Ausweisung

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Ausweisung ist eine behördliche Aufforderung, ein Territorium zu verlassen. In Deutschland sind nach den Paragraphen 53 bis 56 des deutschen Aufenthaltsgesetzes die Ausländerbehörden verpflichtet, einen Ausländer auszuweisen, wenn dieser wege neiner oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder innerhalb von fünf Jahren insgesamt drei Jahre Freiheitsstrafe erhalten hat. Im Regelfall ausgewiesen werden Ausländer, die zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren oder einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind - sofern nicht atypische Umstände vorliegen, die erheblich zu seinen Gunsten sprechen. Eine dritte Kategorie nach "zwingend" und "im Regelfall" ist die Ermessensentscheidung. Nach Ermessen wird ausgewiesen, wer mehrfach oder nicht geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat - dabei müssen dann alle Umstände berücksichtigt werden, die für oder gegen eine Ausweisung sprechen.

"Besonderen Ausweisungsschutz" kann man allerdings auch genießen, nämlich dann, wenn man seit mehr als fünf Jahren mit einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland weilt oder als Minderjähriger eingereist ist und seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt. Außerdem gibt es für Minderjährige und Heranwachsende auch einen besonderen Abschiebungsschutz. Diese können nämlich grundsätzlich nur "nach Ermessen" abgeschoben werden.

Für minderjährige EU-Bürger gilt: es bedarf schon einer mindestens fünfjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe, um das Recht auf Einreise und Aufenthalt zu verlieren. Bei einer solchen Entscheidung müssen allerdings zusätzlich die soziale Integration, die Bindungen an der Herkunftsland, Alter und Gesundheitszustand berücksichtigt werden.

Für türkische Staatsbürger gilt nach einem Assoziationsratsbeschluss (EWG-Türkei) aus dem Jahre 1980, dass Familienangehörige, die seit mindestens drei Jahren ihren legalen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer haben, das Recht haben, sich auf jede Stelle zu bewerden. Der Europäische Gerichtshof hat diese Klausel später so ausgelegt, dass damit zwangsläufig die Anerkennung des Aufenthalts des Bewerbers verbunden sei. Danach kann der Aufenthalt nur aus wichtigen Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beendet werden. Eine Ausweisung erfordert also, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet.