Volksverhetzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Vergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von deutschen Bürgern verletzen. So reicht es z.B. aus, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet, z.B. in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist. Daraus ergibt sich z.B. die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Volksverhetzungsdelikte des Revisionisten Ernst Zündel, die dieser von Amerika aus im Internet begangen hat, für die er durch das Landgericht Mannheim verurteilt wurde.
Vergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von deutschen Bürgern verletzen. So reicht es z.B. aus, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet, z.B. in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist. Daraus ergibt sich z.B. die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Volksverhetzungsdelikte des Revisionisten Ernst Zündel, die dieser von Amerika aus im Internet begangen hat, für die er durch das Landgericht Mannheim verurteilt wurde.


===Kritik===
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