Volksverhetzung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Dogmatik ==
== Dogmatik ==
Die herrschende Meinung sieht den § 130 StGB als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Auschwitzlüge (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994: "Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient [...] und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet."
Mit dem Strafrecht gegen die „Auschwitz-Lüge”? Anfangs war unter Juristen anfangs umstritten, ob § 130 StGB als „allgemeines“ Gesetz anzusehen sei, das Art. 5 (1) GG einschränken könne. Inzwischen hat sich aber eine herrschende Meinung gebildet, die den § 130 StGB als gerechtfertigt ansieht. Er diene dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde. Die Meinungsfreiheit sei gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen. So erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994: "Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient [...] und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet."


§130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstelle, die weiteres illegales Handeln bewirke, dazu aufrufen und anstiften könne.
§130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstelle, die weiteres illegales Handeln bewirke, dazu aufrufen und anstiften könne.
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