Arbeitssanktionen: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Arbeitssanktionen werden ambulante strafrechtliche Sanktionen sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafrecht verstanden, im Rahmen derer der Bestrafte eine bestimmte Anzahl von (in der Regel gemeinnützigen) Arbeitsstunden ableisten muss. Es handelt sich hier um eine der ältesten Sanktionsformen, die sowohl im Verfahren gegen Erwachsene, als auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden und deren Nichterfüllung zu schwerwiegenderen Konsequenzen wie Jugendarrest oder Haft führen kann. In Bezug auf junge Menschen soll durch Arbeitssanktionen das Ziel verfolgt werden, erzieherisch auf sie einzuwirken, bei Erwachsenen steht die Resozialisierung im Vordergrund.
Unter '''Arbeitssanktionen''' werden ambulante strafrechtliche Sanktionen sowohl im Erwachsenen- als auch im [[Jugendstrafrecht]] verstanden, im Rahmen derer der Bestrafte eine bestimmte Anzahl von (in der Regel gemeinnützigen) Arbeitsstunden ableisten muss. Es handelt sich hier um eine der ältesten Sanktionsformen, die sowohl im Verfahren gegen Erwachsene, als auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden und deren Nichterfüllung zu schwerwiegenderen Konsequenzen wie [[Jugendarrest]] oder [[Haft]] führen kann. In Bezug auf junge Menschen soll durch Arbeitssanktionen das Ziel verfolgt werden, erzieherisch auf sie einzuwirken ([[Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht]]), bei Erwachsenen steht die [[Resozialisierung]] im Vordergrund.


==Rechtliche Grundlagen==
==Rechtliche Grundlagen==
===Erwachsenenstrafrecht===
===Erwachsenenstrafrecht===
Im Erwachsenenstrafrecht können Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden. Gem.§153 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO kann die Erbringung „gemeinnütziger Leistungen“, worunter vorwiegend Arbeitsleistungen verstanden werden, zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen. Der Betroffene muss in diesem Stadium des Verfahrens mit der Auflage einverstanden sein. Bei Nichterfüllung können die Weisungen und Auflagen entweder geändert oder das Verfahren fortgesetzt werden. Gem. § 153 a Abs. 2 StPO kann das Verfahren unter den gleichen Voraussetzungen auch nach Anklageerhebung durch das Gericht eingestellt werden. Im Hauptverfahren können Arbeitsleistungen insbesondere im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB und zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt werden. Letzteres spielt in Bezug auf die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Justizpraxis mittlerweile die größte Rolle. Seit 1974 sind gem. Art. 293 EGStGB die europäischen Länder ermächtigt, die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeitsleistungen abzuwenden. Auch im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung können gem. § 57 StGB Auflagen und Weisungen, und somit die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt werden. In der aktuellen Diskussion steht die Einführung der Arbeitsstrafe als eigenständige Sanktion.  
Im Erwachsenenstrafrecht können Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden. Gem. §153 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO kann die Erbringung „gemeinnütziger Leistungen“, worunter vorwiegend Arbeitsleistungen verstanden werden, zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen. Der Betroffene muss in diesem Stadium des Verfahrens mit der Auflage einverstanden sein. Bei Nichterfüllung können die Weisungen und Auflagen entweder geändert oder das Verfahren fortgesetzt werden. Gem. § 153 a Abs. 2 StPO kann das Verfahren unter den gleichen Voraussetzungen auch nach Anklageerhebung durch das Gericht eingestellt werden. Im Hauptverfahren können Arbeitsleistungen insbesondere im Rahmen einer Strafaussetzung zur [[Bewährung]] gem. § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB und zur Abwendung von [[Ersatzfreiheitsstrafe]] auferlegt werden. Letzteres spielt in Bezug auf die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Justizpraxis mittlerweile die größte Rolle. Seit 1974 sind gem. Art. 293 EGStGB die europäischen Länder ermächtigt, die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeitsleistungen abzuwenden. Auch im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung können gem. § 57 StGB Auflagen und Weisungen, und somit die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt werden. In der aktuellen Diskussion steht die Einführung der Arbeitsstrafe als eigenständige Sanktion.  


===Jugendstrafrecht===
===Jugendstrafrecht===
Auch im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes können Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden. Hier zunächst im Rahmen der Diversion gem. §§ 45 und 47 JGG und § 153 a StPO. Ein Streitpunkt besteht in der Fachwelt bezüglich der Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehen eines Richters Arbeitsweisungen und -auflagen im Rahmen der Diversion auferlegen und die tatsächliche Einstellung von der Erfüllung dieser abhängig machen darf. Unabhängig von der dogmatischen Sichtweise werden Arbeitsleistungen sehr häufig im Rahmen des Vorverfahrens auferlegt. Des Weiteren können Arbeitsleistungen im Rahmen des Hauptverfahrens als Weisungen im Rahmen von Erziehungsmaßregeln gem. § 10 JGG und als Auflagen im Rahmen von Zuchtmitteln gem. § 15 JGG auferlegt werden. Sie stellen damit die einzige Sanktion im Jugendstrafrecht dar, die mit gleichen Wortlaut innerhalb zwei verschiedener Sanktionskategorien zu finden ist. Eine klare weitestgehend anerkannte Differenzierung bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen, der Inhalte, der Zielgruppe und der Ziele besteht jedoch nicht. In der Praxis werden diese beiden Sanktionsformen nahezu synonym verwendet. Auch im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 21 JGG, einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gem. § 27 JGG sowie einer Strafrestaussetzung gem. § 88 JGG können Weisungen und Auflagen, und damit Arbeitsleistungen, erteilt werden.
Auch im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes können Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auferlegt werden. Hier zunächst im Rahmen der [[Diversion]] gem. §§ 45 und 47 JGG und § 153 a StPO. Ein Streitpunkt besteht in der Fachwelt bezüglich der Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehen eines Richters Arbeitsweisungen und -auflagen im Rahmen der Diversion auferlegen und die tatsächliche Einstellung von der Erfüllung dieser abhängig machen darf. Unabhängig von der dogmatischen Sichtweise werden Arbeitsleistungen sehr häufig im Rahmen des Vorverfahrens auferlegt. Des Weiteren können Arbeitsleistungen im Rahmen des Hauptverfahrens als Weisungen im Rahmen von Erziehungsmaßregeln gem. § 10 JGG und als Auflagen im Rahmen von Zuchtmitteln gem. § 15 JGG auferlegt werden. Sie stellen damit die einzige Sanktion im Jugendstrafrecht dar, die mit gleichen Wortlaut innerhalb zwei verschiedener Sanktionskategorien zu finden ist. Eine klare weitestgehend anerkannte Differenzierung bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen, der Inhalte, der Zielgruppe und der Ziele besteht jedoch nicht. In der Praxis werden diese beiden Sanktionsformen nahezu synonym verwendet. Auch im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 21 JGG, einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gem. § 27 JGG sowie einer Strafrestaussetzung gem. § 88 JGG können Weisungen und Auflagen, und damit Arbeitsleistungen, erteilt werden.


==Historische Entwicklung der Arbeitssanktionen==
==Historische Entwicklung der Arbeitssanktionen==
Bereits im alten Ägypten und im antiken Römischen Reich existierten gewisse Formen der Zwangsarbeit, meist jedoch im Zusammenhang mit Kriegsgefangenschaft. Auch im Mittelalter wurde Arbeit als Strafe z.B. im Rahmen der öffentlichen Knechtschaft und der Schuldknechtschaft eingesetzt. Hier dominierten im deutschen Recht zwar Leibes- und Todesstrafen, jedoch waren ab1532 u.a. durch die Constitutio Criminalis Carolina des Kaisers Karl V. öffentliche Arbeiten insbesondere bei leichteren Delikten vorgesehen.
Bereits im alten [[Ägypten]] und im antiken Römischen Reich existierten gewisse Formen der Zwangsarbeit, meist jedoch im Zusammenhang mit Kriegsgefangenschaft. Auch im Mittelalter wurde Arbeit als Strafe z.B. im Rahmen der öffentlichen Knechtschaft und der Schuldknechtschaft eingesetzt. Hier dominierten im deutschen Recht zwar Leibes- und Todesstrafen, jedoch waren ab 1532 u.a. durch die Constitutio Criminalis Carolina des Kaisers Karl V. öffentliche Arbeiten insbesondere bei leichteren Delikten vorgesehen.


Während der Rezeption fand eine erhebliche Ausweitung der Anwendung von Arbeitsstrafen statt, die von da an auch als Ersatz von Freiheits- oder Todesstrafen zum Einsatz kamen. Durch die Entwicklung von Zucht- und Arbeitshäusern fand jedoch wieder eine Vermischung der beiden Sanktionsformen statt, da die Arbeitssanktion von da an häufig, wohl aufgrund der einfacheren Überwachung, in die Zuchthäuser verlegt wurde. Während der Aufklärung trat das Ziel, Leibes- und Todesstrafen einzudämmen in den Vordergrund und führte hierdurch zu einem Aufschwung der Arbeitsweisungen. In diesem Rahmen fand zum ersten Mal in der Geschichte auch eine theoretische Auseinandersetzung mit dieser Sanktionsform statt, die allerdings nach wie vor in der Regel mit Freiheitsentzug verbunden war.
Während der Rezeption fand eine erhebliche Ausweitung der Anwendung von Arbeitsstrafen statt, die von da an auch als Ersatz von Freiheits- oder Todesstrafen zum Einsatz kamen. Durch die Entwicklung von Zucht- und [[Arbeitshäusern]] fand jedoch wieder eine Vermischung der beiden Sanktionsformen statt, da die Arbeitssanktion von da an häufig, wohl aufgrund der einfacheren Überwachung, in die Zuchthäuser verlegt wurde. Während der Aufklärung trat das Ziel, Leibes- und Todesstrafen einzudämmen in den Vordergrund und führte hierdurch zu einem Aufschwung der Arbeitsweisungen. In diesem Rahmen fand zum ersten Mal in der Geschichte auch eine theoretische Auseinandersetzung mit dieser Sanktionsform statt, die allerdings nach wie vor in der Regel mit [[Freiheitsentzug]] verbunden war.


Ende des 19. JH findet sich in den Gesetzestexten erstmalig die Benennung der Tätigkeit als gemeinnützig, eine ambulante Durchführung kommt jedoch nur in Fragen, wenn in den Arbeitshäusern nicht genügend Platz zur Verfügung stand. Zu Beginn des 20. Jahrhundert wurden Möglichkeiten geschaffen, uneinbringliche Geldstrafen abzuarbeiten, was jedoch zunächst in der Praxis keine große Rolle spielte. 1953 wurde gem. § 24 StGB die Möglichkeit geschaffen, Auflagen im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu erteilen. Arbeitsauflagen waren hier zunächst nicht explizit erwähnt, wurden jedoch später aufgenommen wurde. Ab 1968 wurde in einigen Bundesländern die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen gem. § 28b StGB zunächst erprobt und schließlich als Art. 293 EGStGB ins reformierte Strafrecht übernommen, wodurch ab 1987 die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen in allen Bundesländern möglich wurde. Eine quantitative Zunahme dieser Sanktionsform findet jedoch erst in Zusammenhang mit der sozialen Betreuung der Geldstrafenschuldner statt.
Ende des 19. Jahrhunderts findet sich in den Gesetzestexten erstmalig die Benennung der Tätigkeit als gemeinnützig, eine ambulante Durchführung kam jedoch nur in Fragen, wenn in den Arbeitshäusern nicht genügend Platz zur Verfügung stand. Zu Beginn des 20. Jahrhundert wurden Möglichkeiten geschaffen, uneinbringliche Geldstrafen abzuarbeiten, was jedoch zunächst in der Praxis keine große Rolle spielte. 1953 wurde gem. § 24 StGB die Möglichkeit geschaffen, Auflagen im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu erteilen. Arbeitsauflagen waren hier zunächst nicht explizit erwähnt, wurden jedoch später aufgenommen wurde. Ab 1968 wurde in einigen Bundesländern die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen gem. § 28b StGB zunächst erprobt und schließlich als Art. 293 EGStGB ins reformierte Strafrecht übernommen, wodurch ab 1987 die Abarbeitung uneinbringlicher Geldstrafen in allen Bundesländern möglich wurde. Eine quantitative Zunahme dieser Sanktionsform findet jedoch erst in Zusammenhang mit der sozialen Betreuung der Geldstrafenschuldner statt.


Bezüglich Arbeitssanktionen im Jugendstrafrecht finden sich erstmals Ende des 19. Jahrhundert Ausführungen in der Literatur. In Seinem Buch „Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder“, welches 1892 er¬schien, setzte sich der Anwalt Appelius bereits kritisch mit Arbeit als Strafe auseinander, die er nicht als eine geeignete Sanktion für Jugendliche hielt. In der Fachöffentlichkeit wurden Arbeitsleitungen als jugendstrafrechtliche Sanktion erstmals im Rahmen des dritten Jugendgerichtstag 1912 behandelt. Foerster schlug hier Arbeit als sühnende Sanktion für Jugendliche vor.
Bezüglich Arbeitssanktionen im Jugendstrafrecht finden sich erstmals Ende des 19. Jahrhundert Ausführungen in der Literatur. In Seinem Buch „Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder“, welches 1892 er¬schien, setzte sich der Anwalt Appelius bereits kritisch mit Arbeit als Strafe auseinander, die er nicht als eine geeignete Sanktion für Jugendliche hielt. In der Fachöffentlichkeit wurden Arbeitsleitungen als jugendstrafrechtliche Sanktion erstmals im Rahmen des dritten Jugendgerichtstag 1912 behandelt. Foerster schlug hier Arbeit als sühnende Sanktion für Jugendliche vor.
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Im JGG von 1953 entstand erstmals eine klare Rangordnung zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe, wobei festgelegt wurde, dass Zuchtmittel und Jugendstrafe nur dann in Betracht gezogen werden dürfen, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen. Zudem wurde eine Trennung zwischen Weisungen gem. § 10 JGG und beson¬deren Pflichten gem. § 15 JGG vollzogen, wobei die Arbeits¬leistung ab 1953 ausschließlich unter die Weisungen fiel. Warum diese Einordnung ver¬ändert wurde ist unklar, sie führte jedoch zu einer systemati¬schen Unklarheit, da sie nicht nur als Weisung gem. § 10 JGG verhängt werden konnte, sondern auch als Alternative zur Geldauflage und zu den besonderen Pflichten in den §§ 45 Abs. 1 und 75 JGG genannt wurde.
Im JGG von 1953 entstand erstmals eine klare Rangordnung zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe, wobei festgelegt wurde, dass Zuchtmittel und Jugendstrafe nur dann in Betracht gezogen werden dürfen, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen. Zudem wurde eine Trennung zwischen Weisungen gem. § 10 JGG und beson¬deren Pflichten gem. § 15 JGG vollzogen, wobei die Arbeits¬leistung ab 1953 ausschließlich unter die Weisungen fiel. Warum diese Einordnung ver¬ändert wurde ist unklar, sie führte jedoch zu einer systemati¬schen Unklarheit, da sie nicht nur als Weisung gem. § 10 JGG verhängt werden konnte, sondern auch als Alternative zur Geldauflage und zu den besonderen Pflichten in den §§ 45 Abs. 1 und 75 JGG genannt wurde.


In den 1970ern erlebte die Arbeitssank¬tion wie auch die neuen ambulanten Maßnahmen einen großen Aufschwung, da im Rahmen der Di¬versionsbewegung versucht wurde, mit diesen Sanktionsformen den Jugendarrest und die Geldbuße zurückzudrängen. Insbesondere durch die „Brücke“-Projekte wurde eine sinnvolle und pädagogi¬sche Ausgestaltung der Arbeitsleistungen vorangetrieben. Obwohl noch im Jahr 1989 eine Prüfung der Arbeitsweisungen bezügliche ihrer Verfassungskonfor¬mität durch das Bundesverfassungsgericht stattfand, wurde bereits im Jahr 1990 durch das 1 JG¬GÄndG die Möglichkeiten zur Verhängung von Arbeitssanktionen erweitert, indem die Arbeitsauf¬lage in den Maßnahmenkatalog der Zuchtmittel aufgenommen wurde. Schon in Bezug auf das 1 JGGÄndG wurde darüber diskutiert, den Unterschied zwischen Erzie¬hungsmaßregeln und Zuchtmittel zugunsten einer einheitlichen Gruppe erzieherischer Maßnahmen aufzuheben, dieser Schritt wurde zunächst auf später verschoben, wurde jedoch bis heute nicht angegangen.  
In den 1970ern erlebte die Arbeitssank¬tion wie auch die neuen ambulanten Maßnahmen einen großen Aufschwung, da im Rahmen der Di¬versionsbewegung versucht wurde, mit diesen Sanktionsformen den Jugendarrest und die Geldbuße zurückzudrängen. Insbesondere durch die „Brücke“-Projekte wurde eine sinnvolle und pädagogische Ausgestaltung der Arbeitsleistungen vorangetrieben. Obwohl noch im Jahr 1989 eine Prüfung der Arbeitsweisungen bezügliche ihrer Verfassungskonfor¬mität durch das Bundesverfassungsgericht stattfand, wurde bereits im Jahr 1990 durch das 1 JG¬GÄndG die Möglichkeiten zur Verhängung von Arbeitssanktionen erweitert, indem die Arbeitsauf¬lage in den Maßnahmenkatalog der Zuchtmittel aufgenommen wurde. Schon in Bezug auf das 1 JGGÄndG wurde darüber diskutiert, den Unterschied zwischen Erzie¬hungsmaßregeln und Zuchtmittel zugunsten einer einheitlichen Gruppe erzieherischer Maßnahmen aufzuheben, dieser Schritt wurde zunächst auf später verschoben, wurde jedoch bis heute nicht angegangen.  


==Gemeinnützigkeit==
==Gemeinnützigkeit==
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