Bagatellkriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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===Materielles Strafrecht===
===Materielles Strafrecht===


Durch die Eliminierung der Übertretungen durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 1974 enthielt das materielle Strafrecht keine eigentlichen Bagatelldelikte mehr. Der 29. Abschnitt des zweiten Teils des StGB wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts gestrichen. Damit wurde die bisherige Dreiteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgegeben. In das Ordnungsrecht überführt wurden die Verkehrsübertretungen und andere als weiter sanktionsbedürftig erachtete Verhaltensweisen. Aufgrund der im StGB abstrakt formulierten Unrechtshandlung und der relativ hohen Strafandrohung für Vergehen lassen sich im Strafrecht nur im Einzelfall bei der konkreten Tatbestandserfüllung Bagatelldelikte ableiten. In diesen Bereich fallen Straftaten wie Beleidigung, Diebstahl, Betrug, Leistungserschleichung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bis hin zur Körperverletzung. Verbrechenstatbestände, Tötungsdelikte und qualifizierte Vergehenstatbestände sind wegen des gravierenden Unrechtsgehaltes keine Bagatellen. Aus der aktuellen Sanktionspraxis zeigt sich der hohe Anteil der Bagatelldelikte an der registrierten Kriminalität, die sich an der Grenzlinie zur Strafbedürftigkeit befinden und daher nicht zwingend Strafe erfordern. Als Konsequenz der Abschaffung der Übertretungstatbestände gehören die Bagatelldelikte als tagtägliche Massentatbestände nun zum Kernbereich des Strafrechts. Damit hat keine Entkriminalisierung stattgefunden.
Durch die Eliminierung der Übertretungen durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 1974 enthielt das materielle Strafrecht keine eigentlichen Bagatelldelikte mehr. Der 29. Abschnitt des zweiten Teils des StGB wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts gestrichen. Damit wurde die bisherige Dreiteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgegeben. In das [[Ordnungsrecht]] überführt wurden die Verkehrsübertretungen und andere als weiter sanktionsbedürftig erachtete Verhaltensweisen. Aufgrund der im StGB abstrakt formulierten Unrechtshandlung und der relativ hohen Strafandrohung für Vergehen lassen sich im Strafrecht nur im Einzelfall bei der konkreten Tatbestandserfüllung Bagatelldelikte ableiten. In diesen Bereich fallen Straftaten wie Beleidigung, Diebstahl, Betrug, Leistungserschleichung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bis hin zur Körperverletzung. Verbrechenstatbestände, Tötungsdelikte und qualifizierte Vergehenstatbestände sind wegen des gravierenden Unrechtsgehaltes keine Bagatellen. Aus der aktuellen Sanktionspraxis zeigt sich der hohe Anteil der Bagatelldelikte an der registrierten Kriminalität, die sich an der Grenzlinie zur Strafbedürftigkeit befinden und daher nicht zwingend Strafe erfordern. Als Konsequenz der Abschaffung der Übertretungstatbestände gehören die Bagatelldelikte als tagtägliche Massentatbestände nun zum Kernbereich des Strafrechts. Damit hat keine Entkriminalisierung stattgefunden.


===Prozessuales Strafrecht===
===Prozessuales Strafrecht===
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