Als Arbeitshäuser


1969 wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein seltsames Rechtskonstrukt aus dem Strafgesetzbuch gestrichen: Die als 'korrektionelle Nachhaft' bezeichnete strafrechtliche Arbeitshausunterbringung. Diese Haftform ging auf das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 zurück, das ermöglichte, rückfällige Diebe und Prostituierte „nach ausgestandener Strafe“, also nach Verbüßung ihrer eigentlichen Haftstrafe, zur moralischen Besserung in „Arbeitshäuser abzuliefern, und daselbst so lange zu verwahren, bis sie zu einem ehrlichen Unterkommen Lust und Gelegenheit erhalten“1. 'Korrektionelle Nachhaft' bedeutete richterliche Zwangseinweisung in ein Arbeitshaus. Die Unterbringungsdauer in den Arbeitshäusern wurde jedoch bis 1934 nicht von der Justiz, sondern von der Inneren Verwaltung bestimmt.


Literatur