Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Entkriminalisierungen erfolgen in der Regel durch einen Akt der Gesetzgebung (''de jure''), manchmal aber auch durch die bloße Nicht-(Mehr-) Anwendung eines Strafgesetzes (''de facto'').
Entkriminalisierungen erfolgen in der Regel durch einen Akt der Gesetzgebung (''de jure''), manchmal aber auch durch die bloße Nicht-(Mehr-) Anwendung eines Strafgesetzes (''de facto'').


Entkriminalisierungen können bislang Verbotenes legalisieren (z.B. Erlaubnis zu Herstellung und Verkauf von Alkohol nach Ende der Prohibition in den USA 1933) oder aber ein weiterhin bestehendes Verbot nicht-strafrechtlich sanktionieren (z.B. Umwandlung der strafbaren Straßenverkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24.5.1968).
Entkriminalisierungen können bislang Verbotenes legalisieren (z.B. Erlaubnis zu Herstellung und Verkauf von Alkohol nach Ende der Prohibition in den USA 1933). In dem Fall spricht Wolfgang Naucke (1984) von einer "wirklichen" oder "reinen" Entkriminalisierung. Beate Kohl und Sebastian Scheerer (1989) sprechen von "ersatzloser" Entkriminalisierung.  


Im ersteren Fall wird auch von "ersatzloser", "reiner" oder "wirklicher" und im letzteren auch von "transformierender" Entkriminalisierung gesprochen (Kohl & Scheerer 1989).
Eine nicht-legalisierende Entkriminalisierung setzt hingegen auf nicht-strafrechtliche Mittel zur Durchsetzung des (bestehen bleibenden) Verbots. Paradebeispiel hierfür ist die Umwandlung der strafbaren Straßenverkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24.5.1968. Wo Tatbestände formal aus dem Strafrecht ausgegliedert werden, um anschließend in einer anderen Rechtsmaterie, z. B. in einem Katalog für Ordnungswidrigkeiten, wieder aufzutauchen, sprechen Kohl und Scheerer (1989: 89) von transformierender Entkriminalisierung. Nach Meinung dieser Autoren handelt es sich dabei durchaus um tatsächliche oder "wirkliche" Entkriminalisierungen, da der spezifische Zwangscharakter und die spezifische Ächtung des Strafrechts wegfallen und das betreffende Verhalten nicht mehr als „crimen“ gilt. Wolfgang Naucke (1984: 169) sieht in der transformierenden Entkriminalisierung hingegen eine bloß "scheinbare": „Das Mittel der Unterdrückung wird umetikettiert“ (Naucke 1984: 169). Beispiele seien der Ersatz der Kriminalstrafe durch Maßregeln der Besserung und Sicherung, durch Unterbringung oder durch Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht. In all diesen Fällen zieht man "die staatliche Strafe ab, wohl wissend, daß damit die Abweichung bleibt, und gibt die Lösung des Problems an die Gesellschaft zurück“ (Naucke 1984: 169). - In manchen Fällen werden Kriminalisierungen auf so vorsichtige und überkomplizierte Weise aufgehoben, dass sie in der Rechtswirklichkeit gar nicht ankommen. Am Beispiel von Reformen im Sexualstrafrecht spricht Christian Schäfer (2006) auch dann von scheinbarer Entkriminalisierung.
 
Wolfgang Naucke (1984) sieht in der transformierenden Entkriminalisierung eine bloß "scheinbare", weil die Repression lediglich umorganisiert wird. „Das Mittel der Unterdrückung wird umetikettiert“ (Naucke 1984: 169). Beispiele für scheinbare Entkriminalisierung sind der Ersatz der Kriminalstrafe durch Maßregeln der Besserung und Sicherung, durch Unterbringung oder durch Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht. Diese Kategorie von Entkriminalisierung „zieht die staatliche Strafe ab, wohl wissend, daß damit die Abweichung bleibt, und gibt die Lösung des Problems an die Gesellschaft zurück“ (Naucke 1984: 169). Das
Christian Schäfer (2006) spricht von scheinbarer Entkriminalisierung wiederum in solchen Fällen, in denen wegen der Überkompliziertheit entkriminalisierender Bestimmungen im Sexualstrafrecht keine Veränderungen in der Realität zu beobachten waren.  


== Bestimmungsgründe ==
== Bestimmungsgründe ==
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Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1789: „La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires.“
Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1789: „La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires.“


Beispiele, in denen weniger gravierende Regelungen den Zweck ebenso oder besser erfüllen können:  
Beispiele, in denen weniger gravierende Mittel gleiche oder bessere Resultate erbringen könnten:  


*Polizeiliches Ausreiseverbot statt künstlicher Konstruktion von Tatgeschehen durch den Strafgesetzgeber: "Aus dem für Aktionismus besonders anfälligen Strafrecht gegen Terrorismus ist die seit 2015 strafbare "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zu nennen. Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden lassen kann, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Sogar der Bundesgerichtshof hat das jüngst als einen "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" bezeichnet. Die Richter konstatierten, es gehe "faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung". - Zum Problem wurde, dass Tatgeschehen künstlich konstruiert wird, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen, aber ohne wirkliche Straftat. Damit wird in strafrechtlichem Gewand Gefährderbekämpfung betrieben. Das Recht, so etwas zu tun, hat primär die Polizei, zu deren Aufgaben die Gefahrenabwehr zählt. Ausreiseverbote hätten Vorrang. Deren Verletzung könnte als Straftat geahndet werden. Die bisherigen Regeln münden in ein Gesinnungsstrafrecht, Strafbarkeit verlagert sich weit in das Vorfeld etwaiger Rechtsgüterverletzungen. Hier wie oftmals sonst fehlt die Verhältnismäßigkeit" (Kreuzer 2017).
*Polizeiliches Ausreiseverbot statt künstlicher Konstruktion von Tatgeschehen durch den Strafgesetzgeber: "Aus dem für Aktionismus besonders anfälligen Strafrecht gegen Terrorismus ist die seit 2015 strafbare "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zu nennen. Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden lassen kann, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Sogar der Bundesgerichtshof hat das jüngst als einen "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" bezeichnet. Die Richter konstatierten, es gehe "faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung". - Zum Problem wurde, dass Tatgeschehen künstlich konstruiert wird, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen, aber ohne wirkliche Straftat. Damit wird in strafrechtlichem Gewand Gefährderbekämpfung betrieben. Das Recht, so etwas zu tun, hat primär die Polizei, zu deren Aufgaben die Gefahrenabwehr zählt. Ausreiseverbote hätten Vorrang. Deren Verletzung könnte als Straftat geahndet werden. Die bisherigen Regeln münden in ein Gesinnungsstrafrecht, Strafbarkeit verlagert sich weit in das Vorfeld etwaiger Rechtsgüterverletzungen. Hier wie oftmals sonst fehlt die Verhältnismäßigkeit" (Kreuzer 2017).
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==Entkriminalisierung von Cannabis ==
==Entkriminalisierung von Cannabis ==
Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch, nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden von einem Strafverfahren abgesehen werden kann. Der Ermessensspielraum wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob der Cannabiskonsum eher durch eine Freigabe von Cannabis als durch eine generalpräventive Wirkung des Strafrechts vermindert werden kann, ist noch nicht beendet, da bislang noch keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen. Da dieser Beschluss unbefriedigend für die Betroffenen ist, wurde am 21.10. 2010 von dem DHV eine Petition zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten gestartet, über die im Bundestag beraten werden wird. Eine Anhörung fand am 25. 01.2012 in Berlin statt.
Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch, nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden von einem Strafverfahren abgesehen werden kann. Der Ermessensspielraum wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob der Cannabiskonsum eher durch eine Freigabe von Cannabis als durch eine generalpräventive Wirkung des Strafrechts vermindert werden kann, ist noch nicht beendet, da bislang noch keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen. Da dieser Beschluss unbefriedigend für die Betroffenen ist, wurde am 21.10. 2010 von dem DHV eine Petition zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten gestartet, über die im Bundestag beraten werden wird. Eine Anhörung fand am 25. 01.2012 in Berlin statt.
== Typologien ==
===Wolfgang Naucke===
Naucke differenziert zwischen deklatorischer, scheinbarer und wirklicher Entkriminalisierung. Die deklaratorische oder "reine" Entkriminalisierung (für die es laut Naucke heute keine aktuellen Beispiele mehr gibt) besteht aus dem ersatz- und bedingungslosen „Streichen von Verbrechen und Strafe ohne Widerstand von Interessenten am Strafschutz, ohne Zuhilfenahme anderer Abweichungsetikettierungen und anderer Zwangsformen“ (Naucke 1984: 156).
Bei einer „scheinbaren“ Entkriminalisierung entfällt zwar die Strafe im „technischen Sinn“, d. h. es wird auf die Hauptstrafen, die Freiheits- und Geldstrafe, sowie auf die Nebenstrafen, z. B. ein Fahrverbot, verzichtet, aber die Strafe wird in eine andere Sanktionsform überführt, da das entkriminalisierte Verhalten nach wie vor als abweichend oder sanktionswürdig eingestuft wird:
===Sebastian Scheerer===
Scheerer unterscheidet zunächst zwischen den Begriffen Entkriminalisierung und Entpönalisierung (Scheerer 1989: 87). Von Entkriminalisierung kann nur gesprochen werden, wenn der Paragraf, der ein Verhalten als kriminelle Handlung definiert, aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wird, sodass dieses Verhalten nicht mehr als „crimen“ gilt. Wenn dagegen eine Strafaufhebung oder Strafmilderung vorliegt, obwohl die Handlung selbst weiterhin als Straftat im Gesetzbuch geführt wird, handelt es sich lediglich um eine Entpönalisierung.
Bei dem Begriff Entkriminalisierung differenziert Scheerer zwischen zwei Kategorien, einer ersatzlosen und transformierenden Entkriminalisierung. „Ersatzlose“ Entkriminalisierung bedeutet, dass ein Tatbestand aus dem StGB gestrichen und die Strafbarkeit eines Verhaltens aufgehoben wird, ohne dass der Gesetzgeber einen Ersatz für die aufgehobene Interventionsmöglichkeit in einem anderen Rechtsgebiet schafft. Das entkriminalisierte Verhalten soll dann von Staat und Gesellschaft mit den verbleibenden Mitteln reguliert oder inkorporiert werden. Eine derartige „ersatzlose“ Entkriminalisierung kann z. B. dadurch bedingt sein, dass ein Bewertungswandel eines Tatbestandes stattgefunden hat oder dass die strafrechtliche Reaktionsform als unangemessen empfunden wird (Scheerer 1989: 90). „Ersatzlose“ Entkriminalisierung erfolgt auf diverse Arten, z. B. durch Streichung ganzer Deliktgruppen oder einzelner Tatbestände, aber auch durch Einengung des Strafbarkeitsrahmens (Scheerer 1989: 91).
Der Begriff „transformierende“ Entkriminalisierung bedeutet, dass ein Tatbestand formal aus dem Strafrecht ausgegliedert wird und anschließend in einer anderen Rechtsmaterie, z. B. in einem Katalog für Ordnungswidrigkeiten wieder auftaucht, d. h. er wird transformiert (Scheerer 1989: 89). In diesem Fall wird also zu dem verbleibenden Regelbestand verwaltungs- und zivilrechtlicher Art eine weitere Regelung hinzugefügt. Auch bei der transformierenden Entkriminalisierung handelt es sich um eine tatsächliche Entkriminalisierung, da der Strafrechtszwang wegfällt und das betreffende Verhalten nicht mehr als „crimen“ gilt. Indem der Staat das betreffende Verhalten einer anderen Regelung unterstellt, die das Strafrecht ersetzt, beansprucht er aber nach wie vor die Kontrolle (Scheerer 1989: 92 f.).


==Literatur==
==Literatur==
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*Brusten, Manfred/Herriger, Norbert/Malinowski, Peter (Hrsg.) (1985): Entkriminalisierung, Sozialwissenschaftliche Analysen zu neuen Formen der Kriminalpolitik. Opladen: Westdeutscher Verlag
*Brusten, Manfred/Herriger, Norbert/Malinowski, Peter (Hrsg.) (1985): Entkriminalisierung, Sozialwissenschaftliche Analysen zu neuen Formen der Kriminalpolitik. Opladen: Westdeutscher Verlag
*Council of Europe (1980): Report on Decriminalisation. Strasbourg
*Council of Europe (1980): Report on Decriminalisation. Strasbourg
*Kohl, Beate/Scheerer, Sebastian (1989): Zur Entkriminalisierung der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte. Aachen: Buch- und Zeitschriftenverlag Hubertus Wetzler
*Kohl, Beate/Scheerer, Sebastian (1989): Zur Entkriminalisierung der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte. Aachen: Buch- und Zeitschriftenverlag Hubertus Wetzler
*Naucke, Wolfgang (1984): Über deklatorische, scheinbare und wirkliche Entkriminalisierung. In: Naucke, Wolfgang (1999): Gesetzlichkeit und Kriminalität: Abhandlungen zum Strafrecht und zum Strafprozeßrecht. (Juristische Abhandlungen; Bd. 34) Frankfurt/M.: Klostermann, Abschnitt VII. (S. 154-176)
*Naucke, Wolfgang (1984): Über deklatorische, scheinbare und wirkliche Entkriminalisierung. In: Naucke, Wolfgang (1999): Gesetzlichkeit und Kriminalität: Abhandlungen zum Strafrecht und zum Strafprozeßrecht. (Juristische Abhandlungen; Bd. 34) Frankfurt/M.: Klostermann, Abschnitt VII. (S. 154-176)
*Reindl, Richard/Kawamura, Gabriele/Nickolai, Werner (Hrsg.) (1995): Prävention, Entkriminalisierung, Sozialarbeit. Alternativen zur Strafverschärfung.Freiburg i. Breisgau: Lambertus-Verlag
*Reindl, Richard/Kawamura, Gabriele/Nickolai, Werner (Hrsg.) (1995): Prävention, Entkriminalisierung, Sozialarbeit. Alternativen zur Strafverschärfung.Freiburg i. Breisgau: Lambertus-Verlag
*Roos, Gerhard (1981): Entkriminalisierungstendenzen im Besonderen Teil des Strafrechts. Frankfurt/M.: Verlag Peter Lang
*Roos, Gerhard (1981): Entkriminalisierungstendenzen im Besonderen Teil des Strafrechts. Frankfurt/M.: Verlag Peter Lang
*[https://books.google.it/books?id=RemqUXsMyMsC&pg=PA309&lpg=PA309&dq=vormbaum+entkriminalisierung&source=bl&ots=P-xVPqR3fa&sig=fix3XEBfeu8F1_XUMuJVIZhYPgo&hl=en&sa=X&ved=0ahUKEwifvN3y3KrYAhWH6RQKHZsjDhwQ6AEIMTAC#v=onepage&q=vormbaum%20entkriminalisierung&f=false Schäfer, Christian (2006) "Widernatürliche Unzucht" (§§ 175, 175a, 175b, 182 a.F. StGB) Reformdiskussion und Gesetzgebung. Berlin: BWV].
*[https://books.google.it/books?id=RemqUXsMyMsC&pg=PA309&lpg=PA309&dq=vormbaum+entkriminalisierung&source=bl&ots=P-xVPqR3fa&sig=fix3XEBfeu8F1_XUMuJVIZhYPgo&hl=en&sa=X&ved=0ahUKEwifvN3y3KrYAhWH6RQKHZsjDhwQ6AEIMTAC#v=onepage&q=vormbaum%20entkriminalisierung&f=false Schäfer, Christian (2006) "Widernatürliche Unzucht" (§§ 175, 175a, 175b, 182 a.F. StGB) Reformdiskussion und Gesetzgebung. Berlin: BWV].
*Steinert, Heinz (1993): Alternativen zum Strafrecht. In: In: Kaiser, Günther/Kerner, Hans-Jürgen/Sack, Fritz/Schellhoss, Hartmut (Hrsg.) (1993 3): Kleines Kriminologisches Wörterbuch. Heidelberg: C. F. Müller Juristischer Verlag GmbH, (S. 9-14)
*Steinert, Heinz (1993): Alternativen zum Strafrecht. In: In: Kaiser, Günther/Kerner, Hans-Jürgen/Sack, Fritz/Schellhoss, Hartmut (Hrsg.) (1993 3): Kleines Kriminologisches Wörterbuch. Heidelberg: C. F. Müller Juristischer Verlag GmbH, (S. 9-14)
*Thomas Vormbaum (2011(1983)), Beiträge zum Strafrecht und zur Strafrechtspolitik, Berlin; LIT Verlag Dr. W. Hopf
*Thomas Vormbaum (2011(1983)), Beiträge zum Strafrecht und zur Strafrechtspolitik, Berlin; LIT Verlag Dr. W. Hopf


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