehend, sondern eine fremde Intervention.
Die Beendigung des Behandlungsverhältnisses folgt auch nicht der freien Übereinkunft innerhalb des Vertrauensverhältnisses, sondern den Eigengesetzlichkeiten des Haftregimes: die intramurale Therapie findet ihre Grenze nicht im Erfolg der Behandlung, sondern mit dem Ende des Freiheitsentzugs. Alles andere ist Nachsorge, wird von anderen Teilen des Dritten im Bunde organisiert, finanziert, oder auch nicht, und jedenfalls ist der Abbruch der Behandlung nicht therapeutisch motiviert, nicht vom Klienten ausgehend, sondern eine fremde Intervention.
In den Worten von Willi Pecher (2011: 30): "Gefängnisse sind keine behandlungsfreundlichen Einrichtungen. Die Strafe ist nicht an den Erfordernissen einer Therapie ausgerichtet, sondern ihre Grundlage ist eine begangene Rechtsverletzung und das Maß der Schuld des Täters. In den meisten Fällen entspricht die gerichtlich angeordnete Strafdauer nicht dem optimalen Maß aus behandlerischer Sicht: Sie kann zu kurz sein, um die intendierte Wirkung eintreten zu lassen oder so lang, dass der aus therapeutischer Sicht günstigste Zeitpunkt der Entlassung längst überschritten ist."


== Gegen den Zerfall der Triade: die Behandler ==
== Gegen den Zerfall der Triade: die Behandler ==
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