Abstraktes Gefährdungsdelikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist zu unterscheiden,
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist zu unterscheiden,


*ob konkrete individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z.B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde) oder (nur) abstrakte oder nicht genau definierbare Rechtsgüter wie z.B. die Sittlichkeit, die öffentliche Moral oder die Menschenwürde als abstraktes Gut, ohne Bezug zu realen Menschen.
*ob konkrete individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z.B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde) oder (nur) abstrakte oder nicht genau definierbare '''großflächige''' Rechtsgüter wie z.B. die Sittlichkeit, die öffentliche Moral oder die Menschenwürde als abstraktes Gut, ohne Bezug zu realen Menschen.


* eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit), oder lediglich vermutet oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z.B. Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Mediengewaltdarstellung und Realgewalthandlungen)
* eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit), oder lediglich '''vermutet''' oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z.B. Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Mediengewaltdarstellung und Realgewalthandlungen)


* die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in Einzelfällen zur Verletzung eines Rechtsguts führt.
* die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in '''Einzelfällen''' zur Verletzung eines Rechtsguts führt.


Einen Gegenpol zu den abstrakten Gefährdungsdelikten mit konkretem Bezug (z.B. Trunkenheit im Verkehr) stellen somit beispielsweise Delikte einer sittlichen Jugendgefährdung durch Medien dar.
Trunkenheit im Verkehr ist eine gleichsam konkrete abstrakte Gefährdung, während der Verkauf von sog. jugendgefährdender Literatur an Jugendliche wohl eher eine abstrakt-abstrakte Gefährdung der Sittlichkeit der Jugendlichen darstellt.


== Pro und Contra ==
== Pro und Contra ==
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