Staatsverstärkte Kriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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==Definitionen/ verwandte Begriffe==
==Verwandte Begriffe==


[[Wolfgang Naucke]] hat den Begriff anstelle von [[Regimeverbrechen]], Staats- oder [[Regimekriminalität]] gestellt (Arendes, C. 2006). Der Begriff ist verwandt mit dem der [[Makrokriminalität]] (Jäger, H., 1989,1993), betont jedoch die verzweifelte Freiheitssituation des Opfers der Makrokriminalität stärker. Der Begriff 'Staatsverstärkte Kriminalität' zeigt die Begehungsweise wirklichkeitsnäher als der verwandte Begriff '[[Herrschaftskriminalität]]'.
[[Wolfgang Naucke]] hat den Begriff anstelle von [[Regimeverbrechen]], Staats- oder [[Regimekriminalität]] gestellt (Arendes, C. 2006). Der Begriff ist verwandt mit dem der [[Makrokriminalität]] (Jäger, H., 1989,1993), betont jedoch die verzweifelte Freiheitssituation des Opfers der Makrokriminalität stärker. Der Begriff 'Staatsverstärkte Kriminalität' zeigt die Begehungsweise wirklichkeitsnäher als der verwandte Begriff '[[Herrschaftskriminalität]]'.


Es geht um schwere Menschenrechtsverletzungen durch politische Makrokriminalität (Jäger 1989, 1993). Nach ''Kai Ambos'' (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. ''staatsverstärkte Kriminalität'', ''das politische bedingte Kollektivverbrechen'',  und die ''staatsinterne Kriminalität'', wobei auch nichtstaatliche Akteure [[Verbrechen]] gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen.
Nach ''Kai Ambos'' (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. ''staatsverstärkte Kriminalität'', ''das politische bedingte Kollektivverbrechen'',  und die ''staatsinterne Kriminalität'', wobei auch nichtstaatliche Akteure [[Verbrechen]] gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen.


Sie ist mühelos daran erkennbar, dass die Freiheit des Einzelnen gegen die Unwiderstehlichkeit der gesammelten staatlichen Macht steht und untergeht. Ein Charakteristikum der staatsverstärkten Kriminalität ist es, eine feige Art der Kriminalität zu sein. Die Nutzung staatlicher Macht, um eine Straftat begehen zu können, ist im Prinzip eine feige Begehungsweise, an der die staatsverstärkte Kriminalität erkennbar ist.
Sie ist mühelos daran erkennbar, dass die Freiheit des Einzelnen gegen die Unwiderstehlichkeit der gesammelten staatlichen Macht steht und untergeht. Ein Charakteristikum der staatsverstärkten Kriminalität ist es, eine feige Art der Kriminalität zu sein. Die Nutzung staatlicher Macht, um eine Straftat begehen zu können, ist im Prinzip eine feige Begehungsweise, an der die staatsverstärkte Kriminalität erkennbar ist.
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==Problemstellung==
==Problemstellung==


Die staatsverstärkte Kriminalität ist zeitlich und räumlich ubiquitär. Statt sie als vorübergehende Unterbrechung der Normalität zu  nach dem Muster von E. Schmidt (1965 §§345-347)anzusehen, ist ihre Bewältigung eine der Hauptaufgaben der Strafrechtsdogmatik.
Die staatsverstärkte Kriminalität ist zeitlich und räumlich ubiquitär. Statt sie als vorübergehende Unterbrechung der Normalität nach dem Muster von E. Schmidt(1965 §§345-347)anzusehen, ist ihre Bewältigung eine der Hauptaufgaben der Strafrechtsdogmatik.


Die Staats-Kriminalität gilt als schwieriges Problem, das rechtlich kaum einzuordnen ist. Es führt zu nachsichtigen Strafverfahren gegen ungerechte Machthaber und zu unbefriedigenden Urteilen mit struktureller strafrechtlicher Bevorzugung jener Täter, die sich darauf berufen, dass ihr Staat und Ihre Politik einmal Bestand hatten. Wolfgang Naucke tritt den Beweis an, dass die Staats-Kriminalität prozessual und materiellrechtlich normale Kriminalität ist und mit einiger strafjuristischer Anstrengung als einfaches Problem zu handhaben ist.  
Die Staats-Kriminalität gilt als schwieriges Problem, das rechtlich kaum einzuordnen ist. Es führt zu nachsichtigen Strafverfahren gegen ungerechte Machthaber und zu unbefriedigenden Urteilen mit struktureller strafrechtlicher Bevorzugung jener Täter, die sich darauf berufen, dass ihr Staat und Ihre Politik einmal Bestand hatten. Wolfgang Naucke tritt den Beweis an, dass die Staats-Kriminalität prozessual und materiellrechtlich normale Kriminalität ist und mit einiger strafjuristischer Anstrengung als einfaches Problem zu handhaben ist.  
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* Jäger, Herbert '' Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzepts'', KritV 1993, S. 259ff
* Jäger, Herbert '' Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzepts'', KritV 1993, S. 259ff


* Naucke, Wolfgang '' Die Strafjuristische Privilegierung Staatsverstärkter Kriminalität, Juristische Abhandlungen Band 29, Klostermann'', 1996,Frankfurt a.M
* Naucke, Wolfgang '' Die Strafjuristische Privilegierung Staatsverstärkter Kriminalität, Juristische Abhandlungen Band 29, Klostermann'',Frankfurt a.M


* Rudolf Riemer, ''Das zweigeteilte Deutschland 1961-1962'', München 1995, S.115 ff.
* Riemer, Rudolf (1995) ''Das zweigeteilte Deutschland 1961-1962'', München, S.115 ff.
 
* Schmidt, Eberhard (1965) Einführung in die Geschichte der Deutschen Strafrechtspflege, §.Aufl., §§ 345-347, Göttingen, Vandenhoek
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