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Die Verfolgung und Bearbeitung der Strafverfahren gegen die Mauerschützen erfuhren eine strukturelle strafrechtliche Bevorzugung der Täter, die sich darauf beriefen, dass ihr Staat und ihre Politik einmal Bestand gehabt haben. | Die Verfolgung und Bearbeitung der Strafverfahren gegen die Mauerschützen erfuhren eine strukturelle strafrechtliche Bevorzugung der Täter, die sich darauf beriefen, dass ihr Staat und ihre Politik einmal Bestand gehabt haben. | ||
== | ==Verfolgung und Bestrafung der staatsverstärkten Kriminalität== | ||
===bisherige strafrechtliche Spuren=== | |||
* erste Spur : einheitliches, reines, rechtsstaatliches Strafrecht, dem Rückwirkungs- und Analogieverbot verpflichtet, | |||
* zweite Spur: Massregeln der Besserung und Sicherung für gefährliche schuldlose Täter, | |||
* dritte Spur: Diversion). | |||
===Entwicklung weiterer Spuren=== | |||
* Bekämpfung der BtM-Kriminalität und der organisierten Kriminalität, | |||
* Recht auf Schwangerschaftsunterbrechung. | |||
Die Mauerschützenentscheidung des BGH 1992/93 wurde noch als Teil der ersten Spur formuliert und zeigt die juristische Bevorteilung staatsverstärkter Kriminalität. | |||
===vierte strafrechtliche Spur=== | |||
Naucke sieht im heutigen strafrechtlichen Positivismus eine Methode zur Erzielung weit auseinander liegender Möglichkeiten. Die Anwendung einer erneuerten Radbruch-Formel, in der das positive Strafrecht der DDR um das gesetzliche Unrecht verringert wird, könnte einen Weg aus dem Dilemma darstellen. | |||
Die starke juristische Rückversicherung für die staatsverstärkte Kriminalität durch das Rückwirkungsverbot ist keine, weil das Rückwirkungsverbot bei stvK nicht zuständig sein kann. Auch in anderen Zusammenhängen wirkungslos gemacht, ist die Anwendung oder Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots eine Sache des Wollens. | |||
Naucke fordert das strafrechtliche Spezialgebiet der Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität, in dem die rechtsstaatlichen Regeln den Staatskriminellen wie jeden anderen Bürger schützen, aber nicht zur Verhinderung von Strafverfahren missbraucht werden. Dieses nennt er die vierte strafrechtliche Spur. | |||
* | * vierte Spur für die Verfolgung und Bestrafung staatsverstärkter Kriminalität. | ||
Sie kann mit Blick auf das Internationale Strafrecht auch im nationalen Recht gebildet werden. Sie ist eine Denkform zur Beurteilung staatsverstärkter Kriminalität, die für die Zeit der Tatbegehung gilt oder galt, nur faktisch nicht durchgesetzt werden konnte. Es würde sich im materiellen Recht eine Konzentration auf die vorsätzlichen Taten gegen Person und Eigentum und auf den Völkermord ergeben; weiterhin die Unzuständigkeit des Rückwirkungs- und des Analogieverbots, und die Wirkungslosigkeit der par in parem non habet imperium und der princeps legibus solutus Formeln. | |||
==Kritik== | ==Kritik== |
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