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Die Forderung nach Entkriminalisierung drückt ein Bestreben nach Reduktion des Strafrechts aus - ein Bestreben, das auf unterschiedlichen Motiven beruhen kann: die beiden wichtigsten sind wohl der Wunsch nach Entstigmatisierung der Betroffenen (gesellschaftliche Anerkennung) und die Effizienzsteigerung der Kontrolle des fraglichen Verhaltens (Rationalisierung des Staatshandelns). Gelegentlich kommen beide Motive zusammen wie etwas bei der Überführung zahlreicher Verkehrsstraftatbestände in das Ordnungswidrigkeitenrecht: man wollte kein "Volk von Vorbestraften", man wollte aber auch zweckmäßiger und effizienter mit solchen Verstößen umgehen können. Die angestrebte Reduktion des Strafrechts kann zudem opportunistisch-taktischer Natur sein und durch andere Neukriminalisierungen auf anderen Feldern mehr als ausgeglichen werden - oder strategischer Natur als Teil eines insgesamt reduktionistischen, gradualistischen oder abolitionistischen Programms, dessen letztes Ziel mit Radbruch nicht in einem besseren Strafrecht, sondern in etwas Besserem als dem Strafrecht besteht. | Die Forderung nach Entkriminalisierung drückt ein Bestreben nach Reduktion des Strafrechts aus - ein Bestreben, das auf unterschiedlichen Motiven beruhen kann: die beiden wichtigsten sind wohl der Wunsch nach Entstigmatisierung der Betroffenen (gesellschaftliche Anerkennung) und die Effizienzsteigerung der Kontrolle des fraglichen Verhaltens (Rationalisierung des Staatshandelns). Gelegentlich kommen beide Motive zusammen wie etwas bei der Überführung zahlreicher Verkehrsstraftatbestände in das Ordnungswidrigkeitenrecht: man wollte kein "Volk von Vorbestraften", man wollte aber auch zweckmäßiger und effizienter mit solchen Verstößen umgehen können. Die angestrebte Reduktion des Strafrechts kann zudem opportunistisch-taktischer Natur sein und durch andere Neukriminalisierungen auf anderen Feldern mehr als ausgeglichen werden - oder strategischer Natur als Teil eines insgesamt reduktionistischen, gradualistischen oder abolitionistischen Programms, dessen letztes Ziel mit Radbruch nicht in einem besseren Strafrecht, sondern in etwas Besserem als dem Strafrecht besteht. | ||
== | == Geschichte == | ||
Frühe 1920er Jahre: Ersetzung kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen (sog. Geldstrafengesetze von 1921-1924), Heraufsetzung der Strafmündigkeit von 12 auf 14 (JGG von 1923), Verbot der Verfolgung geringfügiger Übertretungen, sofern nicht von öffentlichem Interesse (Emminger-Verordnung 1924). | |||
Herabstufung der Übertretungen aus dem Strafgesetzbuch und Schaffung des Ordnungswidrigkeitenrechts 1974. | |||
Reform des Sexualstrafrechts/Moralstrafrechts. Beschränkung des Strafrechts auf Rechtsgüterschutz. Folgende Tatbestände wurden eingeschränkt oder gestrichen: (§172 a.F.) Ehebruch, (§175b a.F.) Unzucht zwischen Männern, (§175b a.F.) Widernatürliche Unzucht, (§180 a.F.) Kuppelei, dazu Prostitutions-Paragrafen §§180a I, 181a II. | |||
Die Diskussion zur Entkriminalisierung ist in Deutschland keineswegs abgeschlossen. 1989 wurde z. B. im Auftrag der Bundesfraktion „Die Grünen“ von Beate Kohl und Sebastian Scheerer ein Konzept zur transformierenden Entkriminalisierung der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte entwickelt. | |||
1992 wurden von der Hessischen Kommission Kriminalpolitik Entkriminalisierungsvorschläge zum Straßenverkehrsrecht, zum Betäubungsmittelstrafrecht, zum Eigentums- und Vermögensstrafrecht sowie zum Strafverfahrensrecht vorgelegt. | |||
Ebenfalls 1992 brachte die Niedersächsische Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts Empfehlungen für Maßnahmen der Entkriminalisierung bei Bagatellverstößen gegen Eigentum und Vermögen, bei der Straßenverkehrsordnungsdelinquenz und bei dem Betäubungsmittel-Strafrecht heraus. | |||
Legitimität beanspruchen können, wenn sie zum Schutz von Rechtsgütern geeignet und erforderlich sind. Darin, dass jede Strafe, die nicht aus unausweichlicher Notwendigkeit folgt, tyrannisch sei, stimmten nicht nur die großen Aufklärer des 18. Jahrhunderts wie Montesquieu, Voltaire und Beccaria überein. Dass der Einsatz des Strafrechts nur als ultima ratio zulässig ist, gehört auch zum Basiswissen Jura. der Existenz überflüssiger HerrschaftErkenntnis des Doppelcharakters des Strafrechts. Einerseits ist da das normative Ideal des Schutzes, andererseits aber auch die Realität der absichtlichen Zufügung eines empfindlichen Übels. Das Ideal lautet: Strafgesetze schützen Rechtsgüter und damit Menschen. Ob und wenn ja inwieweit sie das tun, ist empirisch schwer zu ergründen. Empirisch leichter zu fassen wäre die Realität der gewollten negativen Folgen des Strafrechts in Form von Eingriffen in Leben, Freiheit, Bürgerrechte, Eigentum und Vermögen. | |||
Man denke an die - weltweit in unterschiedlichem Maße erfolgreichen - Bestrebungen zur Entkriminalisierung der Homosexualität, der Abtreibung, des Suizidversuchs, der Sterbehilfe, des Verkehrs mit und des Konsums von Cannabis und anderen Drogen, aber auch des Schwarzfahrens oder anderer gewaltloser Eigentums- und Vermögensdelikte. Eine restlose Abschaffung aller Straftatbestände gehört zum Programm des Abolitionismus in seiner kriminalpolitisch radikalen Variante (penal abolitionism). | |||
Entkriminalisierung bedeutet nicht unbedingt auch die Legalisierung des fraglichen Verhaltens. Wenn aus Verkehrsstraftaten Ordnungswidrigkeiten werden, ist das Verhalten entkriminalisiert, aber nicht legalisiert. Es wird lediglich vom Straf-Unrecht zum Verwaltungs-Unrecht und verliert seinen stigmatisierenden, den Akteur tendenziell entehrenden Charakter. | |||
==Kriterien== | |||
Postuliert wurde eine Einschränkung des Strafrechts bereits im 18. Jahrhundert auf der Basis der utilitaristischen Philosophie der Aufklärung. Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1789 enthält folgende Forderung: „La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires“ (zit. nach Roos 1981: 7). | |||
Bezogen auf die deutsche Strafrechtswissenschaft war es Mittermaier, der bereits 1819 den Entkriminalisierungsgedanken aufgriff. Er sah es als „Grundfehler“ an, „die Strafgesetze zu vervielfältigen und das kriminelle Gebiet zu weit auszudehnen.“ Auch Franz v. Liszt forderte in seiner „Strafzweckslehre“ Merkmale wie „Notwendigkeit“ als unabdingbare Voraussetzungen der Strafdrohung. „Wo andere sozialpolitische Maßnahmen oder eigene freiwillige Leistungen des Täters einen ausreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten können, darf - mangels Notwendigkeit - nicht bestraft werden“ (zit. nach Roos 1981: 7 f.). Radbruch erklärte 1927 in seiner Schrift „Abbau des Strafrechts“, dass das Ziel der strafrechtlichen Entwicklung nicht die Verbesserung des Strafrechts sei, sondern das Ersetzen des Strafrechts durch etwas Besseres. Seitdem wurde eine Begrenzung des Strafrechts immer wieder gefordert (Roos 1981: 8 ff.). | |||
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== Entkriminalisierung in Deutschland == | |||
==Entkriminalisierung von Cannabis == | ==Entkriminalisierung von Cannabis == | ||
Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch, nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden von einem Strafverfahren abgesehen werden kann. Der Ermessensspielraum wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob der Cannabiskonsum eher durch eine Freigabe von Cannabis als durch eine generalpräventive Wirkung des Strafrechts vermindert werden kann, ist noch nicht beendet, da bislang noch keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen. Da dieser Beschluss unbefriedigend für die Betroffenen ist, wurde am 21.10. 2010 von dem DHV eine Petition zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten gestartet, über die im Bundestag beraten werden wird. Eine Anhörung fand am 25. 01.2012 in Berlin statt. | Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch, nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden von einem Strafverfahren abgesehen werden kann. Der Ermessensspielraum wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob der Cannabiskonsum eher durch eine Freigabe von Cannabis als durch eine generalpräventive Wirkung des Strafrechts vermindert werden kann, ist noch nicht beendet, da bislang noch keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen. Da dieser Beschluss unbefriedigend für die Betroffenen ist, wurde am 21.10. 2010 von dem DHV eine Petition zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten gestartet, über die im Bundestag beraten werden wird. Eine Anhörung fand am 25. 01.2012 in Berlin statt. |
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