Arbeitssanktionen: Unterschied zwischen den Versionen

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Während der Rezeption fand eine erhebliche Ausweitung der Anwendung von Arbeitsstrafen statt, die von da an auch als Ersatz von Freiheits- oder Todesstrafen zum Einsatz kamen. Durch die Entwicklung von Zucht- und [[Arbeitshäusern]] fand jedoch wieder eine Vermischung der beiden Sanktionsformen statt, da die Arbeitssanktion von da an häufig, wohl aufgrund der einfacheren Überwachung, in die Zuchthäuser verlegt wurde. Während der Aufklärung trat das Ziel, Leibes- und Todesstrafen einzudämmen in den Vordergrund und führte hierdurch zu einem Aufschwung der Arbeitsweisungen. In diesem Rahmen fand zum ersten Mal in der Geschichte auch eine theoretische Auseinandersetzung mit dieser Sanktionsform statt, die allerdings nach wie vor in der Regel mit [[Freiheitsentzug]] verbunden war.
Während der Rezeption fand eine erhebliche Ausweitung der Anwendung von Arbeitsstrafen statt, die von da an auch als Ersatz von Freiheits- oder Todesstrafen zum Einsatz kamen. Durch die Entwicklung von Zucht- und [[Arbeitshäusern]] fand jedoch wieder eine Vermischung der beiden Sanktionsformen statt, da die Arbeitssanktion von da an häufig, wohl aufgrund der einfacheren Überwachung, in die Zuchthäuser verlegt wurde. Während der Aufklärung trat das Ziel, Leibes- und Todesstrafen einzudämmen in den Vordergrund und führte hierdurch zu einem Aufschwung der Arbeitsweisungen. In diesem Rahmen fand zum ersten Mal in der Geschichte auch eine theoretische Auseinandersetzung mit dieser Sanktionsform statt, die allerdings nach wie vor in der Regel mit [[Freiheitsentzug]] verbunden war.


Ende des 19. Jahrhunderts findet sich in den Gesetzestexten erstmalig die Benennung der Tätigkeit als gemeinnützig, eine ambulante Durchführung kam jedoch nur in Fragen, wenn in den Arbeitshäusern nicht genügend Platz zur Verfügung stand. Zu Beginn des 20. Jahrhundert wurden Möglichkeiten geschaffen, uneinbringliche Geldstrafen abzuarbeiten, was jedoch zunächst in der Praxis keine große Rolle spielte. 1953 wurde gem. § 24 StGB die Möglichkeit geschaffen, Auflagen im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu erteilen. Arbeitsauflagen waren hier zunächst nicht explizit erwähnt, wurden jedoch später aufgenommen wurde. Ab 1968 wurde in einigen Bundesländern die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen gem. § 28b StGB zunächst erprobt und schließlich als Art. 293 EGStGB ins reformierte Strafrecht übernommen, wodurch ab 1987 die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen in allen Bundesländern möglich wurde. Eine quantitative Zunahme dieser Sanktionsform findet jedoch erst in Zusammenhang mit der sozialen Betreuung der Geldstrafenschuldner statt.
Ende des 19. Jahrhunderts findet sich in den Gesetzestexten erstmalig die Benennung der Tätigkeit als gemeinnützig, eine ambulante Durchführung kam jedoch nur in Fragen, wenn in den Arbeitshäusern nicht genügend Platz zur Verfügung stand. Zu Beginn des 20. Jahrhundert wurden Möglichkeiten geschaffen, uneinbringliche Geldstrafen abzuarbeiten, was jedoch zunächst in der Praxis keine große Rolle spielte. 1953 wurde gem. § 24 StGB die Möglichkeit geschaffen, Auflagen im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu erteilen. Arbeitsauflagen waren hier zunächst nicht explizit erwähnt, wurden jedoch später aufgenommen wurde. Ab 1968 wurde in einigen Bundesländern die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen gem. § 28b StGB zunächst erprobt und schließlich als Art. 293 EGStGB ins reformierte Strafrecht übernommen, wodurch ab 1987 die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen in allen Bundesländern möglich wurde ([[Arbeit statt Strafe]]). Eine quantitative Zunahme dieser Sanktionsform findet jedoch erst in Zusammenhang mit der sozialen Betreuung der Geldstrafenschuldner statt.


Bezüglich Arbeitssanktionen im Jugendstrafrecht finden sich erstmals Ende des 19. Jahrhundert Ausführungen in der Literatur. In Seinem Buch „Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder“, welches 1892 er¬schien, setzte sich der Anwalt Appelius bereits kritisch mit Arbeit als Strafe auseinander, die er nicht als eine geeignete Sanktion für Jugendliche hielt. In der Fachöffentlichkeit wurden Arbeitsleitungen als jugendstrafrechtliche Sanktion erstmals im Rahmen des dritten Jugendgerichtstag 1912 behandelt. Foerster schlug hier Arbeit als sühnende Sanktion für Jugendliche vor.
Bezüglich Arbeitssanktionen im Jugendstrafrecht finden sich erstmals Ende des 19. Jahrhundert Ausführungen in der Literatur. In Seinem Buch „Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder“, welches 1892 er¬schien, setzte sich der Anwalt Appelius bereits kritisch mit Arbeit als Strafe auseinander, die er nicht als eine geeignete Sanktion für Jugendliche hielt. In der Fachöffentlichkeit wurden Arbeitsleitungen als jugendstrafrechtliche Sanktion erstmals im Rahmen des dritten Jugendgerichtstag 1912 behandelt. Foerster schlug hier Arbeit als sühnende Sanktion für Jugendliche vor.
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