Arbeitshaus: Unterschied zwischen den Versionen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
Zucht- und Arbeitshaus in Bremen (1609). Nachdem der Bremer Senat 1604 eine Abschrift der Amsterdamer Anstaltsordnung erbeten hatte, kam es dortselbst schon wenige Jahre später zur Gründung des ersten Zucht- und Arbeitshauses in Deutschland. Über Lübeck (1613), Hamburg (1620) und Danzig (1629) verbreitete sich diese Institution in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts dann schnell weiter. Diese Häuser rentierten sich allerdings nicht, und es kam zu einem Niedergang der Institution. Erst Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Institution des Arbeitshauses in Preußen wiederbelebt. Die erste Anstalt dieser neuen Welle war Straußberg in Brandenburg (1791), gefolgt von Tapiau (1793) und Prenzlau (1797) und Ueckermünde (1798). | Zucht- und Arbeitshaus in Bremen (1609). Nachdem der Bremer Senat 1604 eine Abschrift der Amsterdamer Anstaltsordnung erbeten hatte, kam es dortselbst schon wenige Jahre später zur Gründung des ersten Zucht- und Arbeitshauses in Deutschland. Über Lübeck (1613), Hamburg (1620) und Danzig (1629) verbreitete sich diese Institution in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts dann schnell weiter. Diese Häuser rentierten sich allerdings nicht, und es kam zu einem Niedergang der Institution. Erst Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Institution des Arbeitshauses in Preußen wiederbelebt. Die erste Anstalt dieser neuen Welle war Straußberg in Brandenburg (1791), gefolgt von Tapiau (1793) und Prenzlau (1797) und Ueckermünde (1798). | ||
"Das preußische „Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen“ | |||
von 1843 ermöglichte dann auch gegen Wohnungslose gerichtlich verhängte | |||
Arbeitshaushaft: „Wer geschäfts- oder arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber ausweisen | |||
zu können, daß er die Mittel zu seinem redlichen Unterhalt besitze oder doch eine | |||
Gelegenheit zu demselben aufsuche, hat als Landstreicher Gefängniß nicht unter sechs | |||
Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist | |||
der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu | |||
bringen.“ (Ayass 1993: | |||
== Literatur == | == Literatur == |