Abstraktes Gefährdungsdelikt: Unterschied zwischen den Versionen

 
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:4 Auch Zieschang lehnt die Anwendung abstrakter Gefährdungsdelikte im Kriminalstrafrecht ab und fragt sich dann weiter, ob sie zumindest im Ordnungswidrigkeitenrecht aufgehoben sein könnten. Nimmt man zwischen diesen beiden Rechtsgebieten einen lediglich quantitativen Unterschied an, so bleibt die grundsätzliche Kritik gegen eine Normierung derartiger Deliktsformen auch im OWi-Recht bestehen.  
:4 Auch Zieschang lehnt die Anwendung abstrakter Gefährdungsdelikte im Kriminalstrafrecht ab und fragt sich dann weiter, ob sie zumindest im Ordnungswidrigkeitenrecht aufgehoben sein könnten. Nimmt man zwischen diesen beiden Rechtsgebieten einen lediglich quantitativen Unterschied an, so bleibt die grundsätzliche Kritik gegen eine Normierung derartiger Deliktsformen auch im OWi-Recht bestehen.  


:5 Nimmt man zwischen Kriminalstrafrecht und OWi-Recht einen qualitativen oder gemischt qualitativ-quantitativen Unterschied an, so stellt sich das Sanktionsmittel „Geldbuße“ lediglich als „Pflichtenmahnung gegen bloßen Ungehorsam gegen "technisches", zeit- und verhältnisbedingtes Ordnungsrecht der staatlichen Verwaltung“ (BVrfG) dar. Es fehlt die Ernstlichkeit der staatlichen Kriminalstrafe.  
:5 Nimmt man zwischen Kriminalstrafrecht und OWi-Recht einen qualitativen oder gemischt qualitativ-quantitativen Unterschied an, so stellt sich das Sanktionsmittel „Geldbuße“ lediglich als „Pflichtenmahnung gegen bloßen Ungehorsam gegen "technisches", zeit- und verhältnisbedingtes Ordnungsrecht der staatlichen Verwaltung“ (BVrfG) dar. Es fehlt die Ernstlichkeit der staatlichen Kriminalstrafe. Aufgrund der geringeren Legitimationsanforderungen und angesichts einer effektiven Nutzung als „Polizeirecht“ ist der Einsatz abstrakter Gefährdungsdelikte hier generell denkbar, wohl aber auch nicht einschränkungslos. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
 
:Aufgrund der geringeren Legitimationsanforderungen und angesichts einer effektiven Nutzung als „Polizeirecht“ ist der Einsatz abstrakter Gefährdungsdelikte hier generell denkbar, wohl aber auch nicht einschränkungslos. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
 


== Großflächige Rechtsgüter ==
== Großflächige Rechtsgüter ==
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