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Staatsverstärkte Kriminalität
Der von '''Wolfgang Naucke''' (1996:20) anlässlich der sogenannten Mauerschützenprozesse geprägte Begriff '''staatsverstärkte Kriminalität''' bezeichnet "die Unterdrückung des Wehrlosen durch die in der Staatsorganisation gespeicherte Macht." Der Begriff soll für Taten einer organisierten staatlichen Macht verwendet werden, die die Freiheit eines schwachen Einzelnen überwältigt.


Der von Wolfgang Naucke (1996:20) anlässlich der sogenannten Mauerschützenprozesse geprägte Begriff staatsverstärkte Kriminalität bezeichnet "die Unterdrückung des Wehrlosen durch die in der Staatsorganisation gespeicherte Macht." Der Begriff soll für Taten einer organisierten staatlichen Macht verwendet werden, die die Freiheit eines schwachen Einzelnen überwältigt. Die staatsverstärkte Kriminalität ist mühelos daran erkennbar, dass die Freiheit des Einzelnen gegen die Unwiderstehlichkeit der gesammelten staatlichen Macht steht und untergeht. Die Nutzung staatlicher Macht, um eine Straftat begehen zu können, ist im Prinzip eine feige Begehungsweise, an der die staatsverstärkte Kriminalität erkennbar ist.
==Kriminalpolitischer Kontext==
Inhaltsverzeichnis
Gibt es die strukturelle Bevorzugung politischer Machtausübung durch das Strafrecht? Unsere Strafgesetzbücher sind auf bürgerlich-private Straftaten aufgebaut, die eine Gleichheit der Stärke zwischen Täter und Opfer annehmen, oder sogar, dass das Opfer stärker ist als der Täter. Bei politisch-staatlich abgeleiteten Straftaten ist das Opfer prinzipiell schwächer und der Täter stärker als im üblichen strafrechtlichen Grundmuster. Unsere positivistische Strafrechtsdogmatik ist auf staatsverstärkte Kriminalität nicht vorbereitet. Die herkömmliche Anwendung banalisiert staatsverstärkte Kriminalität auf zweierlei Weise: Staats-Kriminalität wird in ein "Täter A gegen Opfer B" Schema gepresst, während sie damit gleichzeitig die Besonderheit der Staatskriminalität ausblendet, und sie wird als vorübergehende Ausnahme aufgefasst. Darüberhinaus zeugt die angestrebte schnelle Rückkehr zur Privat-Kriminalität von einer fehlenden strafrechtlichen Berufsethik, ohne die auch die methodisch korrekte Anwendung von Strafgesetzen steuerlos ist.  
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    1 Kriminalpolitischer Kontext
==Verwandte Begriffe==
    2 Verwandte Begriffe
    3 Problemstellung
    4 Die Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität
    5 Beispiel für staatsverstärkte Kriminalität
        5.1 Mauerschützenprozesse
        5.2 Legaler Schießbefehl
        5.3 Todesopfer
        5.4 Gerichtsverfahren
    6 Verfolgung und Bestrafung der staatsverstärkten Kriminalität
        6.1 bisherige strafrechtliche Spuren
        6.2 vierte strafrechtliche Spur
    7 Kritik
    8 Zusammenfassung
    9 Anhang: Prozessgeschichte
    10 Literatur


[Bearbeiten] Kriminalpolitischer Kontext
[[Wolfgang Naucke]] hat den Begriff anstelle von [[Regimeverbrechen]], Staats- oder [[Regimekriminalität]] gestellt (Arendes, C. 2006). Der Begriff ist verwandt mit dem der [[Makrokriminalität]] (Jäger, H., 1989,1993), betont jedoch die verzweifelte Freiheitssituation des Opfers der Makrokriminalität stärker. Der Begriff 'Staatsverstärkte Kriminalität' zeigt die Begehungsweise wirklichkeitsnäher als der verwandte Begriff '[[Herrschaftskriminalität]]'. Nach ''Sebastian Scheerer'' 1993 ist Kriminalität der Mächtigen 'die Summe der Straftaten, die zur Stärkung oder Verteidigung überlegener Macht begangen werden'.


Gibt es die strukturelle Bevorzugung politischer Machtausübung durch das Strafrecht? Unsere Strafgesetzbücher sind auf bürgerlich-private Straftaten aufgebaut, die eine Gleichheit der Stärke zwischen Täter und Opfer annehmen, oder sogar, dass das Opfer stärker ist als der Täter. Bei politisch-staatlich abgeleiteten Straftaten ist das Opfer prinzipiell schwächer und der Täter stärker als im üblichen strafrechtlichen Grundmuster. Unsere positivistische Strafrechtsdogmatik ist auf staatsverstärkte Kriminalität nicht vorbereitet. Die herkömmliche Anwendung banalisiert staatsverstärkte Kriminalität auf zweierlei Weise: Staats-Kriminalität wird in ein "Täter A gegen Opfer B" Schema gepresst, während sie damit gleichzeitig die Besonderheit der Staatskriminalität ausblendet, und sie wird als vorübergehende Ausnahme aufgefasst. Weil das Grundmuster bei der stvK nicht gilt, kann dies zu Privilegierung der stvK und zu behutsamerer Behandlung der Täter der stvK führen. Darüberhinaus zeugt die angestrebte schnelle Rückkehr zur Privat-Kriminalität von einer fehlenden strafrechtlichen Berufsethik, ohne die auch die methodisch korrekte Anwendung von Strafgesetzen steuerlos ist.
Nach ''Kai Ambos'' (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. ''staatsverstärkte Kriminalität'', ''das politische bedingte Kollektivverbrechen'', und die ''staatsinterne Kriminalität'', wobei auch nichtstaatliche Akteure [[Verbrechen]] gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen.


Sie ist mühelos daran erkennbar, dass die Freiheit des Einzelnen gegen die Unwiderstehlichkeit der gesammelten staatlichen Macht steht und untergeht. Ein Charakteristikum der staatsverstärkten Kriminalität ist es, eine feige Art der Kriminalität zu sein. Die Nutzung staatlicher Macht, um eine Straftat begehen zu können, ist im Prinzip eine feige Begehungsweise, an der die staatsverstärkte Kriminalität erkennbar ist.


[Bearbeiten] Verwandte Begriffe
==Problemstellung==
 
Wolfgang Naucke hat den Begriff anstelle von Regimeverbrechen, Staats- oder Regimekriminalität gestellt (Arendes, C. 2006). Der Begriff ist verwandt mit dem der Makrokriminalität (Jäger, H., 1989,1993), betont jedoch die verzweifelte Freiheitssituation des Opfers der Makrokriminalität stärker. Der Begriff 'Staatsverstärkte Kriminalität' zeigt die Begehungsweise wirklichkeitsnäher als der verwandte Begriff 'Herrschaftskriminalität'.
 
Nach Kai Ambos (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. staatsverstärkte Kriminalität, das politische bedingte Kollektivverbrechen, und die staatsinterne Kriminalität, wobei auch nichtstaatliche Akteure Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen. Nach Sebastian Scheerer1993 ist Kriminalität der Mächtigen 'die Summe der Straftaten, die zur Stärkung oder Verteidigung überlegener Macht begangen werden'.
 
 
[Bearbeiten] Problemstellung


Die staatsverstärkte Kriminalität ist zeitlich und räumlich ubiquitär. Statt sie als vorübergehende Unterbrechung der Normalität nach dem Muster von E. Schmidt(1965 §§345-347)anzusehen, ist ihre Bewältigung eine der Hauptaufgaben der Strafrechtsdogmatik.
Die staatsverstärkte Kriminalität ist zeitlich und räumlich ubiquitär. Statt sie als vorübergehende Unterbrechung der Normalität nach dem Muster von E. Schmidt(1965 §§345-347)anzusehen, ist ihre Bewältigung eine der Hauptaufgaben der Strafrechtsdogmatik.
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Ist die Staats-Kriminalität prozessual und materiellrechtlich normale Kriminalität? Wie ist sie zu handhaben?
Ist die Staats-Kriminalität prozessual und materiellrechtlich normale Kriminalität? Wie ist sie zu handhaben?
[Bearbeiten] Die Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität
 
==Die Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität==


Die strafjuristisch privilegierte staatsverstärkte Kriminalität bedeutet "die strukturelle Bevorzugung politischer Machtausübung durch das Strafrecht".
Die strafjuristisch privilegierte staatsverstärkte Kriminalität bedeutet "die strukturelle Bevorzugung politischer Machtausübung durch das Strafrecht".
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Der durch Präventionstheorien geprägte Hintergrund der Einzelfallentscheidungen zur staatsverstärkten Kriminalität schien ein Grund für den Vorsprung des Unrechtstaats DDR im Strafprozess zu sein. Zu den Präventionstheorien kommt eine Staatstheorie, in der der Staat ein Instrument zur Erreichung historisch wechselnder politischer Ziele ist, in erster Linie im nationalen Rahmen. Bei der Zielerreichung ist das Strafrecht unerläßlich. Diese Theorie - das Denken in empirischen Interessen und realistischen Interessenausgleichen durch positives Strafrecht ist die größte Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität. Mit “Gesetzen” oder “Recht” werden die Mittel zur Staatszweckerreichung überhöht.
Der durch Präventionstheorien geprägte Hintergrund der Einzelfallentscheidungen zur staatsverstärkten Kriminalität schien ein Grund für den Vorsprung des Unrechtstaats DDR im Strafprozess zu sein. Zu den Präventionstheorien kommt eine Staatstheorie, in der der Staat ein Instrument zur Erreichung historisch wechselnder politischer Ziele ist, in erster Linie im nationalen Rahmen. Bei der Zielerreichung ist das Strafrecht unerläßlich. Diese Theorie - das Denken in empirischen Interessen und realistischen Interessenausgleichen durch positives Strafrecht ist die größte Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität. Mit “Gesetzen” oder “Recht” werden die Mittel zur Staatszweckerreichung überhöht.
[Bearbeiten] Beispiel für staatsverstärkte Kriminalität
[Bearbeiten] Mauerschützenprozesse


Mit dem Mauerbaubeginn durch Berlin am 13.8.1961 sollte der zunehmenden Republikflucht qualifizierter Arbeitskräfte und geistiger Elite aus der DDR Einhalt geboten werden.
==Beispiel für staatsverstärkte Kriminalität==
[Bearbeiten] Legaler Schießbefehl
 
===Mauerschützenprozesse===
Mit dem Mauerbaubeginn quer durch Berlin am 13.8.1961 sollte der zunehmenden Republikflucht qualifizierter Arbeitskräfte und geistiger Elite aus der DDR Einhalt geboten werden.
 
===Legaler Schießbefehl===
Für den Volkspolizistendienst an der Grenze galten zunächst offiziell die ''Grenzdienstordnung'' und die ''Schusswaffengebrauchsbestimmung'' (Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR). Die Vorschriften vor dem Mauer-Bau 1961 sahen eine Anwendung der Schusswaffe nur zum Eigenschutz der Grenzposten, zur Notwehr oder zur allgemeinen Gefahrenabwehr vor. (Vgl. DV III/2 Dienstvorschrift für den Dienst der Grenzposten vom 12. Sept. 1958, in: Riemer 1995, S. 100ff.) Mit dem Grenzgesetz (1.Mai 1982) über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, hier § 27, erlangte die Praxis, auf Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze scharf zu schießen, zum ersten Mal einen legalen Status. Vor der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es lediglich interne Anweisungen an die zur Grenzbewachung eingesetzten bewaffneten Kräfte. Diese Anweisungen unterschieden sich teilweise erheblich von der späteren Rechtsgrundlage.


Für den Volkspolizistendienst an der Grenze galten zunächst offiziell die Grenzdienstordnung und die Schusswaffengebrauchsbestimmung (Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR). Die Vorschriften vor dem Mauer-Bau 1961 sahen eine Anwendung der Schusswaffe nur zum Eigenschutz der Grenzposten, zur Notwehr oder zur allgemeinen Gefahrenabwehr vor. (Vgl. DV III/2 Dienstvorschrift für den Dienst der Grenzposten vom 12. Sept. 1958, in: Riemer 1995, S. 100ff.) Mit dem Grenzgesetz (1.Mai 1982) über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, hier § 27, erlangte die Praxis, auf Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze scharf zu schießen, zum ersten Mal einen legalen Status. Vor der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es lediglich interne Anweisungen an die zur Grenzbewachung eingesetzten bewaffneten Kräfte. Diese Anweisungen unterschieden sich teilweise erheblich von der späteren Rechtsgrundlage.
===Todesopfer===
[Bearbeiten] Todesopfer


Die Zahl der Todesopfer an der 161 km langen Mauer schwankt zwischen 86 und 262. Die Arbeitsgemeinschaft 13.August 2009 (Mauermuseum am Checkpoint Charlie in Berlin) geht von 245 Maueropfern und 38 natürlichen Sterbefällen aus (Stand 2009).
Die Zahl der Todesopfer an der 161 km langen Mauer schwankt zwischen 86 und 262. Die Arbeitsgemeinschaft 13.August 2009 (Mauermuseum am Checkpoint Charlie in Berlin) geht von 245 Maueropfern und 38 natürlichen Sterbefällen aus (Stand 2009).
[Bearbeiten] Gerichtsverfahren


===Gerichtsverfahren===
In Berlin, Potsdam und Neuruppin wurde 1992 gegen 277 Personen als Schützen und Tatbeteiligte - ehemalige Grenzsoldaten und Mannschaftsdienstgrade der NVA, führende Militärs, sowie Mitglieder der politischen Führung der DDR - Anklage erhoben.
In Berlin, Potsdam und Neuruppin wurde 1992 gegen 277 Personen als Schützen und Tatbeteiligte - ehemalige Grenzsoldaten und Mannschaftsdienstgrade der NVA, führende Militärs, sowie Mitglieder der politischen Führung der DDR - Anklage erhoben.
Die Täter, die sich darauf beriefen, dass ihr Staat und ihre Politik einmal Bestand gehabt haben, erfuhren eine strukturelle strafrechtliche Bevorzugung.
Die Täter, die sich darauf beriefen, dass ihr Staat und ihre Politik einmal Bestand gehabt haben, erfuhren eine strukturelle strafrechtliche Bevorzugung.
151 Täter wurden wegen ihrer Taten oder Beteiligungen zu Freiheits- oder Bewährungsstrafen in den sogenannten Mauerschützenentscheidungen verurteilt. Überwiegend waren es Strafen von 6 bis 24 Monaten auf Bewährung, die längste Freiheitsstrafe betrug 10 Jahre. Mit zunehmender Verantwortung gab es höhere Strafen, siehe Anhang: Historischer Überblick.
151 Täter wurden wegen ihrer Taten oder Beteiligungen zu Freiheits- oder Bewährungsstrafen in den sogenannten Mauerschützenentscheidungen verurteilt. Überwiegend waren es Strafen von 6 bis 24 Monaten auf Bewährung, die längste Freiheitsstrafe betrug 10 Jahre. Mit zunehmender Verantwortung gab es höhere Strafen, siehe Anhang: Historischer Überblick.


Die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität schien zunächst erschwert und zum Teil verhindert durch die juristische Annahme, dass diese Kriminalität exakt positivrechtlich geregelt sein müsse, sie uneingeschränkt dem Schutz des Rückwirkungsverbots unterstehe und sie durch naturrechtliche Argumente nicht erreicht würde.
Die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität schien zunächst erschwert und zum Teil verhindert durch die juristische Annahme, dass diese Kriminalität exakt positivrechtlich geregelt sein müsse, sie uneingeschränkt dem Schutz des Rückwirkungsverbots unterstehe und sie durch naturrechtliche Argumente nicht erreicht würde.
[Bearbeiten] Verfolgung und Bestrafung der staatsverstärkten Kriminalität
[Bearbeiten] bisherige strafrechtliche Spuren


    erste Spur : einheitliches, reines, rechtsstaatliches Strafrecht, dem Rückwirkungs- und Analogieverbot verpflichtet,
==Verfolgung und Bestrafung der staatsverstärkten Kriminalität==
    zweite Spur: Massregeln der Besserung und Sicherung für gefährliche schuldlose Täter,
 
    dritte Spur: Diversion).
===bisherige strafrechtliche Spuren===
 
* erste Spur : einheitliches, reines, rechtsstaatliches Strafrecht, dem Rückwirkungs- und Analogieverbot verpflichtet,
* zweite Spur: Massregeln der Besserung und Sicherung für gefährliche schuldlose Täter,
* dritte Spur: [[Diversion]]


Entwicklung weiterer Spuren: * Bekämpfung der BtM-Kriminalität und der organisierten Kriminalität, * Recht auf Schwangerschaftsunterbrechung.
(weitere Spuren:  
* Bekämpfung der BtM-Kriminalität und der organisierten Kriminalität,  
* Recht auf Schwangerschaftsunterbrechung)


Die Mauerschützenentscheidung des BGH 1992/93 wurde noch als Teil der ersten Spur formuliert und zeigt die juristische Bevorteilung staatsverstärkter Kriminalität.
Die Mauerschützenentscheidung des BGH 1992/93 wurde noch als Teil der ersten Spur formuliert und zeigt die juristische Bevorteilung staatsverstärkter Kriminalität.
[Bearbeiten] vierte strafrechtliche Spur


===vierte strafrechtliche Spur===
Naucke sieht im heutigen strafrechtlichen Positivismus eine Methode zur Erzielung weit auseinander liegender Möglichkeiten. Die Anwendung einer erneuerten Radbruch-Formel, in der das positive Strafrecht der DDR um das gesetzliche Unrecht verringert wird, könnte einen Weg aus dem Dilemma darstellen.
Naucke sieht im heutigen strafrechtlichen Positivismus eine Methode zur Erzielung weit auseinander liegender Möglichkeiten. Die Anwendung einer erneuerten Radbruch-Formel, in der das positive Strafrecht der DDR um das gesetzliche Unrecht verringert wird, könnte einen Weg aus dem Dilemma darstellen.


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Naucke fordert das strafrechtliche Spezialgebiet der Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität, in dem die rechtsstaatlichen Regeln den Staatskriminellen wie jeden anderen Bürger schützen, aber nicht zur Verhinderung von Strafverfahren missbraucht werden. Dieses nennt er die vierte strafrechtliche Spur.
Naucke fordert das strafrechtliche Spezialgebiet der Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität, in dem die rechtsstaatlichen Regeln den Staatskriminellen wie jeden anderen Bürger schützen, aber nicht zur Verhinderung von Strafverfahren missbraucht werden. Dieses nennt er die vierte strafrechtliche Spur.


    vierte Spur für die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität. Sie kann mit Blick auf das Internationale Strafrecht auch im nationalen Recht gebildet werden. Sie ist eine Denkform zur Beurteilung staatsverstärkter Kriminalität, die für die Zeit der Tatbegehung gilt oder galt, nur faktisch nicht durchgesetzt werden konnte. Es würde sich im materiellen Recht eine Konzentration auf die vorsätzlichen Taten gegen Person und Eigentum und auf den Völkermord ergeben; weiterhin die Unzuständigkeit des Rückwirkungs- und des Analogieverbots, und die Wirkungslosigkeit der par in parem non habet imperium und der princeps legibus solutus Formeln.  
* vierte Spur: für die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität.  


Sie kann mit Blick auf das Internationale Strafrecht auch im nationalen Recht gebildet werden. Sie ist eine Denkform zur Beurteilung staatsverstärkter Kriminalität, die für die Zeit der Tatbegehung gilt oder galt, nur faktisch nicht durchgesetzt werden konnte. Es würde sich im materiellen Recht eine Konzentration auf die vorsätzlichen Taten gegen Person und Eigentum und auf den [[Völkermord]] ergeben; weiterhin die Unzuständigkeit des Rückwirkungs- und des Analogieverbots, und die Wirkungslosigkeit der ''par in parem non habet imperium'' und der ''princeps legibus solutus'' Formeln.


[Bearbeiten] Kritik
==Kritik==


Herbert Jäger (2006) bemängelt am Begriff der staatsverstärkten Kriminalität, dass hier der Staat eher in einer Unterstützerrolle und 'nur' als Hintergrund eines im übrigen individuellen Geschehens gesehen werde und zieht für die im Völkerrecht geschaffenen Tatbestände den Begriff Makrokriminalität vor. Der Normverdeutlichung und Sichtbarmachung des Unrechts und seiner individuellen Zurechenbarkeit gibt Jäger Priorität gegenüber der faktischen Bestrafung, weist aber auch die Privilegierung kollektiver und staatlicher Untaten entschieden zurück.
''Herbert Jäger'' (2006) bemängelt am Begriff der staatsverstärkten Kriminalität, dass hier der Staat eher in einer Unterstützerrolle und 'nur' als Hintergrund eines im übrigen individuellen Geschehens gesehen werde und zieht für die im Völkerrecht geschaffenen Tatbestände den Begriff Makrokriminalität vor. Der Normverdeutlichung und Sichtbarmachung des Unrechts und seiner individuellen Zurechenbarkeit gibt Jäger Priorität gegenüber der faktischen Bestrafung, weist aber auch die Privilegierung kollektiver und staatlicher Untaten entschieden zurück.


Mit Rössner (1999) möchte H. Jäger 'vom Strafrechtsbegriff Abstand nehmen und von Rechtsfolgen im Kriminalrecht reden. Um einer 'Kriminalpolitik gegenüber krimineller Politik' mehr Raum zu geben, bevorzugt er den Ausdruck 'Völkerkriminalrecht' vor dem des Völkerstrafrecht.
Mit ''Dieter Rössner'' (1999) möchte H. Jäger 'vom Strafrechtsbegriff Abstand nehmen und von Rechtsfolgen im Kriminalrecht reden. Um einer 'Kriminalpolitik gegenüber krimineller Politik' mehr Raum zu geben, bevorzugt er den Ausdruck 'Völkerkriminalrecht' vor dem des Völkerstrafrecht.


Jörg Arnold beklagt mangelnde Rechtsstaatlichkeit bei einer vierten Strafrechtsspur. Naucke nennt dies eine künstliche Berufung auf den Rechtsstaat und begegnet dem Einwand mit dem Argument der kriminalpolitischen Realität, in der das Spur-Denken sowohl im Strafrecht als modern und elegant gilt, weil es den rechtsstaatlichen Beengungen entkommt, als auch international akzeptiert ist.
''Jörg Arnold'' beklagt mangelnde Rechtsstaatlichkeit bei einer vierten Strafrechtsspur. Naucke nennt dies eine künstliche Berufung auf den Rechtsstaat und begegnet dem Einwand mit dem Argument der kriminalpolitischen Realität, in der das Spur-Denken sowohl im Strafrecht als modern und elegant gilt, weil es den rechtsstaatlichen Beengungen entkommt, als auch international akzeptiert ist.


Der Einwand stellt eine Chance dar, mit Behebung der in allen Spuren vorhandenen Mängel, diese Spuren wieder in das allgemeine Strafrecht zurückzuführen und die Neukonstruktion eines einheitlichen streng rechtsstaatlichen Strafrechts zu beginnen.
Der Einwand stellt eine Chance dar, mit Behebung der in allen Spuren vorhandenen Mängel, diese Spuren wieder in das allgemeine Strafrecht zurückzuführen und die Neukonstruktion eines einheitlichen streng rechtsstaatlichen Strafrechts zu beginnen.




[Bearbeiten] Zusammenfassung
==Anhang: Prozessgeschichte==
 
Für Wolfgang Naucke waren die staatlich angeordneten Todesschüsse auf fliehende, unbewaffnete Menschen und die folgenden Gerichtsentscheidungen Ausgangspunkt, der Frage nachzugehen, ob es in der deutschen Strafjustiz eine Neigung gäbe, Politik, die sich hat durchsetzen können, dem Strafrecht nicht zu unterstellen.
 
Seine Abhandlung wurde nach der ersten Mauerschützenentscheidung veröffentlicht. 12 Jahre nach dem Beginn des ersten Prozesses und 15 Jahre nach dem Fall der Mauer ging der letzte Prozess mit einem Schuldspruch zu Ende. Der Vorsprung, den die staatsverstärkte Kriminalität bei Anklageerhebung genoss, konnte rechtsstaatlich doch noch aufgeholt werden.
[Bearbeiten] Anhang: Prozessgeschichte
 
Spiegel online Prozessgeschichte vom 8.11.1999
 
    20. Januar 1992: Das erste Mauerschützenurteil wird verkündet. Zwei Grenzsoldaten werden zu Bewährungsstrafen von dreieinhalb und zwei Jahren verurteilt. Zwei Angeklagte werden freigesprochen. Das Urteil wird vom Bundesgerichtshof (BGH) in wesentlichen Teilen aufgehoben. Gemäß der BGH-Rechtsprechung werden DDR-Grenzsoldaten, wenn sie nicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden, in der Regel nur zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der Grund: Die Angeklagten hätten in der militärischen Hierarchie ganz unten gestanden.
 
    12. November 1992: Der so genannte Honecker-Prozess gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates, des zentralen Gremiums für alle Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen, beginnt. Der frühere DDR-Ministerpräsident Willi Stoph und Stasi-Chef Erich Mielke scheiden schon am ersten und zweiten Verhandlungstag aus Gesundheitsgründen aus. Auch ein zweiter Prozess gegen Mielke scheitert zwei Jahre später. Am 12. Januar 1993 scheidet auch Honecker wegen seines Krebsleidens aus und reist einen Tag später nach Chile aus, wo er am 29. Mai 1994 im Alter von 81 Jahren stirbt.


    16. September 1993: Urteil im Honecker-Restprozess: Der ehemalige DDR-Verteidigungsminister Heinz Keßler erhält eine Strafe von siebeneinhalb Jahren Haft. Sein Vertreter Fritz Streletz erhält fünfeinhalb Jahre Haft, der SED-Bezirkssekretär von Suhl, Hans Albrecht, zunächst viereinhalb Jahre Haft. Der Bundesgerichtshof bestätigt später das Urteil, stuft die Angeklagten aber nicht als Anstifter, sondern als Täter des Totschlags ein. Für Albrecht erhöht er die Strafe auf fünf Jahre und einen Monat Haft.  
[http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,51454,00.html Spiegel online Prozessgeschichte vom 8.11.1999]
* 20. Januar 1992: Das erste Mauerschützenurteil wird verkündet. Zwei Grenzsoldaten werden zu Bewährungsstrafen von dreieinhalb und zwei Jahren verurteilt. Zwei Angeklagte werden freigesprochen. Das Urteil wird vom Bundesgerichtshof (BGH) in wesentlichen Teilen aufgehoben. Gemäß der BGH-Rechtsprechung werden DDR-Grenzsoldaten, wenn sie nicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden, in der Regel nur zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der Grund: Die Angeklagten hätten in der militärischen Hierarchie ganz unten gestanden.


    20. Oktober 1993: Zum bislang einzigen Mal wird ein Mauerschütze wegen Mordes verurteilt. Der BGH verschärft die Strafe des Potsdamer Bezirksgerichts auf zehn Jahre Freiheitsentzug.  
* 12. November 1992: Der so genannte Honecker-Prozess gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates, des zentralen Gremiums für alle Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen, beginnt. Der frühere DDR-Ministerpräsident Willi Stoph und Stasi-Chef Erich Mielke scheiden schon am ersten und zweiten Verhandlungstag aus Gesundheitsgründen aus. Auch ein zweiter Prozess gegen Mielke scheitert zwei Jahre später. Am 12. Januar 1993 scheidet auch Honecker wegen seines Krebsleidens aus und reist einen Tag später nach Chile aus, wo er am 29. Mai 1994 im Alter von 81 Jahren stirbt.


    10. September 1996: Sechs ranghohe Kommandeure der DDR- Grenztruppen werden zu Haftstrafen zwischen dreieinviertel und sechseinhalb Jahren verurteilt. Die höchste Strafe erhält der Chef der Grenztruppen, Klaus-Dieter Baumgarten.  
* 16. September 1993: Urteil im Honecker-Restprozess: Der ehemalige DDR-Verteidigungsminister Heinz Keßler erhält eine Strafe von siebeneinhalb Jahren Haft. Sein Vertreter Fritz Streletz erhält fünfeinhalb Jahre Haft, der SED-Bezirkssekretär von Suhl, Hans Albrecht, zunächst viereinhalb Jahre Haft. Der Bundesgerichtshof bestätigt später das Urteil, stuft die Angeklagten aber nicht als Anstifter, sondern als Täter des Totschlags ein. Für Albrecht erhöht er die Strafe auf fünf Jahre und einen Monat Haft.


    12. November 1996: Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Haftbeschwerden von Keßler, Streletz und Albrecht. Die Tötung von Flüchtlingen sei schwerstes Unrecht, das die Rechtfertigung der Verantwortlichen durch DDR-Gesetze ausschließe. Die drei Verurteilten müssen wenig später ihre Haftstrafe antreten.  
* 20. Oktober 1993: Zum bislang einzigen Mal wird ein Mauerschütze wegen Mordes verurteilt. Der BGH verschärft die Strafe des Potsdamer Bezirksgerichts auf zehn Jahre Freiheitsentzug.


    30. Mai 1997: Vier Mitglieder des Kollegiums beim DDR- Verteidigungsministerium werden zu Haftstrafen bis zu drei Jahren und drei Monaten wegen Beihilfe zum Totschlag und versuchten Totschlags verurteilt. Darunter ist auch Vize-Verteidigungsminister Joachim Goldbach.  
* 10. September 1996: Sechs ranghohe Kommandeure der DDR- Grenztruppen werden zu Haftstrafen zwischen dreieinviertel und sechseinhalb Jahren verurteilt. Die höchste Strafe erhält der Chef der Grenztruppen, Klaus-Dieter Baumgarten.


    25. August 1997: Das Landgericht Berlin verurteilt Egon Krenz (sechseinhalb Jahre), Günter Schabowski und Günther Kleiber (je drei Jahre) wegen mehrfachen Totschlags zu Freiheitsstrafen.  
* 12. November 1996: Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Haftbeschwerden von Keßler, Streletz und Albrecht. Die Tötung von Flüchtlingen sei schwerstes Unrecht, das die Rechtfertigung der Verantwortlichen durch DDR-Gesetze ausschließe. Die drei Verurteilten müssen wenig später ihre Haftstrafe antreten.


    8. November 1999: Der Bundesgerichtshof in Leipzig bestätigt die Urteile gegen Krenz, Schabowski und Kleiber.  
* 30. Mai 1997: Vier Mitglieder des Kollegiums beim DDR- Verteidigungsministerium werden zu Haftstrafen bis zu drei Jahren und drei Monaten wegen Beihilfe zum Totschlag und versuchten Totschlags verurteilt. Darunter ist auch Vize-Verteidigungsminister Joachim Goldbach.


* 25. August 1997: Das Landgericht Berlin verurteilt Egon Krenz (sechseinhalb Jahre), Günter Schabowski und Günther Kleiber (je drei Jahre) wegen mehrfachen Totschlags zu Freiheitsstrafen.


[Bearbeiten] Literatur
* 8. November 1999: Der Bundesgerichtshof in Leipzig bestätigt die Urteile gegen Krenz, Schabowski und Kleiber.


    Ambos,Kai Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts. Ansätze einer Dogmatisierung. Duncker & Humblot 2002 (S. 50-53)


    Arendes, Cord: Rezension zu: Kenkmann, Alfons; Zimmer, Hasko (Hrsg.): Nach Kriegen und Diktaturen. Umgang mit Vergangenheit als internationales Problem - Bilanzen und Perspektiven für das 21. Jahrhundert, Essen 2005, in H-Soz-u-Kult, 01.06.2006, [1]
==Literatur==


    Arnold, Jörg. “Normales” Strafrecht der DDR?, KritV 2/1994, 187
* Ambos,Kai ''Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts. Ansätze einer Dogmatisierung.'' Duncker & Humblot 2002 (S. 50-53)


    BGH, NJW 1993,141 und 1932
* Arendes, Cord: ''Rezension zu: Kenkmann, Alfons; Zimmer, Hasko (Hrsg.): Nach Kriegen und Diktaturen. Umgang mit Vergangenheit als internationales Problem - Bilanzen und Perspektiven für das 21. Jahrhundert'', Essen 2005, in H-Soz-u-Kult, 01.06.2006, [http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2006-2-154]


    BGH, NJW 1994, 1231
* Arnold, Jörg. ''“Normales” Strafrecht der DDR?'', KritV 2/1994, 187


    Jäger, Herbert Makrokriminalität 1989
* BGH, NJW 1993,141 und 1932


    Jäger, Herbert Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzepts, KritV 1993, Heft 3 S. 259ff
* BGH, NJW 1994, 1231


    Jäger, Herbert Hört das Kriminalitätskonzept vor der Makrokriminalität auf?, in: Neubacher, Frank/Klein, Anne (Hg.): vom Recht der Macht zur Macht des Rechts? Interdisziplinäre Beiträge zur Zukunft internationaler Strafgerichte, Berlin, 2006, 45-69
* Jäger, Herbert ''Makrokriminalität'' 1989


    Naucke, Wolfgang Die Strafjuristische Privilegierung Staatsverstärkter Kriminalität, Juristische Abhandlungen Band 29, Klostermann, Frankfurt a.M 1996
* Jäger, Herbert '' Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzepts'', KritV 1993, S. 259ff


    Riemer, Rudolf Das zweigeteilte Deutschland 1961-1962, München, 1995 S.115 ff.  
* Naucke, Wolfgang '' Die Strafjuristische Privilegierung Staatsverstärkter Kriminalität, Juristische Abhandlungen Band 29, Klostermann'', 1996,Frankfurt a.M


    Rössner, Dieter Kriminalrecht als unverzichtbare Kontrollinstitution. In: Otfried Höffe, Gibt es ein interkulturelles Strafrecht? Suhrkamp, Frankfurt a. M., 1999, S. 121ff.  
* Rudolf Riemer, ''Das zweigeteilte Deutschland 1961-1962'', München 1995, S.115 ff.


    Scheerer, Sebastian Kriminalität der Mächtigen, in: Günther Kaiser, Hans-Jürgen Kerner, Fritz Sack und Hartmut Schellhoss (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, Heidelberg 1993, S. 246-249, S. 246
* Rössner, Dieter Kriminalrecht als unverzichtbare Kontrollinstitution. In: Otfried Höffe, Gibt es ein interkulturelles Strafrecht? Suhrkamp, Frankfurt a. M., 1999, S. 121ff.


    Schmidt, Eberhard Einführung in die Geschichte der Deutschen Strafrechtspflege, §.Aufl., §§ 345-347, Göttingen, Vandenhoek 1965
* Scheerer, Sebastian Kriminalität der Mächtigen, in: Günther Kaiser, Hans-Jürgen Kerner, Fritz Sack und Hartmut Schellhoss (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, Heidelberg 1993, S. 246-249, S. 246
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