Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das deutsche  '''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken''' ('''Netzwerkdurchsetzungsgesetz'''/NetzDG), dass auch als Netzwerkgesetz, als Gesetz zur Bekämpfung von Hasskommentaren in sozialen Netzwerken des Internets oder einfach als '''Facebook-Gesetz''' bezeichnet wird, findet sich als Artikel 1 in dem Mantelgesetz desselben amtlichen Namens, dessen Art. 2 auch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) enthält, die nicht nur soziale Netzwerke betrifft. Seit dem 1.1.2018 verpflichtet es Facebook, Twitter, YouTube und andere soziale Netzwerke mit mindestens zwei Millionen in Deutschland registrierten Nutzern, rechtswidrige Beiträge innerhalb kurzer Fristen zu löschen oder Nutzer zu sperren. Nichtbefolgung kann mit Bußgeldern bis zu 50 Millionen Euro geahndet werden. Schon am 8.1.2018 lagen laut dem Deutschen Jorunalisten-Verband (DJV) so viele "verheerende Erfahrungen" mit exzessiven Löschungen - dem schon während des Gesetzgebungsverfahren befürchteten ''Overblocking'' - vor, dass der Verband den Bundestag aufforderte, das Gesetz zurückzuziehen. Unter anderem war der Twitter-Account der Satirezeitschrift "Titanic" blockiert worden, nachdem dort ein Eintrag veröffentlicht worden war, in dem das Wort 'Barbarenhorden' vorkam. Dabei hatte es sich um eine Reaktion auf den Tweet einer Politikerin gehandelt, der zur Sperrung auch schon von deren Account geführt hatte. Demgegenüber hatte die Bundesregierung immer wieder den hohen Wert der Meinungsfreiheit und die Absicht des Gesetzes betont, mittels seiner Lösch- Sperrungsvorschriften eine "freie, offene und demokratische Kommunikationskultur" fördern zu wollen.  
Das deutsche  '''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken''' ('''Netzwerkdurchsetzungsgesetz'''/NetzDG), dass auch als Netzwerkgesetz, als Gesetz zur Bekämpfung von Hasskommentaren in sozialen Netzwerken des Internets oder einfach als '''Facebook-Gesetz''' bezeichnet wird, findet sich als Artikel 1 in dem Mantelgesetz desselben amtlichen Namens, dessen Art. 2 auch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) enthält, die nicht nur soziale Netzwerke betrifft. Seit dem 1.1.2018 verpflichtet es Facebook, Twitter, YouTube und andere soziale Netzwerke mit mindestens zwei Millionen in Deutschland registrierten Nutzern, rechtswidrige Beiträge innerhalb kurzer Fristen zu löschen oder Nutzer zu sperren. Nichtbefolgung kann mit Bußgeldern bis zu 50 Millionen Euro geahndet werden. Schon am 8.1.2018 lagen laut dem Deutschen Jorunalisten-Verband (DJV) so viele "verheerende Erfahrungen" mit exzessiven Löschungen - dem schon während des Gesetzgebungsverfahren befürchteten ''Overblocking'' - vor, dass der Verband den Bundestag aufforderte, das Gesetz zurückzuziehen. Unter anderem war der Twitter-Account der Satirezeitschrift "Titanic" blockiert worden, nachdem dort ein Eintrag veröffentlicht worden war, in dem das Wort 'Barbarenhorden' vorkam. Dabei hatte es sich um eine Reaktion auf den Tweet einer Politikerin gehandelt, der zur Sperrung auch schon von deren Account geführt hatte. Demgegenüber hatte die Bundesregierung immer wieder den hohen Wert der Meinungsfreiheit und ihre Absicht betont, mit dem Gesetzeswerk eine "freie, offene und demokratische Kommunikationskultur" gewährleisten zu wollen.  
== Inhalt ==
== Inhalt ==
'''Geltungsbereich''': Das Gesetz gilt für Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube mit mindestens zwei Millionen in Deutschland registrierten Nutzern. Es gilt nicht für E-Mail- und Messenger-Dienste, berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen. Start-up-Unternehmen sollen durch das Gesetz nach Möglichkeit nicht in ihrer Entwicklung behindert werden.
'''Geltungsbereich''': Das Gesetz gilt für Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube mit mindestens zwei Millionen in Deutschland registrierten Nutzern. Es gilt nicht für E-Mail- und Messenger-Dienste, berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen. Start-up-Unternehmen sollen durch das Gesetz nach Möglichkeit nicht in ihrer Entwicklung behindert werden.
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