Arbeitshaus: Unterschied zwischen den Versionen
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Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist | Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist | ||
der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu | der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu | ||
bringen.“ (Ayass 1993: | bringen.“ (Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Vom 6. Januar 1843,in: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1843, 19, zit.n.Ayass 1993: 189) | ||
== Literatur == | == Literatur == |