Arbeitshaus: Unterschied zwischen den Versionen
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Als Arbeitshäuser | |||
1969 wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein seltsames Rechtskonstrukt aus | |||
dem Strafgesetzbuch gestrichen: Die als 'korrektionelle Nachhaft' bezeichnete | |||
strafrechtliche Arbeitshausunterbringung. Diese Haftform ging auf das Allgemeine | |||
Preußische Landrecht von 1794 zurück, das ermöglichte, rückfällige Diebe und Prostituierte | |||
„nach ausgestandener Strafe“, also nach Verbüßung ihrer eigentlichen Haftstrafe, | |||
zur moralischen Besserung in „Arbeitshäuser abzuliefern, und daselbst so lange zu | |||
verwahren, bis sie zu einem ehrlichen Unterkommen Lust und Gelegenheit erhalten“1. | |||
'Korrektionelle Nachhaft' bedeutete richterliche Zwangseinweisung in ein Arbeitshaus. | |||
Die Unterbringungsdauer in den Arbeitshäusern wurde jedoch bis 1934 nicht von der | |||
Justiz, sondern von der Inneren Verwaltung bestimmt. | |||
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