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Der Wunsch nach einer Reduktion des Strafrechts kann prinzipiell und in letzter Instanz abolitionistisch sein: man will fortschreiten in Richtung auf eine Gesellschaft mit immer weniger staatlicher Repression, überflüssiger Herrschaft und letztlich zu der von Friedrich Nietzsche angedeuteten Situation einer Gesellschaft, die sich ihrer selbst so sicher ist, dass sie darauf verzichten kann, überhaupt zu strafen. Was Gustav Radbruch in der Weimarer Zeit postulierte: das unendliche Ziel der Strafrechtsreform sei nicht ein besseres Strafrecht, sondern etwas Besseres als das Strafrecht, klang ähnlich, war aber im Kontext betrachtet (es ging um die Ersetzung der Strafe durch die Maßregel) nicht so radikal wie das, an was Nietzsche wohl gedacht haben dürfte. | Der Wunsch nach einer Reduktion des Strafrechts kann prinzipiell und in letzter Instanz abolitionistisch sein: man will fortschreiten in Richtung auf eine Gesellschaft mit immer weniger staatlicher Repression, überflüssiger Herrschaft und letztlich zu der von Friedrich Nietzsche angedeuteten Situation einer Gesellschaft, die sich ihrer selbst so sicher ist, dass sie darauf verzichten kann, überhaupt zu strafen. Was Gustav Radbruch in der Weimarer Zeit postulierte: das unendliche Ziel der Strafrechtsreform sei nicht ein besseres Strafrecht, sondern etwas Besseres als das Strafrecht, klang ähnlich, war aber im Kontext betrachtet (es ging um die Ersetzung der Strafe durch die Maßregel) nicht so radikal wie das, an was Nietzsche wohl gedacht haben dürfte. | ||
== Geschichte == | == Geschichte == | ||
Frühe 1920er Jahre: Ersetzung kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen (sog. Geldstrafengesetze von 1921-1924), Heraufsetzung der Strafmündigkeit von 12 auf 14 (JGG von 1923), Verbot der Verfolgung geringfügiger Übertretungen, sofern nicht von öffentlichem Interesse (Emminger-Verordnung 1924). | Frühe 1920er Jahre: Ersetzung kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen (sog. Geldstrafengesetze von 1921-1924), Heraufsetzung der Strafmündigkeit von 12 auf 14 (JGG von 1923), Verbot der Verfolgung geringfügiger Übertretungen, sofern nicht von öffentlichem Interesse (Emminger-Verordnung 1924). |
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