Abschreckung: Unterschied zwischen den Versionen

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====Empirie====
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Das Abschreckungskonzept wurde in einer Vielzahl von empirischen Studien überprüft, wobei die unterschiedlichen Ergebnisse im Gesamtbild keine klaren Rückschlüsse auf die abschreckende Wirksamkeit von Strafen zulassen. In den 50er Jahren des 20.Jhdts wurden in den USA die ersten empirischen Studien zur Abschreckung erstellt. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die vermutete abschreckende Wirkung der Todesstrafe, zumeist auch direkt verbunden mit der Häufigkeit von Tötungsdelikten (vgl. z.B. Sellin 1959). Bei seinem Vergleich der Häufigkeitszahlen von Tötungsdelikten in Staaten der USA mit Todesstrafe und ohne Todesstrafe konnte Sellin (1959) keine unterschiedlichen Trends ausmachen und schloss daher, dass die Todesstrafe keine abschreckende Wirkung habe. In der Folge zeigten verschiedene Studien stark unterschiedliche Ergebnisse, die meisten dieser Studien waren ökonomische Ansätze, welche das utilitaristische Menschenbild von Beccaria und Bentham übernommen haben. Ehrlich (1975) meinte, mit seinem methodischen Vorgehen nachweisen zu können, dass jede (zusätzliche) Exekution bis zu acht weiterer Tötungsdelikte verhindern kann (vgl. Ehrlich 1959, 398; vgl. Albrecht 1993, 159). Gibbs (1968), der ähnlich vorgeht wie Sellin, findet die abschreckende Wirkung von Strafen bestätigt. Tittle (1969), der über Tötungsdelikte hinausgehend auch andere Deliktarten operationalisiert hat, findet sie unabhängig davon ebenfalls bestätigt. Hingegen zeigen Chiricos & Waldo (1970) in ihrer Studie, obwohl diese methodisch an jene beiden von Gibbs und Tittle anschließt und deren Vorgehensweisen spezifiziert, dass es keine oder bestenfalls geringe Zusammenhänge zwischen Bestrafung und Kriminalitätsraten gibt. Diese Studien beziehen sich jedoch nur auf die ‚general-deterrence’ und auch nur auf die beiden Gesichtspunkte der Strafsicherheit (‚certainty of punishment’) und der Strafschwere (‚severity of punishment’), der Punkt zur geringen zeitlichen Verzögerung (‚celerity of punishment’) bleibt ungeprüft (vgl. Chiricos / Waldo 1970, 215).
Das Abschreckungskonzept wurde in einer Vielzahl von empirischen Studien überprüft, wobei die unterschiedlichen Ergebnisse im Gesamtbild keine klaren Rückschlüsse auf die abschreckende Wirksamkeit von Strafen zulassen. In den 50er Jahren des 20.Jhdts wurden in den USA die ersten empirischen Studien zur Abschreckung erstellt. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die vermutete abschreckende Wirkung der [[Todesstrafe]], zumeist auch direkt verbunden mit der Häufigkeit von Tötungsdelikten (vgl. z.B. Sellin 1959). Bei seinem Vergleich der Häufigkeitszahlen von Tötungsdelikten in Staaten der USA mit Todesstrafe und ohne Todesstrafe konnte Sellin (1959) keine unterschiedlichen Trends ausmachen und schloss daher, dass die Todesstrafe keine abschreckende Wirkung habe. In der Folge zeigten verschiedene Studien stark unterschiedliche Ergebnisse, die meisten dieser Studien waren ökonomische Ansätze, welche das utilitaristische Menschenbild von [[Beccaria]] und [[Bentham]] übernommen haben. Ehrlich (1975) meinte, mit seinem methodischen Vorgehen nachweisen zu können, dass jede (zusätzliche) Exekution bis zu acht weiterer Tötungsdelikte verhindern kann (vgl. Ehrlich 1959, 398; vgl. Albrecht 1993, 159). [[Gibbs]] (1968), der ähnlich vorgeht wie Sellin, findet die abschreckende Wirkung von Strafen bestätigt. [[Tittle]] (1969), der über Tötungsdelikte hinausgehend auch andere Deliktarten operationalisiert hat, findet sie unabhängig davon ebenfalls bestätigt. Hingegen zeigen Chiricos & Waldo (1970) in ihrer Studie, obwohl diese methodisch an jene beiden von [[Gibbs]] und [[Tittle]] anschließt und deren Vorgehensweisen spezifiziert, dass es keine oder bestenfalls geringe Zusammenhänge zwischen Bestrafung und Kriminalitätsraten gibt. Diese Studien beziehen sich jedoch nur auf die ‚general-deterrence’ und auch nur auf die beiden Gesichtspunkte der Strafsicherheit (‚certainty of punishment’) und der Strafschwere (‚severity of punishment’), der Punkt zur geringen zeitlichen Verzögerung (‚celerity of punishment’) bleibt ungeprüft (vgl. Chiricos / Waldo 1970, 215).
 


====Kriminologische Relevanz und Kritik====
====Kriminologische Relevanz und Kritik====