Die Ausweisung ist eine behördliche Aufforderung, ein Territorium zu verlassen. In Deutschland sind nach den Paragraphen 53 bis 56 des deutschen Aufenthaltsgesetzes die Ausländerbehörden verpflichtet, einen Ausländer auszuweisen, wenn dieser wege neiner oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder innerhalb von fünf Jahren insgesamt drei Jahre Freiheitsstrafe erhalten hat. Im Regelfall ausgewiesen werden Ausländer, die zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren oder einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind - sofern nicht atypische Umstände vorliegen, die erheblich zu seinen Gunsten sprechen.