Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Anders verhält es sich bei der ''transformierenden'' Entkriminalisierung, bei der zwar die Strafbarkeit entfällt, nicht aber das Verboten-Sein der Handlung. Beispiel: Umwandlung der strafbaren Straßenverkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24.5.1968. Dadurch wurden Tatbestände formal aus dem Strafrecht ausgegliedert, um anschließend in einer anderen Rechtsmaterie, in einem Katalog für Ordnungswidrigkeiten, wieder aufzutauchen. Das Verhalten wird deutlich weniger starker Ächtung ausgesetzt, deshalb aber noch lange nicht gutgeheißen. Insofern ist es eine echte und keine nur scheinbare Entkriminalisierung (so aber Naucke 1984), aber eben nicht legalisierend, sondern (nur) transformierend.
Anders verhält es sich bei der ''transformierenden'' Entkriminalisierung, bei der zwar die Strafbarkeit entfällt, nicht aber das Verboten-Sein der Handlung. Beispiel: Umwandlung der strafbaren Straßenverkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24.5.1968. Dadurch wurden Tatbestände formal aus dem Strafrecht ausgegliedert, um anschließend in einer anderen Rechtsmaterie, in einem Katalog für Ordnungswidrigkeiten, wieder aufzutauchen. Das Verhalten wird deutlich weniger starker Ächtung ausgesetzt, deshalb aber noch lange nicht gutgeheißen. Insofern ist es eine echte und keine nur scheinbare Entkriminalisierung (so aber Naucke 1984), aber eben nicht legalisierend, sondern (nur) transformierend.


=== Drei Bestimmungsgründe von Entkriminalisierung ===
=== Drei Bestimmungsgründe: Moral, Staatsverständnis, Kosten-Nutzen-Kalkül ===
Entkriminalisierungen kommen aus zweck- und/oder wertrationalen '''Gründen''' immer dann in Betracht, wenn relevante Akteure entweder
Entkriminalisierungen kommen aus zweck- und/oder wertrationalen '''Gründen''' immer dann in Betracht, wenn relevante Akteure entweder
#das Verhalten nicht mehr so schlimm finden, bzw. ein bislang geächtetes Verhalten anerkennen (der Europarat - Council of Europe 1980: 15 - spricht dann vom Typ A der Entkriminalisierung, der auf einem Wandel moralischer Bewertung beruht), oder wenn sie
#das Verhalten nicht mehr so schlimm finden, bzw. ein bislang geächtetes Verhalten anerkennen (der Europarat - Council of Europe 1980: 15 - spricht dann vom Typ A der Entkriminalisierung, der auf einem Wandel moralischer Bewertung beruht), oder wenn sie
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