Staatsverstärkte Kriminalität

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Der von Wolfgang Naucke (1996:20) anlässlich der sogenannten Mauerschützenprozesse geprägte Begriff staatsverstärkte Kriminalität bezeichnet "die Unterdrückung des Wehrlosen durch die in der Staatsorganisation gespeicherte Macht." Der Begriff soll für Taten einer organisierten staatlichen Macht verwendet werden, die die Freiheit eines schwachen Einzelnen überwältigt.

Kriminalpolitischer Kontext

Gibt es die strukturelle Bevorzugung politischer Machtausübung durch das Strafrecht? Unsere Strafgesetzbücher sind auf bürgerlich-private Straftaten aufgebaut, die eine Gleichheit der Stärke zwischen Täter und Opfer annehmen, oder sogar, dass das Opfer stärker ist als der Täter. Bei politisch-staatlich abgeleiteten Straftaten ist das Opfer prinzipiell schwächer und der Täter stärker als im üblichen strafrechtlichen Grundmuster. Unsere positivistische Strafrechtsdogmatik ist auf staatsverstärkte Kriminalität nicht vorbereitet. Die herkömmliche Anwendung banalisiert staatsverstärkte Kriminalität auf zweierlei Weise: Staats-Kriminalität wird in ein "Täter A gegen Opfer B" Schema gepresst, während sie damit gleichzeitig die Besonderheit der Staatskriminalität ausblendet, und sie wird als vorübergehende Ausnahme aufgefasst. Darüberhinaus zeugt die angestrebte schnelle Rückkehr zur Privat-Kriminalität von einer fehlenden strafrechtlichen Berufsethik, ohne die auch die methodisch korrekte Anwendung von Strafgesetzen steuerlos ist.

Verwandte Begriffe

Wolfgang Naucke hat den Begriff anstelle von Regimeverbrechen, Staats- oder Regimekriminalität gestellt (Arendes, C. 2006). Der Begriff ist verwandt mit dem der Makrokriminalität (Jäger, H., 1989,1993), betont jedoch die verzweifelte Freiheitssituation des Opfers der Makrokriminalität stärker. Der Begriff 'Staatsverstärkte Kriminalität' zeigt die Begehungsweise wirklichkeitsnäher als der verwandte Begriff 'Herrschaftskriminalität'. Nach Sebastian Scheerer 1993 ist Kriminalität der Mächtigen 'die Summe der Straftaten, die zur Stärkung oder Verteidigung überlegener Macht begangen werden'.

Nach Kai Ambos (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. staatsverstärkte Kriminalität, das politische bedingte Kollektivverbrechen, und die staatsinterne Kriminalität, wobei auch nichtstaatliche Akteure Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen.

Sie ist mühelos daran erkennbar, dass die Freiheit des Einzelnen gegen die Unwiderstehlichkeit der gesammelten staatlichen Macht steht und untergeht. Ein Charakteristikum der staatsverstärkten Kriminalität ist es, eine feige Art der Kriminalität zu sein. Die Nutzung staatlicher Macht, um eine Straftat begehen zu können, ist im Prinzip eine feige Begehungsweise, an der die staatsverstärkte Kriminalität erkennbar ist.

Problemstellung

Die staatsverstärkte Kriminalität ist zeitlich und räumlich ubiquitär. Statt sie als vorübergehende Unterbrechung der Normalität nach dem Muster von E. Schmidt(1965 §§345-347)anzusehen, ist ihre Bewältigung eine der Hauptaufgaben der Strafrechtsdogmatik.

Die Problematik bei der stvK besteht darin, dass die naturrechtswidrigen Staatsverbrechen gegen alle Erwartung einer positivistischen Strafrechtslehre als positivrechtlich strafbar ausgewiesen werden müssen. Mit der staatsverstärkten Kriminalität sollte ein naturrechtliches Problem in die Arbeitsformeln des strafrechtlichen Positivismus gezwängt werden. Weil es weder natürliche Rechte und natürlich-gerechte Bestrafung noch ein überpositives Recht gäbe, habe man im positiven Recht zu suchen - nur dort findet sich die staatsverstärkte Kriminalität nicht.

Rechtlich ist die staatsverstärkte Kriminalität kaum einzuordnen. Nach den Regeln des Positivismus, die nach Naucke ein offenes politisches Geschenk an ungerechte Staatsführungen sind, läßt sich die staatsverstärkte Kriminalität nicht bestrafen. Dies führt zu nachsichtigen Strafverfahren gegen ungerechte Machthaber und zu unbefriedigenden Urteilen mit struktureller strafrechtlicher Bevorzugung jener Täter, die sich darauf berufen, dass ihr Staat und Ihre Politik einmal Bestand hatten.

Ist die Staats-Kriminalität prozessual und materiellrechtlich normale Kriminalität? Wie ist sie zu handhaben?

Die Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität

Die strafjuristisch privilegierte staatsverstärkte Kriminalität bedeutet "die strukturelle Bevorzugung politischer Machtausübung durch das Strafrecht".

Mit Einsatz der Stärke der staatlichen Organisation, mit Uniformen, Titeln, Befehlssträngen, mit technischer Ausrüstung, Verwaltungsorganisation, mit den Möglichkeiten, große Menschenmassen in Bewegung zu setzen, hat die stvK den leicht erwerbbaren Schein von Legitimität. Die Freiheitsüberwindung des Einzelnen wird zusammengebracht mit Staatskennzeichen, Staatsorganisation und Staatsnotwendigkeit.

Das positive Strafrecht hat nach W.N. keine selbstverständlichen Grenzen. Wenn diese Grenzen berufen würden, handle es sich um eine gewollte Grenze. Dies ist eine strafjuristischen Grundströmung, die die politisch-staatlich abgeleitete Straftat gegenüber der bürgerlich-privaten Straftat besserstellt und die Täter staatsverstärkter Kriminalität privilegiert.

Der BGH argumentierte 1994, dass schwere, strafwürdige Staatskriminalität nicht bestraft werden könne, weil kein Gesetz dasei. Er sprach Angehörige des Ministeriums des Staatssicherheitsdienstes der DDR davon frei, aus internationalen Postsendungen Geld entnommen und dem Staatshaushalt der DDR zugeschoben zu haben. Die Begründung ist nach Wolfgang Naucke ein bedrückendes Beispiel für die Nicht-Nutzung der Möglichkeiten des modernen strafrechtlichen Positivismus zur Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität.

Der durch Präventionstheorien geprägte Hintergrund der Einzelfallentscheidungen zur staatsverstärkten Kriminalität schien ein Grund für den Vorsprung des Unrechtstaats DDR im Strafprozess zu sein. Zu den Präventionstheorien kommt eine Staatstheorie, in der der Staat ein Instrument zur Erreichung historisch wechselnder politischer Ziele ist, in erster Linie im nationalen Rahmen. Bei der Zielerreichung ist das Strafrecht unerläßlich. Diese Theorie - das Denken in empirischen Interessen und realistischen Interessenausgleichen durch positives Strafrecht ist die größte Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität. Mit “Gesetzen” oder “Recht” werden die Mittel zur Staatszweckerreichung überhöht.

Beispiel für staatsverstärkte Kriminalität

Mauerschützenprozesse

Mit dem Mauerbaubeginn quer durch Berlin am 13.8.1961 sollte der zunehmenden Republikflucht qualifizierter Arbeitskräfte und geistiger Elite aus der DDR Einhalt geboten werden.

Legaler Schießbefehl

Für den Volkspolizistendienst an der Grenze galten zunächst offiziell die Grenzdienstordnung und die Schusswaffengebrauchsbestimmung (Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR). Die Vorschriften vor dem Mauer-Bau 1961 sahen eine Anwendung der Schusswaffe nur zum Eigenschutz der Grenzposten, zur Notwehr oder zur allgemeinen Gefahrenabwehr vor. (Vgl. DV III/2 Dienstvorschrift für den Dienst der Grenzposten vom 12. Sept. 1958, in: Riemer 1995, S. 100ff.) Mit dem Grenzgesetz (1.Mai 1982) über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, hier § 27, erlangte die Praxis, auf Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze scharf zu schießen, zum ersten Mal einen legalen Status. Vor der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es lediglich interne Anweisungen an die zur Grenzbewachung eingesetzten bewaffneten Kräfte. Diese Anweisungen unterschieden sich teilweise erheblich von der späteren Rechtsgrundlage.

Todesopfer

Die Zahl der Todesopfer an der 161 km langen Mauer schwankt zwischen 86 und 262. Die Arbeitsgemeinschaft 13.August 2009 (Mauermuseum am Checkpoint Charlie in Berlin) geht von 245 Maueropfern und 38 natürlichen Sterbefällen aus (Stand 2009).

Gerichtsverfahren

In Berlin, Potsdam und Neuruppin wurde 1992 gegen 277 Personen als Schützen und Tatbeteiligte - ehemalige Grenzsoldaten und Mannschaftsdienstgrade der NVA, führende Militärs, sowie Mitglieder der politischen Führung der DDR - Anklage erhoben. Die Täter, die sich darauf beriefen, dass ihr Staat und ihre Politik einmal Bestand gehabt haben, erfuhren eine strukturelle strafrechtliche Bevorzugung. 151 Täter wurden wegen ihrer Taten oder Beteiligungen zu Freiheits- oder Bewährungsstrafen in den sogenannten Mauerschützenentscheidungen verurteilt. Überwiegend waren es Strafen von 6 bis 24 Monaten auf Bewährung, die längste Freiheitsstrafe betrug 10 Jahre. Mit zunehmender Verantwortung gab es höhere Strafen, siehe Anhang: Historischer Überblick.

Die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität schien zunächst erschwert und zum Teil verhindert durch die juristische Annahme, dass diese Kriminalität exakt positivrechtlich geregelt sein müsse, sie uneingeschränkt dem Schutz des Rückwirkungsverbots unterstehe und sie durch naturrechtliche Argumente nicht erreicht würde.

Verfolgung und Bestrafung der staatsverstärkten Kriminalität

bisherige strafrechtliche Spuren

  • erste Spur : einheitliches, reines, rechtsstaatliches Strafrecht, dem Rückwirkungs- und Analogieverbot verpflichtet,
  • zweite Spur: Massregeln der Besserung und Sicherung für gefährliche schuldlose Täter,
  • dritte Spur: Diversion

(weitere Spuren:

  • Bekämpfung der BtM-Kriminalität und der organisierten Kriminalität,
  • Recht auf Schwangerschaftsunterbrechung)

Die Mauerschützenentscheidung des BGH 1992/93 wurde noch als Teil der ersten Spur formuliert und zeigt die juristische Bevorteilung staatsverstärkter Kriminalität.

vierte strafrechtliche Spur

Naucke sieht im heutigen strafrechtlichen Positivismus eine Methode zur Erzielung weit auseinander liegender Möglichkeiten. Die Anwendung einer erneuerten Radbruch-Formel, in der das positive Strafrecht der DDR um das gesetzliche Unrecht verringert wird, könnte einen Weg aus dem Dilemma darstellen.

Die starke juristische Rückversicherung für die staatsverstärkte Kriminalität durch das Rückwirkungsverbot ist keine, weil das Rückwirkungsverbot bei stvK nicht zuständig sein kann. Auch in anderen Zusammenhängen wirkungslos gemacht, ist die Anwendung oder Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots eine Sache des Wollens.

Naucke fordert das strafrechtliche Spezialgebiet der Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität, in dem die rechtsstaatlichen Regeln den Staatskriminellen wie jeden anderen Bürger schützen, aber nicht zur Verhinderung von Strafverfahren missbraucht werden. Dieses nennt er die vierte strafrechtliche Spur.

  • vierte Spur: für die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität.

Sie kann mit Blick auf das Internationale Strafrecht auch im nationalen Recht gebildet werden. Sie ist eine Denkform zur Beurteilung staatsverstärkter Kriminalität, die für die Zeit der Tatbegehung gilt oder galt, nur faktisch nicht durchgesetzt werden konnte. Es würde sich im materiellen Recht eine Konzentration auf die vorsätzlichen Taten gegen Person und Eigentum und auf den Völkermord ergeben; weiterhin die Unzuständigkeit des Rückwirkungs- und des Analogieverbots, und die Wirkungslosigkeit der par in parem non habet imperium und der princeps legibus solutus Formeln.

Kritik

Herbert Jäger (2006) bemängelt am Begriff der staatsverstärkten Kriminalität, dass hier der Staat eher in einer Unterstützerrolle und 'nur' als Hintergrund eines im übrigen individuellen Geschehens gesehen werde und zieht für die im Völkerrecht geschaffenen Tatbestände den Begriff Makrokriminalität vor. Der Normverdeutlichung und Sichtbarmachung des Unrechts und seiner individuellen Zurechenbarkeit gibt Jäger Priorität gegenüber der faktischen Bestrafung, weist aber auch die Privilegierung kollektiver und staatlicher Untaten entschieden zurück.

Mit Dieter Rössner (1999) möchte H. Jäger 'vom Strafrechtsbegriff Abstand nehmen und von Rechtsfolgen im Kriminalrecht reden. Um einer 'Kriminalpolitik gegenüber krimineller Politik' mehr Raum zu geben, bevorzugt er den Ausdruck 'Völkerkriminalrecht' vor dem des Völkerstrafrecht.

Jörg Arnold beklagt mangelnde Rechtsstaatlichkeit bei einer vierten Strafrechtsspur. Naucke nennt dies eine künstliche Berufung auf den Rechtsstaat und begegnet dem Einwand mit dem Argument der kriminalpolitischen Realität, in der das Spur-Denken sowohl im Strafrecht als modern und elegant gilt, weil es den rechtsstaatlichen Beengungen entkommt, als auch international akzeptiert ist.

Der Einwand stellt eine Chance dar, mit Behebung der in allen Spuren vorhandenen Mängel, diese Spuren wieder in das allgemeine Strafrecht zurückzuführen und die Neukonstruktion eines einheitlichen streng rechtsstaatlichen Strafrechts zu beginnen.


Anhang: Prozessgeschichte

Spiegel online Prozessgeschichte vom 8.11.1999

  • 20. Januar 1992: Das erste Mauerschützenurteil wird verkündet. Zwei Grenzsoldaten werden zu Bewährungsstrafen von dreieinhalb und zwei Jahren verurteilt. Zwei Angeklagte werden freigesprochen. Das Urteil wird vom Bundesgerichtshof (BGH) in wesentlichen Teilen aufgehoben. Gemäß der BGH-Rechtsprechung werden DDR-Grenzsoldaten, wenn sie nicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden, in der Regel nur zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der Grund: Die Angeklagten hätten in der militärischen Hierarchie ganz unten gestanden.
  • 12. November 1992: Der so genannte Honecker-Prozess gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates, des zentralen Gremiums für alle Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen, beginnt. Der frühere DDR-Ministerpräsident Willi Stoph und Stasi-Chef Erich Mielke scheiden schon am ersten und zweiten Verhandlungstag aus Gesundheitsgründen aus. Auch ein zweiter Prozess gegen Mielke scheitert zwei Jahre später. Am 12. Januar 1993 scheidet auch Honecker wegen seines Krebsleidens aus und reist einen Tag später nach Chile aus, wo er am 29. Mai 1994 im Alter von 81 Jahren stirbt.
  • 16. September 1993: Urteil im Honecker-Restprozess: Der ehemalige DDR-Verteidigungsminister Heinz Keßler erhält eine Strafe von siebeneinhalb Jahren Haft. Sein Vertreter Fritz Streletz erhält fünfeinhalb Jahre Haft, der SED-Bezirkssekretär von Suhl, Hans Albrecht, zunächst viereinhalb Jahre Haft. Der Bundesgerichtshof bestätigt später das Urteil, stuft die Angeklagten aber nicht als Anstifter, sondern als Täter des Totschlags ein. Für Albrecht erhöht er die Strafe auf fünf Jahre und einen Monat Haft.
  • 20. Oktober 1993: Zum bislang einzigen Mal wird ein Mauerschütze wegen Mordes verurteilt. Der BGH verschärft die Strafe des Potsdamer Bezirksgerichts auf zehn Jahre Freiheitsentzug.
  • 10. September 1996: Sechs ranghohe Kommandeure der DDR- Grenztruppen werden zu Haftstrafen zwischen dreieinviertel und sechseinhalb Jahren verurteilt. Die höchste Strafe erhält der Chef der Grenztruppen, Klaus-Dieter Baumgarten.
  • 12. November 1996: Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Haftbeschwerden von Keßler, Streletz und Albrecht. Die Tötung von Flüchtlingen sei schwerstes Unrecht, das die Rechtfertigung der Verantwortlichen durch DDR-Gesetze ausschließe. Die drei Verurteilten müssen wenig später ihre Haftstrafe antreten.
  • 30. Mai 1997: Vier Mitglieder des Kollegiums beim DDR- Verteidigungsministerium werden zu Haftstrafen bis zu drei Jahren und drei Monaten wegen Beihilfe zum Totschlag und versuchten Totschlags verurteilt. Darunter ist auch Vize-Verteidigungsminister Joachim Goldbach.
  • 25. August 1997: Das Landgericht Berlin verurteilt Egon Krenz (sechseinhalb Jahre), Günter Schabowski und Günther Kleiber (je drei Jahre) wegen mehrfachen Totschlags zu Freiheitsstrafen.
  • 8. November 1999: Der Bundesgerichtshof in Leipzig bestätigt die Urteile gegen Krenz, Schabowski und Kleiber.


Literatur

  • Ambos,Kai Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts. Ansätze einer Dogmatisierung. Duncker & Humblot 2002 (S. 50-53)
  • Arendes, Cord: Rezension zu: Kenkmann, Alfons; Zimmer, Hasko (Hrsg.): Nach Kriegen und Diktaturen. Umgang mit Vergangenheit als internationales Problem - Bilanzen und Perspektiven für das 21. Jahrhundert, Essen 2005, in H-Soz-u-Kult, 01.06.2006, [1]
  • Arnold, Jörg. “Normales” Strafrecht der DDR?, KritV 2/1994, 187
  • BGH, NJW 1993,141 und 1932
  • BGH, NJW 1994, 1231
  • Jäger, Herbert Makrokriminalität 1989
  • Jäger, Herbert Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzepts, KritV 1993, S. 259ff
  • Naucke, Wolfgang Die Strafjuristische Privilegierung Staatsverstärkter Kriminalität, Juristische Abhandlungen Band 29, Klostermann, 1996,Frankfurt a.M
  • Rudolf Riemer, Das zweigeteilte Deutschland 1961-1962, München 1995, S.115 ff.
  • Rössner, Dieter Kriminalrecht als unverzichtbare Kontrollinstitution. In: Otfried Höffe, Gibt es ein interkulturelles Strafrecht? Suhrkamp, Frankfurt a. M., 1999, S. 121ff.
  • Scheerer, Sebastian Kriminalität der Mächtigen, in: Günther Kaiser, Hans-Jürgen Kerner, Fritz Sack und Hartmut Schellhoss (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, Heidelberg 1993, S. 246-249, S. 246