Abolitionismus: Unterschied zwischen den Versionen

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== Literatur: ==
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Adam Hochschild, Bury the Chains. The British Struggle to Abolish Slavery. New York: Houghton Mifflin 2005


[http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/publish/IKS/Institut/scheerer.html Sebastian Scheerer], "Abolitionismus". In: R. Sieverts, H.J. Schneider, Hg., Handwörterbuch der [[Kriminologie]]. In völlig neu bearb. zweiter Auflage, Band 5, Berlin: de Gruyter: 1991: 289-301 (S. 289).
[http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/publish/IKS/Institut/scheerer.html Sebastian Scheerer], "Abolitionismus". In: R. Sieverts, H.J. Schneider, Hg., Handwörterbuch der [[Kriminologie]]. In völlig neu bearb. zweiter Auflage, Band 5, Berlin: de Gruyter: 1991: 289-301 (S. 289).

Version vom 16. September 2007, 19:41 Uhr

Der Artikel behandelt folgende Themen:

1. Was bedeutet "Abolitionismus"?
1.1. Herkunft des Wortes
1.2. Begriffsgeschichte

2. Geschichte des Abolitionismus und ...
2.1. der Sklaverei
2.2. der Prostitution
2.3. der Todesstrafe
2.4. der Gefängnisse
2.5. der Strafrecht

3. Kritik am Abolitionismus


1. Was bedeutet "Abolitionismus"?

Das Wort "Abolition" (Aufhebung, völlige Abschaffung) bedeutet die völlige Abschaffung eines rechtlich begründeten Zwangs oder Zwangsverhältnisses. Als "Abolitionsrecht" wurde das Recht eines Landesherrn bezeichnet, ein noch laufendes Strafverfahren niederzuschlagen (während die Amnestie die Aufhebung der Rechtsfolgen nach erfolgter Verurteilung betrifft). Die völlige Abschaffung des Sklavenhandels, der Sklaverei, der staatlichen Reglementierung der Prostitution, der Todesstrafe, des Gefängnisses, bzw. des Strafrechts/der Strafe waren das Ziel größerer oder kleinerer, erfolgreicher und erfolgloser Lehren und Initiativen, bzw. sozialer Bewegungen. Deshalb bezeichnet der Begriff Abolitionismus ganz allgemein die Lehren und Bestrebungen zur Aufhebung rechtlich institutionalisierter Zwangsverhältnisse und Sanktionsformen.


1.1 Herkunft des Wortes

Das lateinische Verb abolere (aboleo, abolevi, abolitum) heißt soviel wie vernichten, zerstören, tilgen, beseitigen. Die abolitio (abolitionis, f.) ist die Tilgung oder Aufhebung, meist bezogen auf ein Gesetz (abolitio legis) oder eine Strafe (abolitio sententiae). Im römischen Kriminalrecht gab es die abolitio publica, die abolitio ex lege und die abolitio privata (Zurückziehungen der Anklage, bzw. Einstellung des Verfahrens).

1.2 Begriffsgeschichte

Der Begriff A. bezeichnet Lehren und Bestrebungen zur Aufhebung rechtlich institutionalisierter Zwangsverhältnisse und Sanktionsformen. Im 19. Jh. war es vor allem im angloamerikanischen Raum zunächst mit dem Kampf gegen die Sklaverei, dann auch mit dem gegen die Reglementierung der Prostitution verbunden. Als Abolitionisten bezeichneten sich dort aber auch damals schon die Anhänger einer Abschaffung der Todesstrafe. Heutzutage bezeichnet das Wort Abolitionismus auch eine im engeren Sinne kriminalpolitische Strömung, die auf die Abschaffung der Gefängnisse und des Strafrechtssystems sowie eine Neudefinition der bisher als Kriminalität bezeichneten Phänomene und auf einen völlig anderen, weniger Leid verursachenden Umgang mit diesen Situationen abzielt.


Kriminologische Relevanz:

Unabhängig von der möglicherweise großen theoretischen Bedeutung des A. im Zusammenhang mit der Kritik der Strafe und ihrer Legitimationen lässt sich für die Kriminologie als soziales System, also als Versammlung von Leuten, die Kriminologie betreiben, sagen, dass der A. als Strömung nie sehr stark war und im Augenblick mal wieder angesichts der verbreiteten punitiven Tendenzen eher darnieder liegt. Vgl. die vernachlässigte Webseite von "ICOPA" - was schon für drei Namen stand: "International Conference on Prison Abolition", "International Conference on Penal Abolition" und "International Circle for Penal Abolition". Siehe: International Conference on Penal Abolition

Literatur:

Adam Hochschild, Bury the Chains. The British Struggle to Abolish Slavery. New York: Houghton Mifflin 2005

Sebastian Scheerer, "Abolitionismus". In: R. Sieverts, H.J. Schneider, Hg., Handwörterbuch der Kriminologie. In völlig neu bearb. zweiter Auflage, Band 5, Berlin: de Gruyter: 1991: 289-301 (S. 289).