Bagatellkriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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Empirische Studien beschäftigten sich mehrheitlich mit der Frage, wie die Staatsanwälte die §§ 153 f. StPO im Hinblick auf Bagatellkriminalität nutzen. Alle Studien haben gemeinsam, dass die herausgearbeiteten Kriterien gering bzw. widersprüchlich waren, aber zum Schaden eine Aussage treffen konnten. Die Studien machen deutlich, dass es nicht auf den Täter und dessen Tat, sondern auf die Zuständigkeit der jeweiligen Staatsanwaltschaft ankommt.
Empirische Studien beschäftigten sich mehrheitlich mit der Frage, wie die Staatsanwälte die §§ 153 f. StPO im Hinblick auf Bagatellkriminalität nutzen. Alle Studien haben gemeinsam, dass die herausgearbeiteten Kriterien gering bzw. widersprüchlich waren, aber zum Schaden eine Aussage treffen konnten. Die Studien machen deutlich, dass es nicht auf den Täter und dessen Tat, sondern auf die Zuständigkeit der jeweiligen Staatsanwaltschaft ankommt.


KUNZ (1977) konnte im Rahmen seiner Forschung keine Kriterien zu einer Einstellung er-schließen. Er stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft ohne spezielles kriminalpolitisches Konzept agiere. Es gebe keine pauschale Schadensgrenze, sondern lediglich eine relative, deliktspezifische. Es fehle an Transparenz und Kontrolle der nichtöffentlichen Einstellungspraxis seitens der Staatsanwaltschaft. HERTWIG (1982) folgte aufgrund seiner Untersuchung von Verfahrenseinstellungen diesem Ergebnis. 58,8 % der eingestellten Eigentums- und Vermögensdelinquenz hatten einen Schadensbetrag in Höhe von bis zu 50 DM. Im Gegensatz zu Kunz benennt er allerdings einstellungsbegünstigende Faktoren: das Vermeiden einer Strafregistereintragung bei nicht vorbestraften Tätern, besonders geringe Schuld bei atypischen Tatsituationen, erhebliches Mitverschulden des Geschädigten, schwerwiegende Folgen für den Täter selbst, Beweisschwierigkeiten sowie die geringe Höhe des materiellen Schadens. KOTZ (1982) ermittelte folgende einstellungsfreundliche Kriterien: das Geständnis des Beschuldigten, keine (erfasste) Vorbelastung und einen geringen Schaden, wobei die Sanktionsintensität parallel zur Schadenshöhe ansteigt. Eine Einstellung erfolgte nahezu regelmäßig, wenn der Schaden unter 20 DM lag, bis zu 50 DM war eine Einstellung durchaus möglich, ab 50 DM kaum noch anzutreffen. PASCHMANNS (1988) untersuchte den Bereich der [[Opportunitätseinstellungen]] und betonte ebenfalls, dass es sich bei den Einstellungen um Ermessensentscheidungen der Staatsanwälte im Einzelfall handele und sich jeglicher grundsätzlicher Festlegung entziehe.
KUNZ (1977) konnte im Rahmen seiner Forschung keine Kriterien zu einer Einstellung erschließen. Er stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft ohne spezielles kriminalpolitisches Konzept agiere. Es gebe keine pauschale Schadensgrenze, sondern lediglich eine relative, deliktspezifische. Es fehle an Transparenz und Kontrolle der nichtöffentlichen Einstellungspraxis seitens der Staatsanwaltschaft. HERTWIG (1982) folgte aufgrund seiner Untersuchung von Verfahrenseinstellungen diesem Ergebnis. 58,8 % der eingestellten Eigentums- und Vermögensdelinquenz hatten einen Schadensbetrag in Höhe von bis zu 50 DM. Im Gegensatz zu Kunz benennt er allerdings einstellungsbegünstigende Faktoren: das Vermeiden einer Strafregistereintragung bei nicht vorbestraften Tätern, besonders geringe Schuld bei atypischen Tatsituationen, erhebliches Mitverschulden des Geschädigten, schwerwiegende Folgen für den Täter selbst, Beweisschwierigkeiten sowie die geringe Höhe des materiellen Schadens. KOTZ (1982) ermittelte folgende einstellungsfreundliche Kriterien: das Geständnis des Beschuldigten, keine (erfasste) Vorbelastung und einen geringen Schaden, wobei die Sanktionsintensität parallel zur Schadenshöhe ansteigt. Eine Einstellung erfolgte nahezu regelmäßig, wenn der Schaden unter 20 DM lag, bis zu 50 DM war eine Einstellung durchaus möglich, ab 50 DM kaum noch anzutreffen. PASCHMANNS (1988) untersuchte den Bereich der [[Opportunitätseinstellungen]] und betonte ebenfalls, dass es sich bei den Einstellungen um Ermessensentscheidungen der Staatsanwälte im Einzelfall handele und sich jeglicher grundsätzlicher Festlegung entziehe.


==Kriminologische Relevanz==
==Kriminologische Relevanz==
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