Arbeitshaus: Unterschied zwischen den Versionen

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Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist
Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist
der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu
der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu
bringen.“ (Ayass 1993:  
bringen.“ (Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Vom 6. Januar 1843,in: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1843, 19, zit.n.Ayass 1993: 189)


== Literatur ==  
== Literatur ==  
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