Abstraktes Gefährdungsdelikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist zu unterscheiden,
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist zu unterscheiden,


*ob konkrete individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z.B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde) oder (nur) abstrakte oder nicht genau definierbare Rechtsgüter wie z.B. die Sittlichkeit, die öffentliche Moral oder die Menschenwürde als abstraktes Gut, ohne Bezug zu realen Menschen.
*ob konkrete individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z.B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde) oder (nur) abstrakte oder nicht genau definierbare '''großflächige''' Rechtsgüter wie z.B. die Sittlichkeit, die öffentliche Moral oder die Menschenwürde als abstraktes Gut, ohne Bezug zu realen Menschen.


* eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit), oder lediglich vermutet oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z.B. Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Mediengewaltdarstellung und Realgewalthandlungen)
* eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit), oder lediglich '''vermutet''' oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z.B. Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Mediengewaltdarstellung und Realgewalthandlungen)


* die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in Einzelfällen zur Verletzung eines Rechtsguts führt.
* die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in '''Einzelfällen''' zur Verletzung eines Rechtsguts führt.


Einen Gegenpol zu den abstrakten Gefährdungsdelikten mit konkretem Bezug (z.B. Trunkenheit im Verkehr) stellen somit beispielsweise Delikte einer sittlichen Jugendgefährdung durch Medien dar.
Trunkenheit im Verkehr ist eine gleichsam konkrete abstrakte Gefährdung, während der Verkauf von sog. jugendgefährdender Literatur an Jugendliche wohl eher eine abstrakt-abstrakte Gefährdung der Sittlichkeit der Jugendlichen darstellt.


== Problemfall: abstrakte Gefährdungsdelikte ohne Bezug zu konkreten Rechtsgütern ==
== Pro und Contra ==
 
Nach Carsten Lange (2005) finden sich im strafrechtlichen Schrifttum zwei Hauptströmungen zur Frage der Zulässigkeit abstrakter Gefährdungsstraftaten.  
 
 
== Weblinks und Literatur ==
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdungsdelikt de.wikipedia Gefährdungsdelikt]
*Bozola, Túlio Arantes (2015) Os crimes de Perigo Abstrato no Direito Penal Contemporâneo. Belo Horizonte: Del Rey.
*[http://www.diritto.it/docs/32549-os-crimes-de-perigo-abstrato-no-direito-penalecon-mico Bozola, Túlio Arantes (2011) Os crimes de perigo abstrato no direito penal economico]
 
*Kramer, Adelinde (1981) Sexualdelikte, als abstrakte Gefährdungsdelikte. Tübingen: H.-J. Köhler.
 
*[https://www.uni-leipzig.de/~straf/materialien/wise0405/sem-02abstrgefdelikt.pdf Lange, Carsten (2005) Übersicht/Seminar-Handout]
:Es finden sich im strafrechtlichen Schrifttum zwei Hauptströmungen zur Frage der Zulässigkeit abstrakter Gefährdungsstraftaten.  


:1 Die einen verteufeln ihren Einsatz generell, etwa weil sie darin die Wahl einer materiell problematischen Technik sehen, die die zu ziehenden Grenzen der Strafbarkeit noch diffuser erscheinen, oder den Verlust essentieller rechtsstaatlicher Garantien befürchten lassen.  
:1 Die einen verteufeln ihren Einsatz generell, etwa weil sie darin die Wahl einer materiell problematischen Technik sehen, die die zu ziehenden Grenzen der Strafbarkeit noch diffuser erscheinen, oder den Verlust essentieller rechtsstaatlicher Garantien befürchten lassen.  
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:4 Auch Zieschang lehnt die Anwendung abstrakter Gefährdungsdelikte im Kriminalstrafrecht ab und fragt sich dann weiter, ob sie zumindest im Ordnungswidrigkeitenrecht aufgehoben sein könnten. Nimmt man zwischen diesen beiden Rechtsgebieten einen lediglich quantitativen Unterschied an, so bleibt die grundsätzliche Kritik gegen eine Normierung derartiger Deliktsformen auch im OWi-Recht bestehen.  
:4 Auch Zieschang lehnt die Anwendung abstrakter Gefährdungsdelikte im Kriminalstrafrecht ab und fragt sich dann weiter, ob sie zumindest im Ordnungswidrigkeitenrecht aufgehoben sein könnten. Nimmt man zwischen diesen beiden Rechtsgebieten einen lediglich quantitativen Unterschied an, so bleibt die grundsätzliche Kritik gegen eine Normierung derartiger Deliktsformen auch im OWi-Recht bestehen.  


:5 Nimmt man zwischen Kriminalstrafrecht und OWi-Recht einen qualitativen oder gemischt qualitativ-quantitativen Unterschied an, so stellt sich das Sanktionsmittel „Geldbuße“ lediglich als „Pflichtenmahnung gegen bloßen Ungehorsam gegen "technisches", zeit- und verhältnisbedingtes Ordnungsrecht der staatlichen Verwaltung“ (BVrfG) dar. Es fehlt die Ernstlichkeit der staatlichen Kriminalstrafe.  
:5 Nimmt man zwischen Kriminalstrafrecht und OWi-Recht einen qualitativen oder gemischt qualitativ-quantitativen Unterschied an, so stellt sich das Sanktionsmittel „Geldbuße“ lediglich als „Pflichtenmahnung gegen bloßen Ungehorsam gegen "technisches", zeit- und verhältnisbedingtes Ordnungsrecht der staatlichen Verwaltung“ (BVrfG) dar. Es fehlt die Ernstlichkeit der staatlichen Kriminalstrafe. Aufgrund der geringeren Legitimationsanforderungen und angesichts einer effektiven Nutzung als „Polizeirecht“ ist der Einsatz abstrakter Gefährdungsdelikte hier generell denkbar, wohl aber auch nicht einschränkungslos. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.


:Aufgrund der geringeren Legitimationsanforderungen und angesichts einer effektiven Nutzung als „Polizeirecht“ ist der Einsatz abstrakter Gefährdungsdelikte hier generell denkbar, wohl aber auch nicht einschränkungslos. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
== Großflächige Rechtsgüter ==


== Weblinks und Literatur ==
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdungsdelikt de.wikipedia Gefährdungsdelikt]
*Bozola, Túlio Arantes (2015) Os crimes de Perigo Abstrato no Direito Penal Contemporâneo. Belo Horizonte: Del Rey.
*[http://www.diritto.it/docs/32549-os-crimes-de-perigo-abstrato-no-direito-penalecon-mico Bozola, Túlio Arantes (2011) Os crimes de perigo abstrato no direito penal economico]
*[https://books.google.com.br/books?id=_28dBAAAQBAJ&pg=PA128&lpg=PA128&dq=gro%C3%9Ffl%C3%A4chige+Rechtsg%C3%BCter&source=bl&ots=nbYpmscT8d&sig=1DaDU5s9MrL-WSKPmHyYL0Y0g5k&hl=de&sa=X&ved=0CCMQ6AEwAmoVChMIpprGle_MxwIVxxaQCh1oYA1s#v=onepage&q=gro%C3%9Ffl%C3%A4chige%20Rechtsg%C3%BCter&f=false Griesbaum ... Strafrecht und Justizgewährung. FS Kay Nehm ...]
*Kramer, Adelinde (1981) Sexualdelikte, als abstrakte Gefährdungsdelikte. Tübingen: H.-J. Köhler.
*[https://www.uni-leipzig.de/~straf/materialien/wise0405/sem-02abstrgefdelikt.pdf Lange, Carsten (2005) Abstrakte Gefährdungsdelikte. Übersicht/Seminar-Handout]
*[http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/Grenzen_des_Strafrechts.pdf Schwarzenegger, Christian (2000) Die Grenzen des Strafrechts]
*[https://books.google.com.br/books?hl=de&lr=&id=8YOtuDgZ13UC&oi=fnd&pg=PA37&dq=cannabis+beschluss+bverfg&ots=ss5qby8kYq&sig=GLWHYQG2YZncD31rn1tHOXm6tH8#v=onepage&q=cannabis%20beschluss%20bverfg&f=false Wang, Huang-Yu (2003) Drogenstraftaten und abstrakte Gefährdungsdelikte. -Berlin: Tenea]
*[https://books.google.com.br/books?hl=de&lr=&id=8YOtuDgZ13UC&oi=fnd&pg=PA37&dq=cannabis+beschluss+bverfg&ots=ss5qby8kYq&sig=GLWHYQG2YZncD31rn1tHOXm6tH8#v=onepage&q=cannabis%20beschluss%20bverfg&f=false Wang, Huang-Yu (2003) Drogenstraftaten und abstrakte Gefährdungsdelikte. -Berlin: Tenea]
== Siehe auch ==
*[[Recht auf Drogenkonsum]]
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