Staatsverstärkte Kriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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===bisherige strafrechtliche Spuren===
===bisherige strafrechtliche Spuren===


* erste Spur : einheitliches, reines, rechtsstaatliches Strafrecht, dem Rückwirkungs- und Analogieverbot verpflichtet,
* erste Spur : einheitliches, reines, rechtsstaatliches Strafrecht, dem Rückwirkungs- und Analogieverbot verpflichtet,
* zweite Spur: Massregeln der Besserung und Sicherung für gefährliche schuldlose Täter,
* zweite Spur: Massregeln der Besserung und Sicherung für gefährliche schuldlose Täter,
* dritte Spur: [[Diversion]]
* dritte Spur: [[Diversion]]
 
Entwicklung weiterer Spuren: * Bekämpfung der BtM-Kriminalität und der organisierten Kriminalität, * Recht auf Schwangerschaftsunterbrechung.


(weitere Spuren:
* Bekämpfung der BtM-Kriminalität und der organisierten Kriminalität,
* Recht auf Schwangerschaftsunterbrechung)


Die Mauerschützenentscheidung des BGH 1992/93 wurde noch als Teil der ersten Spur formuliert und zeigt die juristische Bevorteilung staatsverstärkter Kriminalität.
Die Mauerschützenentscheidung des BGH 1992/93 wurde noch als Teil der ersten Spur formuliert und zeigt die juristische Bevorteilung staatsverstärkter Kriminalität.
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Naucke fordert das strafrechtliche Spezialgebiet der Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität, in dem die rechtsstaatlichen Regeln den Staatskriminellen wie jeden anderen Bürger schützen, aber nicht zur Verhinderung von Strafverfahren missbraucht werden. Dieses nennt er die vierte strafrechtliche Spur.
Naucke fordert das strafrechtliche Spezialgebiet der Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität, in dem die rechtsstaatlichen Regeln den Staatskriminellen wie jeden anderen Bürger schützen, aber nicht zur Verhinderung von Strafverfahren missbraucht werden. Dieses nennt er die vierte strafrechtliche Spur.


* vierte Spur: für die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität.  
* vierte Spur: für die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität.  


Sie kann mit Blick auf das Internationale Strafrecht auch im nationalen Recht gebildet werden. Sie ist eine Denkform zur Beurteilung staatsverstärkter Kriminalität, die für die Zeit der Tatbegehung gilt oder galt, nur faktisch nicht durchgesetzt werden konnte. Es würde sich im materiellen Recht eine Konzentration auf die vorsätzlichen Taten gegen Person und Eigentum und auf den [[Völkermord]] ergeben; weiterhin die Unzuständigkeit des Rückwirkungs- und des Analogieverbots, und die Wirkungslosigkeit der ''par in parem non habet imperium'' und der ''princeps legibus solutus'' Formeln.
Sie kann mit Blick auf das Internationale Strafrecht auch im nationalen Recht gebildet werden. Sie ist eine Denkform zur Beurteilung staatsverstärkter Kriminalität, die für die Zeit der Tatbegehung gilt oder galt, nur faktisch nicht durchgesetzt werden konnte. Es würde sich im materiellen Recht eine Konzentration auf die vorsätzlichen Taten gegen Person und Eigentum und auf den [[Völkermord]] ergeben; weiterhin die Unzuständigkeit des Rückwirkungs- und des Analogieverbots, und die Wirkungslosigkeit der ''par in parem non habet imperium'' und der ''princeps legibus solutus'' Formeln.
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