Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das deutsche  '''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken''' ('''Netzwerkdurchsetzungsgesetz''' NetzDG) wird auch als '''Facebook-Gesetz''' bezeichnet. Es richtet sich gegen Hetze und ''fake news'' in sozialen Netzwerken. Es ist identisch mit Artikel 1 Teil des ebenso benannten Mantelgesetzes, das in Art. 2 auch eine Änderung des Telemediengesetzes enthält, die nicht nur soziale Netzwerke betrifft. Nach seinem Wirksamwerden am 1.1.2018 kam es innerhalb weniger Tage mit den Fällen Beatrix von Storch, Titanic und Heiko Maas zu einer eindrucksvollen Bestätigung der vielfach geäußerten Befürchtung, dass das Gesetz durch die Verlagerung der Löschungsentscheidung auf die Betreiber der Netzwerke und durch deren Bedrohung mit Bußgeldern von bis zu € 50 Millionen zur einer (verfassungsrechtlich und gesellschaftspolitisch bedenklichen) exzessiven Löschung von Beiträgen im Netz kommen würde (einem sog. ''Overblocking'').  
Das deutsche  '''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken''' ('''Netzwerkdurchsetzungsgesetz'''/NetzDG) wird auch als '''Facebook-Gesetz''' bezeichnet. Es richtet sich gegen Hetze und ''fake news'' in sozialen Netzwerken. Es ist identisch mit Artikel 1 Teil des ebenso benannten Mantelgesetzes, das in Art. 2 auch eine Änderung des Telemediengesetzes enthält, die nicht nur soziale Netzwerke betrifft. Es verpflichtet seit dem 1.1.2018 soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube zur Sperrung oder Löschung innerhalb kurzer Fristen. Unterlassungen können mit Bußgeldern bis zu 50 Millionen Euro geahndet werden. Schon in den ersten 8 Tagen des Januar 2018 kam es zu drei kontroversen Fällen der Löschung. Das bestätigte die Befürchtung, dass es durch die Verlagerung der Löschungsentscheidungen auf die Betreiber der Netzwerke zu einer exzessiven Löschung - dem sog. Overblocking - kommen würde. Zahlreiche Organisationen drängen auf eine substantielle Änderung oder Abschaffung des Gesetzes.  


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