Achtung Baustelle  !! Betreten auf eigene Gefahr

Grundlage ist Volksverhetzung in der de.wikipedia --- dieser Beitrag wartet auf empirische Ergänzung

Deutschland

In Deutschland bedroht § 130 I StGB diejenige Person wegen Volksverhetzung mit mindestens drei Monaten und höchsten fünf Jahren Gefängnis, die "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  • 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  • 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Als Personengruppen, die von Volksverhetzung betroffen sein können, werden Bevölkerungsteile (der BR Deutschland) oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe - also auch Personengruppen im Ausland - genannt. Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art - dies meint Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord - in friedensstörender und menschenunwürdiger Weise billigen, leugnen oder verharmlosen. Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.

Grundsätzlich schließt das Recht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken (z.B. bei den Delikten Verleumdung, übler Nachrede, Betrug und arglistiger Täuschung). Dazu zählt auch in Deutschland die Strafbarkeit der Auschwitzlüge. Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→Schrankentrias, Art 5 Abs.2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze („allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr den Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen“[1]. Die herrschende Meinung sieht den § 130 StGB dennoch als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Auschwitzlüge (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994:[2] "Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient [...] und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet." §130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstelle, die weiteres illegales Handeln bewirke, dazu aufrufen und anstiften könne.

Geschichte

Der §130 StGB wird mit der historischen Erfahrung des Nationalsozialismus begründet (Ermöglichung der Machtergreifung unter anderem durch zu langes rechtliches Dulden von Hetzpropaganda). Allerdings existieren entsprechende Straftätbestände auch in manchen anderen Staaten. Außerdem kannte schon das Reichsstrafgesetzbuch mit dem alten § 130 RStGB eine strukturell ähnliche Bestimmung ("Anreizung zum Klassenkampf"), die dann 1960 als Reaktion auf tagespolitische Aktualitäten unter dem Namen "Volksverhetzung" neu aufgelegt und 1994 (ebenfalls tagespolitisch motiviert) bis zu einem Punkt erweitert wurde, an dem ihr Verhältnis zum Ultima Ratio Prinzip und zum Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes) problematisch wurde. Neu eingeführt wurde 1994 Absatz 3, der sich vor allem auf die Holocaustleugnung bzw. die Auschwitzlüge bezieht (da der Holocaust nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches - VStGB - als Völkermord definiert ist).

Unmittelbarer Anlass für die Erweiterung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In dem Urteil verneinte das Gericht, dass die "unwahre Tatsachenbehauptung", dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein könne. Grund: die Leugnung könne nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen. Eine Mindermeinung hielt dem entgegen, dass damit unter Verletzung von Artikel 5 des Grundgesetzes die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde. Der erwähnte Absatz sei damit kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes. Die Mehrheit der Richter sah hingegen eine Interessenkollision zwischen der Menschenwürde derjenigen, die durch die Meinungsäußerung verletzt würden und der Freiheit, seine eigene Meinung zu äußern, und hielt die Menschenwürde für das höhere Gut.

Bis dahin war die Holocaustleugnung bereits als einfache Beleidigung strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte am 18. September 1979 (VI ZR 140/78) geurteilt, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben.

Vor allem Geschichtsrevisionisten bekämpfen die strafrechtliche Verfolgung der Holocaustleugnung als „Auschwitzgesetz“ oder „Lex Engelhard“. Auch der deutsche Historiker Ernst Nolte forderte schon vor der Neufassung, eine „Versachlichung der Geschichte herbeizuführen“ und lehnte vorgegebene „Dogmen“ oder „offenkundige Wahrheiten“ ab: Geschichte sei kein Rechtsgegenstand. In einem freien Land sei es weder Sache des Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheit zu definieren.

Fälle

FAZ 10.11.2015: Wegen Volksverhetzung bestraft

"Ein 34 Jahre alter Bauhelfer ist wegen V. auf FB vom AG München zu einer Geldstrafe von 5000 Euro verurteilt worden. Das Urteil, das jetzt veröffenticht wurde, ist im Juli ergangen und noch nicht rechtskräftig. Der Mann hatte vom 2.-8. 8. 2014 im Rahmen einer Diskussion auf einer offenen FB-Gruppe über seinen Laptop antisemitische Äußerungen veröffentlicht. Er habe gewusst,dass diese Beiträge von anderen FB-Nutzern gelesen worden seien, urteilte das Gericht. Zu den Äußerungen gehören Angaben wie "nach all diesen Lügen zweifle ich langsam an der Wahrheit des Holocaust."

Der Angeklagte ziehe .. den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung Europas während des NS in Zweifel .. das könne zur Folge haben, dass "der öffentliche Friede" gestört werde. Der Angeklagge sagt, er habe nur auf die Provokationen von anderen FB-Nutzern reagieren wollen, die zuvor die 'schuldhafte' Tötung von Palästinensern durch Israelis geleugnet hätten. Er selbst zweifle nicht daran, dass es den Holocaust gab.

Das Gericht glaubte dem Angeklagten. In der Verhandlung wurden Screenshots vorgelegt, auf denen 'Troll-Beiträge' anderer Nutzer zu lesen waren, also Kommentare, die in er ster Linie provozieren sollten. Zudem hatte der Angeklagte am Ende seiner Beiträge 'Emoticons' in Form eines au´genzwinkernden Smileys gsetzt. Das könne auch als Beleg dafür geseehen werden, dass er seine Kommentare nichtwirklich ernst , sondern provozierend gemeint habt. Die Richterin berücksichtigte, dass der Angeklagte geständig und einsichtig gewesen und zu den Äußerungen provoziert worden sei. Wegen des 'geringen Verbreitungsgrades' (nur 34 Leser seiner Texte wurden dokumentiert) sei zudem das Potential für die "Störung des öffentlichen Friedens" gering gewesen."

Anwendung auf Auslandstaten

Vergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von deutschen Bürgern verletzen. So reicht es z.B. aus, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet, z.B. in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist. Daraus ergibt sich z.B. die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Volksverhetzungsdelikte des Revisionisten Ernst Zündel, die dieser von Amerika aus im Internet begangen hat, für die er durch das Landgericht Mannheim verurteilt wurde.

Deutschland (DDR)

Art. 6 der Verfassung der DDR von 1949 bezeichnete u.a. "Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß ... und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten" als Verbrechen.

Österreich

Die österreichische Gesetzgebung definiert in § 283 des Strafgesetzbuches (StGB) Verhetzung: (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Gemäß § 33 Z. 5 StGB gilt es in Strafrechtsfällen als besonderer Erschwerungsgrund, wenn jemand aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat.

Weitere inhaltlich verwandte Regelungen sind in verschiedenen Verfassungsbestimmungen und Gesetzen enthalten.

Der Artikel 6 („Menschenrechte“) des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 stellt fest:

Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

In Artikel 7 („Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten“) ist festgehalten:

Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen die selben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen.
Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Das Verbotsgesetz 1947 enthält – neben den Bestimmungen zur Auflösung aller nationalsozialistischen Organisationen und der Registrierung österreichischer Mitglieder der NSDAP – in § 3 die Regelungen betreffend NS-Wiederbetätigung. Es ist demnach untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

§ 3d bestimmt den Strafrahmen (5 bis 20 Jahre) für denjenigen, der die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist. Dieser ist auch gemäß § 3h auf denjenigen anzuwenden, der öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

Schweiz

Nach Artikel 261bis des schweizerischen Strafgesetzbuches, der sogenannten Rassismus-Strafnorm, wird „Rassendiskriminierung“ mit Gefängnis oder Buße bestraft.

Europäische Union

Nach sechsjährigen vergeblichen Anläufen haben sich die Justizminister der 27 EU-Staaten am 19. April 2007 in Luxemburg unter dem Vorsitz der deutschen Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) auf einen „Rahmenbeschluss gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ geeinigt. Danach soll rassistische und fremdenfeindliche Hetze, die den öffentlichen Frieden stört, europaweit einheitlich mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden können.

Zu den strafbaren Tatbeständen soll vor allem Hasspropaganda von Neonazis gegen Ausländer und die öffentliche Leugnung von Völkermorden gehören. Darin, so betonte die deutsche Delegation, ist die nicht ausdrücklich genannte Holocaustleugnung eingeschlossen. Diese wurde bisher in vielen Staaten Europas gar nicht strafverfolgt, in manchen nur dann, wenn sie von Aufrufen zur Gewalt begleitet wird. Daher gelangen immer wieder in Deutschland verbotene Hetzschriften vom Ausland her dorthin.

Der Beschluss war erst zustande gekommen, nachdem Litauen auf seine Forderung verzichtet hatte, auch Verbrechen des Stalinismus unter die strafbaren Tatbestände aufzunehmen. Fraglich ist, ob Litauen den Rahmenbeschluss ohne deren ausdrückliche Einbeziehung in nationales Recht umsetzen wird, da dies eine Bedingung des litauischen Parlaments für seine Zustimmung war. Diplomaten hatten erklärt, die Verbrechen des Stalinismus seien zwar schrecklich, aber kein Völkermord im Sinne des Internationalen Strafgerichtshofs gewesen.

Auch Großbritannien und Dänemark hatten bis zuletzt Vorbehalte gegen den Beschluss. Die Briten setzten sich damit durch, Hassreden gegen religiöse Gruppen von der EU-Strafbarkeit auszunehmen, da diese im Nordirland-Konflikt alltäglich und nur schwer konsequent zu verfolgen seien. Ein Aufruf „Tötet alle Christen“ bliebe demnach anders als „Tötet alle Juden“ straffrei. Auch die Verbreitung des Hakenkreuzes und anderer einschlägiger Symbole von Rechtsextremisten soll nicht europaweit verfolgt werden.[3]

USA

Das US-Bundesrecht kennt keinen vergleichbaren Straftatbestand. Jedoch wurden unter US-Präsident Bill Clinton die sogenannten Hate Crime Laws eingeführt, deren Ausgestaltung den einzelnen Bundesstaaten obliegt. Gemeint sind Verbrechen mit ethnischem, kulturellem, sexistischen oder religiösen Hintergrund. Auch „Hassreden“ (hate speeches), die dazu anstiften können, sind damit unter Umständen strafbar. Rassistisch, sexistisch und religiös motivierte Äußerungen können in einzelnen US-Bundesstaaten härter bestraft werden als gewöhnliche Verleumdung oder Beleidigung. Dies unterbleibt aber meist, sofern sie keinen direkten Aufruf zu einer Straftat beinhalten.

Denn das in der Verfassung der Vereinigten Staaten garantierte Grundrecht der Rede- und Meinungsfreiheit wird in der Regel sehr weit ausgelegt. Dieses Grundrecht ist in den USA nur durch Sondergesetze im Bereich der Nationalen Sicherheit, zum Schutz der Würde des Präsidentenamtes und von ausgewählten staatlichen Symbolen der USA eingeschränkt. Somit ist auch eine öffentliche Holocaustleugnung in den USA straffrei. Einige Menschenrechtsgruppen, wie die Anti-Defamation League, drängen darauf, Holocaustleugnung unter die Einschränkungen der Meinungs- und Redefreiheit in den USA aufzunehmen und damit generell strafbar zu machen.

Einzelbelege 1. ↑ BVerfGE 7, 198 [209f.] 2. ↑ BVerfGE 90, 241, 1 BvR 23/94, Absatz-Nr. 40 3. ↑ Netzeitung, 19. April 2007: Rassistische Hetze wird europaweit strafbar

Literatur

Links

  • § 130 StGB (D)
  • § 6 VStGB (D)
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Holocaustleugnung: BVerfGE 90, 241.
  • Methoden zur Rechtsdurchsetzung und Erfahrungen mit der strafrechtlichen Verfolgung antisemitischer und rechtsextremistischer Hetze im Internet: Artikel über parlamentarische Anfrage bei Hagalil, 22. März 2003
  • Harry H. Kalinowsky: Antisemitismus und Strafrecht (Friedrich Ebert Stiftung)