Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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#Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen von den Unternehmen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde gelöscht (bzw. die entsprechenden Nutzer müssen gesperrt) werden
#Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen von den Unternehmen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde gelöscht (bzw. die entsprechenden Nutzer müssen gesperrt) werden
#Schwierige Fälle eröffnen in der Regel eine 7-Tages-Frist
#Schwierige Fälle eröffnen in der Regel eine 7-Tages-Frist
#In besonders schwierigen Fällen kann die 7-Tages-Frist überschritten werden. Insbesondere, wenn  
#In besonders schwierigen Fällen kann die 7-Tages-Frist überschritten werden. Es sollen dann neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe und der Kontext einer Äußerung in die Überprüfung einbezogen werden („Wenn die Bewertung vom Kontext abhängt, soll der Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten"). Die Wochenfrist kann also überschritten werden, wenn
:::neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden sollen und/oder  
:::neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden sollen und/oder  
:::eine Prüfung im Rahmen der sogenannten regulierten Selbstregulierung erfolgen soll.
:::eine Prüfung im Rahmen der sogenannten regulierten Selbstregulierung erfolgen soll.
In den schwierigen Fällen sollen neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe und der Kontext einer Äußerung in die Überprüfung einbezogen werden („Wenn die Bewertung vom Kontext abhängt, soll der Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten").


'''Regulierte Selbstregulierung''': Die Unternehmen können die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abgeben. Eine solche „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“ muss staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht werden, wird aber von den Privatfirmen selbst gegründet, ausgestattet, finanziert und betrieben. (Vorbild: Jugendmedienschutz bzw. die "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter FSM). Das soll nach Eva Högl (SPD) sowohl Overblocking als auch die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung verhindern. - Geht ein Unternehmen den Weg der regulierten Selbstregulierung, obwohl die Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ war, droht ihm ein Bußgeld. Das gilt natürlich nicht, wenn die angerufene "anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung" dann doch die Rechtmäßigkeit des betreffenden Inhalts feststellt (die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit also nach Ansicht der Einrichtung doch nicht gegeben war).  
'''Regulierte Selbstregulierung''': Die Unternehmen können die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abgeben. Eine solche „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“ muss staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht werden, wird aber von den Privatfirmen selbst gegründet, ausgestattet, finanziert und betrieben. (Vorbild: Jugendmedienschutz bzw. die "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter FSM). Das soll nach Eva Högl (SPD) sowohl Overblocking als auch die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung verhindern. - Geht ein Unternehmen den Weg der regulierten Selbstregulierung, obwohl die Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ war, droht ihm ein Bußgeld. Das gilt natürlich nicht, wenn die angerufene "anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung" dann doch die Rechtmäßigkeit des betreffenden Inhalts feststellt (die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit also nach Ansicht der Einrichtung doch nicht gegeben war).  
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