Arbeit statt Strafe: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Arbeit statt Strafe'''


'''Allgemein'''
'''Allgemein'''
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'''Geschichte und Entwicklung'''
'''Geschichte und Entwicklung'''


Bevor von der Entwicklung hin zum Abarbeiten von Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafen die Rede ist, zunächst ein Blick auf den Begriff Arbeit generell:
Bevor von der Entwicklung hin zum Abarbeiten von Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafen die Rede ist, zunächst ein Blick auf den Begriff ''Arbeit'' generell:
 
Arbeit hat im Laufe der geschichtlichen Entwicklung einen Bedeutungswandel erfahren, von der originären Arbeit früher, z.B. Mittelalter, auf dem Feld oder im Handwerk zum Bestreiten des Lebensunterhaltes Einzelner oder Familien hin zu einer philosophischen Ebene. Nicht zu reden von Sklavenarbeit, die als Fron zu verstehen war und keinerlei Rechte für die Sklaven bedeutete.
Arbeit hat im Laufe der geschichtlichen Entwicklung einen Bedeutungswandel erfahren, von der originären Arbeit früher, z.B. Mittelalter, auf dem Feld oder im Handwerk zum Bestreiten des Lebensunterhaltes Einzelner oder Familien hin zu einer philosophischen Ebene. Nicht zu reden von Sklavenarbeit, die als Fron zu verstehen war und keinerlei Rechte für die Sklaven bedeutete.
Nach neueren Theorien ist Arbeit nicht nur zum Bestreiten des Lebensunterhaltes wichtig, sondern wird vielmehr zum Selbstzweck bzw. zur Selbstverwirklichung. Leistung und Gegenleistung sollen im Gleichgewicht stehen. Typischerweise werden vorhandene Bedürfnisse durch einen Ertrag in Form von Lohn gedeckt.
Nach neueren Theorien ist Arbeit nicht nur zum Bestreiten des Lebensunterhaltes wichtig, sondern wird vielmehr zum Selbstzweck bzw. zur Selbstverwirklichung. Leistung und Gegenleistung sollen im Gleichgewicht stehen. Typischerweise werden vorhandene Bedürfnisse durch einen Ertrag in Form von Lohn gedeckt.
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Arbeit wird nicht nur, wie in der Volkswirtschaft, als ein Produktionsfaktor gesehen, sondern enthält in der heutigen modernen Gesellschaft immer auch eine soziale Komponente.
Arbeit wird nicht nur, wie in der Volkswirtschaft, als ein Produktionsfaktor gesehen, sondern enthält in der heutigen modernen Gesellschaft immer auch eine soziale Komponente.


Der zweite Begriff in der Wortschöpfung Arbeit statt Strafe, Strafe selbst, wurde oft erörtert, wie exemplarisch auch in Krimpedia. Kurz: Strafe lässt sich ursprünglich ableiten aus dem Schuld- und Sühnegedanken, der Recht durch vorangegangenes Unrecht wiedergutmachen sollte.
Der zweite Begriff in der Wortschöpfung Arbeit statt Strafe, ''Strafe'' selbst, wurde oft erörtert, wie exemplarisch auch in [[s. Strafe]]Krimpedia. Kurz: Strafe lässt sich ursprünglich ableiten aus dem Schuld- und Sühnegedanken, der Recht durch vorangegangenes Unrecht wiedergutmachen sollte.
Eingriffe erfolgten in: Freiheit,  Vermögen, Ehre oder Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe (letztere heute vorrangig in den USA). Auf den Vergeltungsgedanken der sog. absoluten Strafrechtstheorien nach Kant/Hegel, der täterorientierte Ahndung  vorsieht, folgte im Sinne der relativen Straftheorien nach Feuerbach und List der Präventionsgedanke. Von der Generalprävention, allgemeiner Abschreckung, hin zur Spezialprävention. Diese bezieht sich auf die Person des Täters mit dem Ziel: Abhalten von weiteren Taten qua individueller Abschreckung. Seit den 80er Jahren ging es vielmehr um die Wiedereingliederung, die Resozialisierung des Individuums in die Gesellschaft. Inzwischen verfolgt das Strafen wieder andere Zwecke.
Eingriffe erfolgten in: Freiheit,  Vermögen, Ehre oder Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe (letztere heute vorrangig in den USA). Auf den Vergeltungsgedanken der sog. absoluten Strafrechtstheorien nach Kant/Hegel, der täterorientierte Ahndung  vorsieht, folgte im Sinne der relativen Straftheorien nach Feuerbach und List der Präventionsgedanke. Von der Generalprävention, allgemeiner Abschreckung, hin zur Spezialprävention. Diese bezieht sich auf die Person des Täters mit dem Ziel: Abhalten von weiteren Taten qua individueller Abschreckung. Seit den 80er Jahren ging es vielmehr um die Wiedereingliederung, die Resozialisierung des Individuums in die Gesellschaft. Inzwischen verfolgt das Strafen wieder andere Zwecke.
Moderne Strafrechtstheorien nach Christie oder Sack vertreten hinsichtlich des Begriffes Verbrechen eine gänzlich differenzierte Sichtweise (vgl. Labeling-Ansatz bei  Christie 2005, S. 124; Sack 1979,  S. 114-116): Das Verbrechen gibt es nicht oder eben nur, wenn eine Handlung als solche definiert wird. Folglich ist die Frage des Strafens auch anders zu sehen als bei den klassischen Theorien.
Moderne Strafrechtstheorien nach Christie oder Sack vertreten hinsichtlich des Begriffes Verbrechen eine gänzlich differenzierte Sichtweise (vgl. Labeling-Ansatz bei  Christie 2005, S. 124; Sack 1979,  S. 114-116): Das Verbrechen gibt es nicht oder eben nur, wenn eine Handlung als solche definiert wird. Folglich ist die Frage des Strafens auch anders zu sehen als bei den klassischen Theorien.
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Deutsche Publikationen, wie Kawamura-Reindl, oder U. Gerken (in ZRP, 20. Jahrg., S. 386-390) beziehen sich auf die Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) auf das Jahr 1986. Konkret wurde § 293 EGStGB in das reformierte Strafrecht übernommen.
Deutsche Publikationen, wie Kawamura-Reindl, oder U. Gerken (in ZRP, 20. Jahrg., S. 386-390) beziehen sich auf die Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) auf das Jahr 1986. Konkret wurde § 293 EGStGB in das reformierte Strafrecht übernommen.


Rechtlicher Rahmen
'''Rechtlicher Rahmen'''
Gemeinnützige oder freie Arbeit zur Tilgung einer uneinbringlichen Geldstrafe nach  § 293 EGStGB
 
bei Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO
* Gemeinnützige oder freie Arbeit zur Tilgung einer uneinbringlichen Geldstrafe nach  § 293 EGStGB
als Bewährungsauflage gem. § 56b StGB und bei Aussetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach der Hälfte der Verbüßung gem. § 57 StGB
* bei Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO
Konkrete Regelungen für den Anwendungsbereich und Ausführung der freien Arbeit lt. Tilgungsverordnung Berlin (TVO, zuletzt geändert per VO v. 2004)
* als Bewährungsauflage gem. § 56b StGB und bei Aussetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach der Hälfte der Verbüßung gem. § 57 StGB
* Konkrete Regelungen für den Anwendungsbereich und Ausführung der freien Arbeit lt. Tilgungsverordnung Berlin (TVO, zuletzt geändert per VO v. 2004)


sowie im Jugendstrafrecht insbesondere gem. §§10 und 15 JGG und bei Diversion gem. §§ 45, 47 JGG. Im Jugendbereich heißen die vom Gericht verhängten Arbeitsstunden nicht gemeinnützige oder freie Arbeit. Sie werden als Freizeitarbeiten bezeichnet und i.d.R. in deutlich geringerem Umfang angeordnet, ca. 20-40 Std. Die Überwachung obliegt der Jugendgerichtshilfe. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht werden die Arbeiten im Sinne des JGG als erzieherisches Mittel verstanden.
sowie im Jugendstrafrecht insbesondere gem. §§10 und 15 JGG und bei Diversion gem. §§ 45, 47 JGG. Im Jugendbereich heißen die vom Gericht verhängten Arbeitsstunden nicht gemeinnützige oder freie Arbeit. Sie werden als Freizeitarbeiten bezeichnet und i.d.R. in deutlich geringerem Umfang angeordnet, ca. 20-40 Std. Die Überwachung obliegt der Jugendgerichtshilfe. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht werden die Arbeiten im Sinne des JGG als erzieherisches Mittel verstanden.


Basierend auf den genannten Rechtsgrundlagen findet der Einsatz gemeinnütziger/freier Arbeit in Berlin statt mit Unterstützung von
Basierend auf den genannten Rechtsgrundlagen findet der Einsatz gemeinnütziger/freier Arbeit in Berlin statt mit Unterstützung von
den Sozialen Diensten der Justiz, - Gerichts- und Bewährungshilfe -, u.a. mit sog. Frauenprojekt, das beschleunigt vermittelt
den Sozialen Diensten der Justiz, - Gerichts- und Bewährungshilfe -, u.a. mit sog. Frauenprojekt, das beschleunigt vermittelt
dem Einsatz zweier freier Träger
(Freie Hilfe und sbH – Projektname sbH „Arbeit statt Strafe).


''Ablauf''
dem Einsatz zweier freier Träger (Freie Hilfe und sbH – Projektname sbH „Arbeit statt Strafe).
 
 
'''Ablauf'''


Die Zuweisung erfolgt meist über die staatsanwaltliche Beauftragung der sozialen Dienste oder eines der beiden Träger. Auf das Beispiel der Sozialen Dienste bezogen, erhält der Gerichtshelfer die Zuweisung und lädt schnellstmöglich den Klienten zum Beratungsgespräch ein. Nach Abklärung der in der Geldstrafe verhängten Tagessätze, die sich nach den Einkommensverhältnisse der Einzelnen richten, und den individuellen sozialen und ggf. beruflichen Kompetenzen, erfolgt die Vermittung in eine Einsatzstelle. Nicht jeder Geldstrafer kann in jede Einrichtung vermittelt werden, ebenso „Ersatzfreiheitsstrafer“. Je nach verübtem Delikt befindet sich der Bearbeiter in einem Abwägungsprozess, wer für welche Einrichtung geeignet ist. Bei den sozialen Diensten findet u.a. ein Abgleich der Einsatzstellen mit den Delikten statt. Einige „Arbeitgeber“, wie z.B. Kitas oder Seniorenheime haben Ausschlusskriterien für bestimmte Klientel (Gewalt-, Sexualdelikte, etc.).
Die Zuweisung erfolgt meist über die staatsanwaltliche Beauftragung der sozialen Dienste oder eines der beiden Träger. Auf das Beispiel der Sozialen Dienste bezogen, erhält der Gerichtshelfer die Zuweisung und lädt schnellstmöglich den Klienten zum Beratungsgespräch ein. Nach Abklärung der in der Geldstrafe verhängten Tagessätze, die sich nach den Einkommensverhältnisse der Einzelnen richten, und den individuellen sozialen und ggf. beruflichen Kompetenzen, erfolgt die Vermittung in eine Einsatzstelle. Nicht jeder Geldstrafer kann in jede Einrichtung vermittelt werden, ebenso „Ersatzfreiheitsstrafer“. Je nach verübtem Delikt befindet sich der Bearbeiter in einem Abwägungsprozess, wer für welche Einrichtung geeignet ist. Bei den sozialen Diensten findet u.a. ein Abgleich der Einsatzstellen mit den Delikten statt. Einige „Arbeitgeber“, wie z.B. Kitas oder Seniorenheime haben Ausschlusskriterien für bestimmte Klientel (Gewalt-, Sexualdelikte, etc.).
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Bei Beendigung der Arbeitsleistung fertigt der Berater einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft. Die Arbeiten sind im Rahmen von Fristen durch die Vollstreckungsbehörde zügig zu erledigen.
Bei Beendigung der Arbeitsleistung fertigt der Berater einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft. Die Arbeiten sind im Rahmen von Fristen durch die Vollstreckungsbehörde zügig zu erledigen.
Bei Probanden mit Bewährungsauflagen verbleibt die Zuständigkeit beim Bewährungshelfer.  
Bei Probanden mit Bewährungsauflagen verbleibt die Zuständigkeit beim Bewährungshelfer.  
Exkurs: Baden-Würtemberg
 
''Exkurs: Baden-Würtemberg''
 
In Baden-Würtemberg trägt ein ähnliches Projekt wie ASS den Namen „Schwitzen statt sitzen“, betreut von dem Netzwerk Straffälligenhilfe (vgl. dbh-online: Erklärung des Justizministers Stickelberger v. 22.05.2013).
In Baden-Würtemberg trägt ein ähnliches Projekt wie ASS den Namen „Schwitzen statt sitzen“, betreut von dem Netzwerk Straffälligenhilfe (vgl. dbh-online: Erklärung des Justizministers Stickelberger v. 22.05.2013).
Neben der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen wird bei solchen Projekten auf die Einsparungen bei Inhaftierungen verwiesen, hier: 150.000 Tage. Die Berechnungen der Kosten eines Hafttages divergieren, die Rede ist z.B. von 120 € (s. Mirko Laudon, in: Legal Tribune online v. 26.08.2013).
Neben der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen wird bei solchen Projekten auf die Einsparungen bei Inhaftierungen verwiesen, hier: 150.000 Tage. Die Berechnungen der Kosten eines Hafttages divergieren, die Rede ist z.B. von 120 € (s. Mirko Laudon, in: Legal Tribune online v. 26.08.2013).
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