Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im ersteren Fall wird auch von "ersatzloser", "reiner" oder "wirklicher" und im letzteren auch von "transformierender" Entkriminalisierung gesprochen (Kohl & Scheerer 1989).
Im ersteren Fall wird auch von "ersatzloser", "reiner" oder "wirklicher" und im letzteren auch von "transformierender" Entkriminalisierung gesprochen (Kohl & Scheerer 1989).


Die transformierende Entkriminalisierung bezeichnet Wolfgang Naucke auch als "scheinbare Entkriinalisierung". Er übersieht dabei, dass das Verhalten trotz weiterbestehender Sanktionierung doch dem Objektbereich und der spezifischen Ächtung des "Kriminellen" entzogen wird. Andererseits gibt es durchaus Fälle, in denen der ausbleibende tatsächliche Effekt einer rechtsdogmatisch "reinen" und "ersatzlosen" Entkriminalisierung die Qualifizierung als "scheinbare Entkriminalisierung" rechtfertigt (vgl. Schäfer 2006).
Die transformierende Entkriminalisierung bezeichnet Wolfgang Naucke auch als "scheinbare Entkriinalisierung". Er übersieht dabei, dass das Verhalten trotz weiterbestehender Sanktionierung doch dem Objektbereich und der spezifischen Ächtung des "Kriminellen" entzogen wird. Andererseits gibt es durchaus Fälle, in denen der ausbleibende tatsächliche Effekt einer rechtsdogmatisch "reinen" und "ersatzlosen" Entkriminalisierung die Qualifizierung als "scheinbare Entkriminalisierung" rechtfertigen kann (vgl. Schäfer 2006).
 


Mit der Strafbarkeit entfällt das spezifisch sozialethische Unwerturteil über Tat und Täter, man kann auch sagen: die das Kriminalrecht kennzeichnende Ächtung, nicht aber auf jeden Fall auch das Verbotensein der Handlung. obrigkeitliche und sozialräumliche Ächtung. Stigmatisierung Die Forderung nach Entkriminalisierung drückt ein Bestreben nach Reduktion des Strafrechts aus - ein Bestreben, das auf unterschiedlichen Motiven beruhen kann: die beiden wichtigsten sind wohl der Wunsch nach Entstigmatisierung der Betroffenen (gesellschaftliche Anerkennung) und die Effizienzsteigerung der Kontrolle des fraglichen Verhaltens (Rationalisierung des Staatshandelns). Gelegentlich kommen beide Motive zusammen wie etwas bei der Überführung zahlreicher Verkehrsstraftatbestände in das Ordnungswidrigkeitenrecht: man wollte kein "Volk von Vorbestraften", man wollte aber auch zweckmäßiger und effizienter mit solchen Verstößen umgehen können.
Mit der Strafbarkeit entfällt das spezifisch sozialethische Unwerturteil über Tat und Täter, man kann auch sagen: die das Kriminalrecht kennzeichnende Ächtung, nicht aber auf jeden Fall auch das Verbotensein der Handlung. obrigkeitliche und sozialräumliche Ächtung. Stigmatisierung Die Forderung nach Entkriminalisierung drückt ein Bestreben nach Reduktion des Strafrechts aus - ein Bestreben, das auf unterschiedlichen Motiven beruhen kann: die beiden wichtigsten sind wohl der Wunsch nach Entstigmatisierung der Betroffenen (gesellschaftliche Anerkennung) und die Effizienzsteigerung der Kontrolle des fraglichen Verhaltens (Rationalisierung des Staatshandelns). Gelegentlich kommen beide Motive zusammen wie etwas bei der Überführung zahlreicher Verkehrsstraftatbestände in das Ordnungswidrigkeitenrecht: man wollte kein "Volk von Vorbestraften", man wollte aber auch zweckmäßiger und effizienter mit solchen Verstößen umgehen können.
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