Ersatzfreiheitsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Im deutschen Recht wird eine in Freiheitsstrafe umgewandelte Geldstrafe als '''Ersatzfreiheitsstrafe''' (EFS) bezeichnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 43 des Strafgesetzbuchs geregelt. Dieser besagt: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag." - Da Geldstrafen in Deutschland in der Form von Tagessätzen verhängt werden, stellt die Umrechnung kein Problem dar: Wer zu 60 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt wurde, dessen EFS beläuft sich dann auf 60 Tage Gefängnis. Die Umwandlung der Geldstrafe in eine EFS erfolgt in gewissem Sinne automatisch: Die EFS tritt in dem Moment an die Stelle der Geldstrafe, in dem der zuständige Rechtspfleger meint, die Geldstrafe sei uneinbringlich. (Solange es in Schweden die EFS gab, war das dort wesentlich zurückhaltender geregelt: nur dann, wenn nach Nichtzahlung der Geldstrafe ein Richter zu der Überzeugung gelangte, dass der/die Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen wolle, obwohl er/sie es könne, kam eine EFS in Betracht.)  
Im deutschen Recht wird eine in Freiheitsstrafe umgewandelte Geldstrafe als '''Ersatzfreiheitsstrafe''' (EFS) bezeichnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 43 des Strafgesetzbuchs geregelt. Dieser besagt: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag." - Da Geldstrafen in Deutschland in der Form von Tagessätzen verhängt werden, stellt die Umrechnung kein Problem dar: Wer zu 60 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt wurde, dessen EFS beläuft sich dann auf 60 Tage Gefängnis. Die Umwandlung der Geldstrafe in eine EFS erfolgt in gewissem Sinne automatisch: Die EFS tritt in dem Moment an die Stelle der Geldstrafe, in dem der zuständige Rechtspfleger meint, die Geldstrafe sei uneinbringlich. Diese Meinungsbildung erfolgt wohl häufig vorschnell, wie aus einem Forschungsprojekt von [http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-06/ersatzfreiheitsstrafe-geldstrafe-gefaengnis-reform/seite-2 Heinz Cornel und einem Team der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin] hervorgeht:
 
:"Wir haben einen Scout eingesetzt, der nichts anderes gemacht hat, als zu den Menschen zu fahren, die sich nicht zurückgemeldet haben." Dort habe dieser dann mal festgestellt, dass derjenige schon zwei Jahre bei seiner Freundin wohnt, oder dass dort überhaupt kein Briefkasten ist. Und in sehr vielen Fällen habe er die Menschen ausfindig machen können. Oft einfach, indem er einen Brief schickte, die Adresse per Hand auf den Umschlag schrieb und eine Handynummer angab, unter der er auch außerhalb von Behördenarbeitszeiten zu erreichen war. "Plötzlich meldeten sich eine ganze Menge Leute, die eigentlich schon abgeschrieben waren", sagt Cornel. "Wir haben das in Berlin mal durchgerechnet: Man könnte Millionen sparen."
 
Solange es in Schweden die EFS gab, war das dort wesentlich zurückhaltender geregelt: nur dann, wenn nach Nichtzahlung der Geldstrafe ein Richter zu der Überzeugung gelangte, dass der/die Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen wolle, obwohl er/sie es könne, kam eine EFS in Betracht.)  


Die Freiheitsstrafe - im Gefängnis verbüßt - wird auf diese Weise zum Ersatz der Geldstrafe. Die Geldstrafe wurde vom Gericht eigentlich verhängt, weil es den Angeklagten gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilen wollte. Das ist ein gewisses Paradox. Aber nicht das einzige.  
Die Freiheitsstrafe - im Gefängnis verbüßt - wird auf diese Weise zum Ersatz der Geldstrafe. Die Geldstrafe wurde vom Gericht eigentlich verhängt, weil es den Angeklagten gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilen wollte. Das ist ein gewisses Paradox. Aber nicht das einzige.  
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