Bagatellkriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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===Prozessuales Strafrecht===
===Prozessuales Strafrecht===


Das erkannte Problem der Bagatellkriminalität fand seine Lösung im EGStGB im Zumessungszusammenhang über das prozessuale Strafrecht. Bei allen Eigentums- und Vermögensdelikten wird die geringfügige Tat nur auf Antrag verfolgt, siehe § 248a StGB. Hier kann die Staatsanwaltschaft schon von sich aus das Verfahren nach § 153 StPO folgenlos einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder diese nach § 153a StPO dadurch beseitigt werden können, dass man dem Täter Auflagen und Weisungen wie Schadenswiedergutmachung, Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit auferlegt. Bei sonstigen Bagatelldelikten ist unter gleichen Voraussetzungen vor einer Einstellung die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. Mit der Einführung des § 153a StPO hat der Gesetzgeber eine strafverfahrensrechtliche Regelung gefunden, die eine neue Form der Sanktionierung außerhalb des bestehenden Kataloges des StGB ermöglicht und sich unterhalb der Kriminalstrafe bewegt. Eine registerrechtliche Erfassung nach Maßgabe des [Bundeszentralregisters] erfolgt nicht. In der Kommentarliteratur wird für die „geringe Tatfolge“ im Rahmen der §§ 153, 153a StPO ein Wert zwischen 25 Euro bis 50 Euro angegeben, wobei nur der Verkehrswert der Sache oder des beschädigten Gegenstandes ausschlaggebend ist. Durch die Vereinfachung des Verfahrens bei der kleineren Kriminalität sollen Kapazitäten für die zügigere Erledigung mittlerer und größerer Straftaten geschaffen werden.
Das erkannte Problem der Bagatellkriminalität fand seine Lösung im EGStGB im Zumessungszusammenhang über das prozessuale Strafrecht. Bei allen Eigentums- und Vermögensdelikten wird die geringfügige Tat nur auf Antrag verfolgt, siehe § 248a StGB. Hier kann die Staatsanwaltschaft schon von sich aus das Verfahren nach § 153 StPO folgenlos einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder diese nach § 153a StPO dadurch beseitigt werden können, dass man dem Täter Auflagen und Weisungen wie Schadenswiedergutmachung, Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit auferlegt. Bei sonstigen Bagatelldelikten ist unter gleichen Voraussetzungen vor einer Einstellung die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. Mit der Einführung des § 153a StPO hat der Gesetzgeber eine strafverfahrensrechtliche Regelung gefunden, die eine neue Form der Sanktionierung außerhalb des bestehenden Kataloges des StGB ermöglicht und sich unterhalb der Kriminalstrafe bewegt. Eine registerrechtliche Erfassung nach Maßgabe des Bundeszentralregisters erfolgt nicht. In der Kommentarliteratur wird für die „geringe Tatfolge“ im Rahmen der §§ 153, 153a StPO ein Wert zwischen 25 Euro bis 50 Euro angegeben, wobei nur der Verkehrswert der Sache oder des beschädigten Gegenstandes ausschlaggebend ist. Durch die Vereinfachung des Verfahrens bei der kleineren Kriminalität sollen Kapazitäten für die zügigere Erledigung mittlerer und größerer Straftaten geschaffen werden.


Vorteile dieser Ausrichtung des Strafrechts sind die Nichtstigmatisierung des Täters durch die Absenz der Vorstrafe und die Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Als Nachteile stehen dem gegenüber die Aushöhlung des [[Legalitätsprinzips]], fehlende spezial- und generalpräventive Wirkungen in der Hauptverhandlung sowie die Möglichkeit und die Gefahr des Freikaufens von Strafe durch begüterte und privilegierte Täter.
Vorteile dieser Ausrichtung des Strafrechts sind die Nichtstigmatisierung des Täters durch die Absenz der Vorstrafe und die Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Als Nachteile stehen dem gegenüber die Aushöhlung des Legalitätsprinzips, fehlende spezial- und generalpräventive Wirkungen in der Hauptverhandlung sowie die Möglichkeit und die Gefahr des Freikaufens von Strafe durch begüterte und privilegierte Täter.


==Empirie==
==Empirie==
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