Angleichungsgrundsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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<div align="center">'''"Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden."''' </div>
<div align="center">'''"Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden."''' </div>


Es ist einer von drei in dem Paragraphen formulierten Grundsätze zur Gestaltung des Strafvollzuges (neben dem [[Gegenwirkungsgrundsatz]] § 3 Abs.2 und dem [[Eingliederungsgrundsatz]] § 3 Abs.3). Vollzugsgrundsätze sind "Mindestgrundsätze" (AK StVollzG § 3 Rz.1). Sie sind sowohl Bezugsgrößen für die "Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe", als auch "Ermessensmaßstäbe (Vorrangregeln) für die Vollzugsanstalt" (AK StVollzG § 3 Rz.3). Es handelt sich bei dem hier beschriebenen Grundsatz um eine "soll"-Bestimmung; das bedeutet, dass der einzelne Inhaftierte daraus keine Rechtsansprüche ableiten kann (AK StVollzG § 3 Rz.3f).
Es ist einer von drei in dem Paragraphen formulierten Grundsätze zur Gestaltung des Strafvollzuges (neben dem [[Gegenwirkungsgrundsatz]] § 3 Abs.2 und dem [[Eingliederungsgrundsatz]] § 3 Abs.3). Vollzugsgrundsätze sind "Mindestgrundsätze" (AK StVollzG § 3 Rz.1). Sie sind sowohl Bezugsgrößen für die "Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe", als auch "Ermessensmaßstäbe (Vorrangregeln) für die Vollzugsanstalt" (AK StVollzG § 3 Rz.3). Es handelt sich bei dem hier beschriebenen Grundsatz um eine "Soll"-Bestimmung; das bedeutet, dass der einzelne Inhaftierte daraus keine Rechtsansprüche ableiten kann (AK StVollzG § 3 Rz.3f).


Praktisch geht es im Angleichungsgrundsatz darum, "eine möglichst geringe Diskrepanz zwischen allgemeinen Lebensverhältnissen und Vollzugswirklichkeit" herzustellen (AK StVollzG § 3 Rz.4), um die Lebensbedingungen der Inhaftierten von vornherein möglichst wenig haftspezifisch deprivierend zu gestalten.  
Praktisch geht es im Angleichungsgrundsatz darum, "eine möglichst geringe Diskrepanz zwischen allgemeinen Lebensverhältnissen und Vollzugswirklichkeit" herzustellen (AK StVollzG § 3 Rz.4), um die Lebensbedingungen der Inhaftierten von vornherein möglichst wenig haftspezifisch deprivierend zu gestalten.  


Der Begriff der "Angleichung" wird zum Teil mit dem Begriff der "[[Normalisierung]]" gleichgesetzt (so durchweg im Alternativkommentar, z.B. im Vorwort zur fünften Auflage, oder bei Baechtold 2005: 28, I 3 Rz. 8). Lesting fasst "Normalisierung" dagegen weiter als den Angleichungsbegriff und zwar als "sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht egalitäre Anpassung der Verhältnisse im Strafvollzug an gesellschaftliche Standards (...)." (1988: 6).  
Der Begriff der "Angleichung" wird zum Teil mit dem Begriff der "[[Normalisierung]]" gleichgesetzt (so durchweg im Alternativkommentar, z.B. im Vorwort zur fünften Auflage, oder bei Baechtold 2005: 28, I 3 Rz. 8). Lesting fasst "Normalisierung" dagegen weiter als den Angleichungsbegriff und zwar als "sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht egalitäre Anpassung der Verhältnisse im Strafvollzug an gesellschaftliche Standards (...)." (1988: 6).


=='''Entwicklung des Angleichungsbegriffs'''==
=='''Entwicklung des Angleichungsbegriffs'''==
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