Volksverhetzung: Unterschied zwischen den Versionen

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====Achtung Baustelle  !! Betreten auf eigene Gefahr ====
Der Straftatbestand § 130 I StGB sieht in Deutschland mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre Gefängnis vor für Personen, die sich der Volksverhetzung strafbar machen. Das erfordert eine Äußerung, die "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
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#zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
#die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.


== Deutschland ==
In Deutschland bedroht § 130 I StGB diejenige Person wegen '''Volksverhetzung''' mit mindestens drei Monaten und höchsten fünf Jahren Gefängnis, die "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
*1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
*2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Als Personengruppen, die von Volksverhetzung betroffen sein können, werden Bevölkerungsteile (der BR Deutschland) oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe - also auch Personengruppen im Ausland - genannt.
Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art - dies meint Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord - in friedensstörender und menschenunwürdiger Weise billigen, leugnen oder verharmlosen. Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.
Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art - dies meint Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord - in friedensstörender und menschenunwürdiger Weise billigen, leugnen oder verharmlosen. Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.


== Dogmatik ==
Grundsätzlich schließt das Recht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken (z.B. bei den Delikten Verleumdung, übler Nachrede, Betrug und arglistiger Täuschung). Dazu zählt auch in Deutschland die Strafbarkeit der Auschwitzlüge. Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→Schrankentrias, Art 5 Abs.2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze („allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr den Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen“[1]. Die herrschende Meinung sieht den § 130 StGB dennoch als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Auschwitzlüge (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994:[2] "Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient [...] und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet."
Grundsätzlich schließt das Recht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken (z.B. bei den Delikten Verleumdung, übler Nachrede, Betrug und arglistiger Täuschung). Dazu zählt auch in Deutschland die Strafbarkeit der Auschwitzlüge. Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→Schrankentrias, Art 5 Abs.2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze („allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr den Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen“[1]. Die herrschende Meinung sieht den § 130 StGB dennoch als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Auschwitzlüge (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994:[2] "Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient [...] und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet."
§130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstelle, die weiteres illegales Handeln bewirke, dazu aufrufen und anstiften könne.
§130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstelle, die weiteres illegales Handeln bewirke, dazu aufrufen und anstiften könne.
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