Arbeitshaus: Unterschied zwischen den Versionen
→Geschichte
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist | Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist | ||
der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu | der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu | ||
bringen.“ (Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Vom 6. Januar 1843,in: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1843, 19, zit.n.Ayass 1993: 189) | bringen.“ (Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Vom 6. Januar 1843,in: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1843, 19, zit.n.Ayass 1993: 189) | ||
"Der Strafrahmen der Übertretungsdelikte des § 361 RStGB reichte, betrachtet man Haft | |||
und „korrektionelle Nachhaft“ zusammen, von einer einzigen Nacht im Polizeigefängnis | |||
bis zu sechs Wochen Haft plus zwei Jahre Arbeitshaus, also zusammen 772 Tagen | |||
Freiheitsentzug" (Ayass 1993: ). | |||
== Literatur == | == Literatur == |