Ersatzfreiheitsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Im deutschen Recht wird eine in Freiheitsstrafe umgewandelte Geldstrafe als '''Ersatzfreiheitsstrafe''' (EFS) bezeichnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 43 des Strafgesetzbuchs geregelt. Dieser besagt: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag." - Da Geldstrafen in Deutschland in der Form von Tagessätzen verhängt werden, stellt die Umrechnung kein Problem dar: Wer zu 60 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt wurde, dessen EFS beläuft sich dann auf 60 Tage Gefängnis.
Im deutschen Recht wird eine in Freiheitsstrafe umgewandelte Geldstrafe als '''Ersatzfreiheitsstrafe''' (EFS) bezeichnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in § 43 des Strafgesetzbuchs geregelt. Dieser besagt: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag." - Da Geldstrafen in Deutschland in der Form von Tagessätzen verhängt werden, stellt die Umrechnung kein Problem dar: Wer zu 60 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt wurde, dessen EFS beläuft sich dann auf 60 Tage Gefängnis.


Die Freiheitsstrafe - im Gefängnis verbüßt - wird auf diese Weise zum Ersatz der Geldstrafe. Die Geldstrafe wurde vom Gericht eigentlich verhängt wurde, weil es den Angeklagten gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilen wollte. Das ist ein gewisses Paradox. Aber nicht das einzige.  
Die Freiheitsstrafe - im Gefängnis verbüßt - wird auf diese Weise zum Ersatz der Geldstrafe. Die Geldstrafe wurde vom Gericht eigentlich verhängt, weil es den Angeklagten gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilen wollte. Das ist ein gewisses Paradox. Aber nicht das einzige.  


So ist dem ansonsten in statistischen Dingen recht peniblen Staat, der den Vollzug der EFS immerhin selbst organisiert, nicht einmal bekannt, wie viele Menschen pro Jahr in seinen Gefängnissen eine EFS verbüßen. Im Jahre 2002 wusste man es noch. Da waren es rund 60.000. Seither wurde die Strafvollzugsstatistik geändert und seit 2003 gibt es keine entsprechenden Erhebungen mehr. Das Bundesinnenministerium schrieb 2006: "Damit ist ein kriminalpolitisch wichtiges Problem ins Dunkelfeld verschoben." - Was man heute weiß oder schätzt, ist folgendes:
So ist dem ansonsten in statistischen Dingen recht peniblen Staat, der den Vollzug der EFS immerhin selbst organisiert, nicht einmal bekannt, wie viele Menschen pro Jahr in seinen Gefängnissen eine EFS verbüßen. Im Jahre 2002 wusste man es noch. Da waren es rund 60.000. Seither wurde die Strafvollzugsstatistik geändert und seit 2003 gibt es keine entsprechenden Erhebungen mehr. Das Bundesinnenministerium schrieb 2006: "Damit ist ein kriminalpolitisch wichtiges Problem ins Dunkelfeld verschoben." - Was man heute weiß oder schätzt, ist folgendes:
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