Reform der Tötungsdelikte: Unterschied zwischen den Versionen

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Die rechtspolitische Entscheidung, ob bei der anstehenden Reform der Tötungsdelikte eine (bezogen auf die Grundkonzeption) „kleine“ oder „große“ Lösung gewählt wird, ist nach Auffassung der Expertengruppe von der Beantwortung der Vorfrage abhängig,
Die rechtspolitische Entscheidung, ob bei der anstehenden Reform der Tötungsdelikte eine (bezogen auf die Grundkonzeption) „kleine“ oder „große“ Lösung gewählt wird, ist nach Auffassung der Expertengruppe von der Beantwortung der Vorfrage abhängig,


ob die Grundkonzeption der Tötungsdelikte mit ihrer Differenzierung zwischen Mord und Totschlag, die der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen vorsätzlicher Tötungen geschuldet ist, dem Rechtsgut Leben die ihm gebührende Bedeutung zumesse, oder
*ob die Grundkonzeption der Tötungsdelikte mit ihrer Differenzierung zwischen Mord und Totschlag, die der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen vorsätzlicher Tötungen geschuldet ist, dem Rechtsgut Leben die ihm gebührende Bedeutung zumesse, oder
ob dies besser mit dem als Privilegierungsmodell bezeichneten Reformvorschlag gewährleistet werde, das auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits ermöglicht, wenn eine vorsätzliche Tötung vorliegt und täterbegünstigende Aspekte nicht vorhanden sind.
 
*ob dies besser mit dem als Privilegierungsmodell bezeichneten Reformvorschlag gewährleistet werde, das auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits ermöglicht, wenn eine vorsätzliche Tötung vorliegt und täterbegünstigende Aspekte nicht vorhanden sind.
Grundsätzlich wurde die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe befürwortet. Mit großer Mehrheit sah die Expertengruppe indessen Reformbedarf im Hinblick auf die Auflösung des Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus.
Grundsätzlich wurde die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe befürwortet. Mit großer Mehrheit sah die Expertengruppe indessen Reformbedarf im Hinblick auf die Auflösung des Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus.


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